Das Anliegen des Denkmalschutzes
Kulturdenkmale sind Zeugnisse der Geschichte im öffentlichen Raum. Wir setzen uns mit ihnen nicht wie mit Erinnerungs- oder Kunstgegenständen in Museen nur zu besonderen Zeiten durch Betrachtung auseinander, sondern auch durch alltäglichen Umgang und Benutzung wie mit Sachen der Gegenwart. Auf diese Weise wirkt Geschichtliches gegenwärtig als Bereicherung unserer Lebenserfahrung, ist Ausdruck unserer kulturellen Tradition und prägt das Erscheinungsbild unserer Städte und Gemeinden. Denkmalpflege dient in diesem Sinne dem Wohl des Einzelnen und der Allgemeinheit.
Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlage des behördlichen Denkmalschutzes bildet das Sächsische Denkmalschutzgesetz(SächsDSchG) vom 3.März 1993 in seiner jeweils aktuellen Fassung.
Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind von Menschen geschaffene Sachen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Das können zum Beispiel Schlösser, Kirchen, Wohnhäuser, Gehöfte, Plätze, Landschaftsgärten, technische Denkmale wie Mühlen oder Brücken, aber auch Bodendenkmale sein.
Habe ich ein Kulturdenkmal?
Die Kulturdenkmale sollen nachrichtlich in öffentliche Verzeichnisse, sogenannte Kulturdenkmallisten, aufgenommen werden. Auskünfte, ob Ihr Objekt in der aktuellen Liste der Kulturdenkmale erfasst ist, erteilt Ihnen gern unsere untere Denkmalschutzbehörde. Sie können die Liste der Kulturdenkmalemit Ausnahme der archäologischen Denkmale auch online einsehen. Ebenso sind die baulichen Kulturdenkmale im Geoportal des Landkreises Nordsachsen einsehbar (Darstellungen in der Karte: siehe Button Legende): bauliche Kulturdenkmale Bitte beachten Sie, dass die kartenmäßige Darstellung kein amtliches Denkmalverzeichnis ist und nicht die Beteiligung der Denkmalschutzbehörde ersetzt.
GEnehmigungspflichten
Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen müssen beachten, dass vor jeder Veränderung am Denkmal eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Im Zweifelsfall empfiehlt sich für jeden Eigentümer eines älteren Gebäudes oder vor mit Bodeneingriffen verbundenen Baumaßnahmen die Nachfrage, ob denkmalschutzrechtliche Belange betroffen sind.
Die Genehmigung ist bei unserer Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Wir verstehen diese denkmalschutzrechtliche Genehmigung über die gesetzliche Notwendigkeit hinaus als Hilfe für den Eigentümer zur möglichst baustil- und denkmalgerechten Instandsetzung und stehen sowohl in der Planungsphase als auch während der Bauausführung gern zur Bauberatung zur Verfügung. Bei Bedarf können auch Fachleute der Landesämter für Denkmalpflege hinzugezogen werden.
Fördermöglichkeiten
Da die Erhaltung von Kulturdenkmalen im öffentlichen Interesse liegt und manchmal (durchaus nicht in der Regel) mit erhöhten Aufwendungen verbunden ist, besteht die Möglichkeit der Förderung durch die öffentliche Hand.
Zurzeit bestehen für Eigentümer von Kulturdenkmalen u.a. folgende Fördermöglichkeiten:
- Gewährung steuerlicher Erleichterungen nach den Regelungen der §§ 7i, 10f und 11b oder 10g des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Diese beinhalten unter bestimmten Bedingungen die steuerliche Absetzung von Instandsetzungsaufwendungen.
- Ausreichung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege eines Kulturdenkmales. Hierunter ist die anteilige direkte Bezuschussung der denkmalbedingten Mehraufwendungen insbesondere bei hochwertigen und existentiell gefährdeten Kulturdenkmalen zu verstehen. Anträge auf Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege eines Kulturdenkmales, die durch den Landkreis Nordsachsen ausgereicht werden, sind jeweils bis zum 30.10. für das Folgejahr bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen.
- FORMULARE
- Genehmigungsverfahren
- Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung(PDF, 24 kB)
- Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsDSchG(PDF, 877 kB)
- Steuererleichterungen
- Antragsformular nach § 10g EStG(PDF, 246 kB)
- Antragsformular nach §§ 7i, 10f und 11b EStG(PDF, 259 kB)
- Merkblatt zum Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung §§ 7i 10f 10g und 11b EStG(PDF, 417 kB)
- Förderverfahren
- Richtlinie Denkmalförderung mit Mehrkostenkatalog(PDF, 96 kB)
- Denkmalförderung Antrag mit Anlagen 1 und 2(PDF, 127 kB)
- Denkmalförderung Antrag (beschreibbar)(PDF, 1,4 MB)
- Denkmalförderung Anlage 1 (beschreibbar)(PDF, 27 kB)
- Denkmalförderung Anlage 2 (beschreibbar)(XLSX, 14 kB)
- Infoblatt Zuwendung Kulturdenkmal(PDF, 168 kB)
Mitarbeiter
Eilenburg
- Susann Gruhne Sachbearbeiterin Eingriffsverwaltung SG DenkmalschutzZimmer: Haus 4 - Zi. 4.68 Dr.-Belian-Straße 4 04838 Eilenburg Tel.:03421 758-3164 Fax:03421 75885-3110 E-MailStandort
- Christin Schwarze Sachbearbeiterin Denkmalschutz SG DenkmalschutzZimmer: Haus 4 - Zi. 4.68 Dr.-Belian-Straße 4 04838 Eilenburg Tel.:03421 758-3151 Fax:03421 75885-3110 E-MailStandort
Oschatz
- Christina Obst Sachbearbeiterin Denkmalschutz SG DenkmalschutzZimmer: 1. OG - Zi. 62 Friedrich-Naumann-Promenade 9 04758 Oschatz Tel.:03421 758-3162 Fax:03421 75885-3110 E-MailStandort
Torgau
Dokumente
- Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung(PDF, 24 kB)
- Denkmalschutz Anzeige § 12 SächsDSchG(PDF, 877 kB)
- Antrag nach § 10g EStG(PDF, 246 kB)
- Antrag nach §§ 7i, 10f und 11b EStG(PDF, 259 kB)
- Richtlinie Denkmalförderung mit Mehrkostenkatalog(PDF, 96 kB)
- Denkmalförderung Antrag und Anlagen 1 und 2(PDF, 127 kB)
- Denkmalförderung Antrag beschreibbar(PDF, 1,4 MB)
- Denkmalförderung Anlage 1 beschreibbar(PDF, 27 kB)
- Denkmalförderung Anlage 2 beschreibbar(XLSX, 14 kB)
- Merkblatt Bescheinigung §§ 7i 10f 10g 11b EStG(PDF, 417 kB)
- Infoblatt Zuwendung Kulturdenkmal(PDF, 168 kB)