Allgemeine Informationen

Bevor Sie einen Baum fällen oder Gehölze beseitigen wollen, informieren Sie sich bitte ausreichend über die geltenden Rechtsvorschriften. Insbesondere können für den Baum, das Gehölz, die Hecke besondere Schutzvorschriften nach Naturschutzrecht bestehen. Zudem müssen hinreichende Gründe für die Fällung vorliegen. Um Ihnen einen besseren Überblick über die parallel stehenden Rechtsvorschriften zum Baumschutz zu geben, haben wir das beigefügte Merkblatt erstellt. 

Für weitere Fragen bzw. Beratungen im Einzelfall stehen Ihnen die Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung.

Zuständigkeiten

Für Baumfällungen/Gehölzbeseitigungen mit möglichen Betroffenheiten des Artenschutzrechts, Biotopschutzes oder Eingriffs in Natur und Landschaft ist die Untere Naturschutzbehörde zuständig.

Für sonstige Baumfällungen/Gehölzbeseitigungen, insbesondere innerhalb der gesetzlichen Fällperiode vom 01. Oktober bis 28. Februar sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständig. Weitere Vorschriften richten sich dann in der Regel nach der geltenden Baumschutzsatzung.

Ansprechpartner

Madlen Blume

Sachgebietsleiterin Naturschutz

Umweltamt

Haus: 4
Zimmer: 2.67

Caroline Dietzsch

Sachbearbeiterin Naturschutz, Bauplan- und Genehmigungsverfahren, Biotopschutz, Förderung, Altkreis Torgau

Sachgebiet Naturschutz

Haus: 4
Zimmer: 2.72

Dirk Mansfeld

Sachbearbeiter Naturschutz, Bauplan- und Genehmigungsverfahren Altkreise Delitzsch/Eilenburg, Artenschutz, Überwachung Förderung

Sachgebiet Naturschutz

Haus: 4
Zimmer: 2.69

Anett Kochale

Sachbearbeiterin Naturschutz, Bauplan- und Genehmigungsverfahren Altkreis Oschatz, Naturschutzdienst

Sachgebiet Naturschutz

Zimmer: 1. OG - Zi. 59

Formulare & Online-Dienste

Rechtsgrundlage

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz), § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz), § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz),  § 30  Gesetzlich geschützte Biotope

Sächsisches Naturschutzgesetz § 9