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Aus gegebenem Anlass und in Zusammenarbeit mit der Unteren Jagdbehörde des Landratsamtes Nordsachsen, weist das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) auf das richtige Verhalten nach einem Wildunfall hin.
Nach Angaben des TÜV-Süd werden jährlich mehr als 200.000 Zusammenstöße mit Wildtieren den Kfz-Versicherung zur Regulierung gemeldet. Vor allem Unfälle mit Schwarz-, Reh- und Rotwild sind es, die oft schwere Folgen haben können.
Die meisten Unfällen ereignen sich in den Abend- und frühen Morgenstunden, wobei Übergangsbereiche zwischen Wald- und Feldzonen besondere Gefahrenschwerpunkte darstellen. Hier ist mit regelmäßigem Wildwechsel zu rechnen, da die Tiere zur Äsung vom Wald auf die Felder ziehen und danach wieder den Schutz des Waldes aufsuchen. Diese Gefahrenbereiche sind oft (aber nicht immer!) mit dem Schild „Achtung Wildwechsel" gekennzeichnet.
Vorbeugen - aber wie?
Wild angefahren - was tun?
Erstens: Das Tier ist angefahren, aber flüchtig und nicht mehr auffindbar.
Dokumentieren Sie schriftlich den Vorgang, fügen Sie ggf. ein Foto von der Unfallstelle und den Schäden am Fahrzeug bei. Informieren Sie die Polizei und den zuständigen Jäger (zu erfahren über die Rettungsleitstelle 034202/19222). Zum einen, um die Nachsuche nach dem verletzten Wild zu ermöglichen und zum anderen, um die Schadensersatzansprüche gegenüber Ihrer Kfz-Versicherung glaubhaft zu machen.
Einem angefahrenen Tier, das flüchtig ist, nicht folgen. Für die spätere Meldung Fluchtrichtung merken oder markieren. So kann der zuständige Jäger später die Nachsuche auf das verletzte Wild sicher und schnell durchführen.
Zweitens: Das Tier liegt tot auf der Straße.
Melden Sie den Unfall der Polizei und informieren Sie die Rettungsleitstelle über die genaue Ortsangabe (mit Straßenseite), wo sich der Unfall ereignet hat. Diese teilt Ihnen die Telefonnummer des zuständigen Jägers mit, der das Wild versorgt. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass ausschließlich der zuständige Jäger aneignungsberechtigt ist (nicht aneignungspflichtig!) und entscheidet, was mit dem Wild weiter geschieht.
Das Aneignen von Unfallwild durch den Kfz-Führer oder Mitfahrer, welche nicht für dieses Gebiet Jagdbezirksinhaber oder zuständige Jäger sind, erfüllt nach § 58 des Sächsischen Landesjagdgesetzes den Tatbestand der Wilderei und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Drittens: Das Tier ist verletzt und bleibt hilflos liegen.
Auch in diesem Fall muss sofort die Polizei und über die Rettungsleitstelle der zuständige Jäger informiert werden.
Kommen Sie verletztem Wild keinesfalls zu nahe und fassen Sie es nicht an. Lassen Sie es in Ruhe liegen und warten Sie auf professionelle Hilfe. Verletzte Tiere stehen unter Schock, sind verängstigt und in dieser Situation mitunter sehr wehrhaft.
Für jeden Unfall mit Wild gilt die Maßgabe:
Dr. med vet. Preuß
Amtstierarzt