Der Landrat ist Organ und Hauptverwaltungsbeamter des Landkreises Nordsachsen und damit oberster Kommunalbeamter. Zugleich ist er unterste staatliche Verwaltungsbehörde (sog. „Doppelstellung“ des Landrats). Er vertritt den Landkreis nach außen und wird unmittelbar von den Kreisbürgern gewählt. Nach den Regelungen in Sachsen ist der Landrat als Wahlbeamter zugleich Behördenleiter des staatlichen Teils des Landratsamtes und damit oberster Beamter des Landkreises. Die Rechtsstellung und Aufgaben des Landrats sind in der SächsischenLandkreisordnung § 47ff geregelt. In Sachsen ist „Der Landrat“ auch die Bezeichnung der von ihm geleiteten Behörde, dem "Landratsamt".
Aufgaben
Die Landkreisverwaltung hat vieles zu erfüllen. Von sozialen Dingen bis zur Trägerschaft von Bildungseinrichtungen – vom öffentlichen Nahverkehr bis zum Rettungsdienst und der Abfallentsorgung. Sie wissen was Sie möchten, wissen aber nicht wo Sie es erledigen können? Hier finden Sie alphabetisch sortiert alle Aufgaben!
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