Allgemeine Informationen

In den ersten Lebensjahren bedürfen die Kinder einer besonderen Zuwendung durch ihre Eltern. Leben die Eltern getrennt, geht die Betreuung meist zulasten eines Elternteils allein. Nach dem Unterhaltsrecht kann der andere Elternteil in diesem Fall zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sein – auch wenn beide nicht verheiratet waren oder sind.

Auch im Hinblick auf die Dauer des Betreuungsunterhalts sind nicht verheiratete Eltern den verheirateten und geschiedenen gleichgestellt. Unterhaltszahlungen an den betreuenden Elternteil kommen bis zu drei Jahre nach der Geburt des Kindes in Betracht – unter bestimmten Voraussetzungen auch länger. Entscheidend dafür sind die Belange des Kindes und die realen Möglichkeiten der Betreuung.
Anspruch und Höhe

Eine feste Höhe gibt es für den Betreuungsunterhalt nicht, der Betrag richtet sich nach dem Lebensstandard der oder des Unterhaltsberechtigten, Anhaltspunkt ist das letzte Erwerbseinkommen. Zudem hat der unterhaltsverpflichtete Elternteil einen Anspruch auf Selbstbehalt.

Tipp: Zur Ermittlung des Anspruchs bietet das Oberlandesgericht Dresden auf seiner Internetseite auf Grundlage der sogenannten Düsseldorfer Tabelle eine Orientierungshilfe in den aktuellen Unterhaltsleitlinien.

Unabhängig vom Betreuungsunterhalt steht an erster Stelle der Unterhaltsanspruch des Kindes.

Achtung! Zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug können Sie sich vom Amtsgericht Dresden oder vom Bundesamt für Justiz beraten lassen.

Weiterführende Informationen

 

Voraussetzungen

  • Bedürftigkeit: Der unterhaltsbedürftige Elternteil kann nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen.
  • Leistungsfähigkeit: Der andere Elternteil ist in der Lage, aus seinem Einkommen und Vermögen zum Unterhalt des bedürftigen Elternteils beizutragen.

 

Verfahrensablauf

 

Fristen

Anspruch auf Betreuungsunterhalt

  • frühestens vier Monate vor der Geburt bis drei Jahre nach der Geburt des nichtehelichen Kindes
  • in bestimmten Fällen über drei Jahre (zum Beispiel, wenn das Kind behindert ist)

Hinweis: Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend, rückwirkend lassen sich Forderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsetzen.

Kosten

keine

Ansprechpartner

Christin Merzsch

Sachgebietsleiterin

SG Wirtschaftliche Jugendhilfe

Zimmer: EG, 0.018

(Standort: Oschatz)

Carolin Seifert

Sachgebietsleiterin

SG Unterhaltsvorschuss

Zimmer: FNP, 2.OG, 2.056

(Standort: Delitzsch)

Doreen Kämpfe

Sachgebietsleiterin

SG Besondere Dienste

Zimmer: 2.OG, 310

(Standort: Delitzsch)

Rechtsgrundlage