Landtagswahl

Landtagswahl

Landtagswahl am 1. September 2024

Der Sächsische Landtag besteht vorbehaltlich eventueller Überhangsmandate aus 120 Abgeordneten. Von ihnen werden 60 Abgeordnete nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen, die übrigen nach Landeslisten gewählt. Die Abgeordneten werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

Rechtsgrundlagen
Für die Wahl der Abgeordneten sind insbesondere das für Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWG) und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO) maßgebend.

Wahlgebiet
Das Wahlgebiet ist der Freistaat Sachsen. Es ist in 60 Wahlkreise eingeteilt, davon entfallen 3 Wahlkreise auf den Landkreis Nordsachsen. Die Bezeichnung der 3 Wahlkreise lautet:

33 Nordsachsen 1          Delitzsch, Krostitz, Löbnitz, Rackwitz, Schkeuditz, Schönwölkau, Wiedemar
34 Nordsachsen 2          Bad Düben, Doberschütz, Dommitzsch, Eilenburg, Elsnig, Jesewitz, Laußig, Mockrehna, Taucha, Trossin, Zschepplin
35 Nordsachsen 3          Arzberg, Beilrode, Belgern-Schildau, Cavertitz, Dahlen, Dreiheide, Liebschützberg, Mügeln, Naundorf, Oschatz, Torgau, Wermsdorf


Wahlberechtigte
Das aktive Wahlrecht - also das Recht bei der Wahl seine Stimme abgeben zu können - besitzen alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltermin im Gebiet des Freistaates Sachsen eine Wohnung innehaben oder – sofern sie auch in einem anderen Bundesland keine 
   Wohnung haben – sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Um an der Wahl teilnehmen zu können, müssen die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Für die Führung der Wählerverzeichnisse und Erteilung von Wahlscheinen sind die Stadt- und Gemeindeverwaltungen zuständig.


Grundsätze der Wahl
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl. Alle Wählerinnen und Wähler haben zwei Stimmen, eine Direktstimme für die Wahl einer/eines Wahlkreisabgeordneten (Direktbewerber/in) und eine Listenstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei. Gewählt ist im Wahlkreis die/der Bewerberin/Bewerber, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Maßgeblich für die Sitzverteilung im Sächsischen Landtag ist die Listenstimme. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë.

Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von Parteien oder von Wahlberechtigten eingereicht werden. Parteien haben die Möglichkeit, in jedem Wahlkreis eine Bewerberin oder einen Bewerber vorzuschlagen (Kreiswahlvorschlag) und/oder eine Landesliste einzureichen. Wahlberechtigte, die nicht als Partei auftreten, können hingegen nur Wahlkreisbewerber/innen vorschlagen (Kreiswahlvorschlag).
Ist die Partei nicht bereits im Deutschen Bundestag oder in einem deutschen Landesparlament vertreten, muss sie spätestens bis zum 90. Tag vor der Wahl um 18 Uhr schriftlich anzeigen, dass sie sich an der Wahl beteiligt. Hat der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt, kann die Partei Kreiswahlvorschläge und/oder eine Landesliste zur Wahl einreichen.
Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind, sowie andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Landeslisten von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind, müssen von mindestens 1.000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

Nach Aufforderung des Kreiswahlleiters zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Nordsachsen können ab diesem Zeitpunkt bis spätestens am 27. Juni 2024, 18.00 Uhr, die Kreiswahlvorschläge beim Kreiswahlleiter eingereicht werden. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt des Landkreises Nordsachsen vom 26. Januar 2024 (Ausgabe 2).

Die für die Wahlvorschläge erforderlichen Formulare und Vordrucke werden nachstehend zu gegebener Zeit in einer ausfüllbaren Version bereitgestellt:

Die Formblätter für gegebenenfalls erforderliche Unterstützungsunterschriften (Anlage 11 zur LWO) sind auf Anfrage beim Kreiswahlleiter erhältlich.

Über die Zulassung oder Zurückweisung der eingereichten Kreiswahlvorschläge entscheidet der Kreiswahlausschuss in seiner öffentlichen Sitzung. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung werden rechtzeitig bekanntgemacht.