Die Errichtung und der Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und deren wesentliche Änderung erfordern eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
GenehmigungDiese Genehmigung wird auf Antrag der Betreiber/Vorhabensträger von der jeweils zuständigen Immissionsschutzbehörde erteilt. Für die Beantragung ist, soweit mit der Genehmigungsbehörde nicht anders vereinbart, entsprechend der vorliegenden Handlungsanleitung zu verfahren und der zugehörige Antragsformularsatz zu verwenden. |
Genehmigungsbedürftige AnlagenDie Anlagenarten sind in der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) benannt. Das Landratsamt ist hier für alle Anlagen zuständig, außer denen, die der Störfallverordnung, dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und dem Bergrecht unterliegen. IED-AnlagenFür BImSchG-Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU vom 24.11.2010 - IE-Richtlinie) unterliegen (in der 4. BImSchV, Anhang 1 Spalte d - siehe unten), gelten seit Mai 2013 (Umsetzung in deutsches Recht) weitergehende Anforderungen u. a. auch an die Veröffentlichung von Antragsunterlagen, Genehmigungen oder Anordnungen. Die entsprechenden Bekanntmachungen für den Landkreis Nordsachsen finden Sie hier. |
GenehmigungsverfahrenNeben den Verfahren zur Neugenehmigung (§ 10 BImSchG) werden Verfahren bzw. Anzeigen zur Änderung bestehender Anlagen (§§ 15, 16 BImSchG) bearbeitet Ein Genehmigungsverfahren für eine wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 16 BImSchG) kann entfallen, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt offensichtlich gering sind und gleichzeitig die Erfüllung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist. In diesen Fällen ist die Änderung gemäß § 15 BImSchG der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen. Es wird empfohlen, die Anzeige des Vorhabens mittels der Anzeigeformulare vorzunehmen und den weiteren Unterlagenbedarf bzw. die weitere Verfahrensweise mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. |
InformationenWeiter Informationen finden Sie unter https://www.luft.sachsen.de/elia-elektronische-immissionsschutzrechtliche-antragsstellung-22781.html
Die Mitarbeiter des SG Immissionsschutzes beraten gern im Vorfeld der Antragstellung zu einzelnen Fragen des Verfahrens und zu den beizubringenden Unterlagen. |
Weitere rechtliche Informationen
- 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)
- Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz des Bundes (UVPG)
- Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz des Freistaates Sachsen (SächsUVPG)
- Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)