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Dazu haben die sächsischen Staatsministerien eine gemeinsame Verwaltungsvorschrift verabschiedet.
Die Verwaltungsvorschrift legt fest, dass
1. beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben ohne nähere Begründung zugelassen werden bis zu folgenden Schwellenwerten:
- für die Vergabe von Bauleistungen:
1 Mio. € (ohne Umsatzsteuer) für beschränkte Ausschreibungen und 100.000 €
(ohne Umsatzsteuer) für freihändige Vergaben
- für Dienst- und Lieferleistungen:
100.000 € für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen.
2. Die Verwaltungsvorschrift verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber
- auf fairen Wettbewerb durch Wechsel der Auftragnehmer,
- zur Einholung von mindestens 3 Vergleichsangeboten,
- zur Prüfung der Eignung der Bieter vor Aufforderung zur Angebotsabgabe,
- zur Erstellung eines Vergabevermerks,
- zur Gewährleistung von Transparenz durch Veröffentlichung des Beauftragten Unternehmens, des Auftragsgegenstandes und des Vergabeverfahrens im Sächsischen Ausschreibungsdienst ab einem Auftragswert ohne Umsatzsteuer von 25.000 €
3. Geringfügige Änderungen gibt es bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte und bei der Beauftragung freiberuflicher Leistungen.
4. Den Kommunen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Die Verwaltungsvorschrift ist erschienen im Sächsischen Amtsblatt 09/2009.