Allgemeine Informationen

Zustimmung einer Kompensationsmaßnahme (Maßnahmen für das Ökokonto) nach §11 Abs. 1 Satz Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)

Möchten Sie Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung von Flächen durchführen und diese später als Kompensationsmaßnahme anrechnen lassen, ist vorab die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.

Die Behörde prüft, bewertet und bestätigt, ob eine geplante Maßnahme geeignet ist, den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild nachhaltig aufzuwerten. Geeignete Maßnahmen können in ein sogenanntes Ökokonto eingestellt werden. Die dort bevorrateten Maßnahmen können später zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft verwendet werden.

Der anrechenbare Wert einer Maßnahme wird auf Grundlage der „Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen“ ermittelt.

 

Kompensationsgebot bei Eingriff in Natur und Landschaft

Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) grundsätzlich zu vermeiden. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind durch geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren (Verursacherprinzip).

Ökokonto-Maßnahmen ermöglichen es, solche Kompensationsmaßnahmen zeitlich vorzuziehen und später einem konkreten Eingriff zuzuordnen. Voraussetzung ist, dass zwischen Eingriff und Kompensation ein funktionaler Zusammenhang besteht. Eine reine rechnerische Punkteverrechnung ohne fachlichen Bezug ist unzulässig.

 

Hinweis zum Zentralen Flächenmanagement (ZFM)

Neben dem Ökokonto-Verfahren besteht im Freistaat Sachsen mit dem Zentralen Flächenmanagement (ZFM) ein ergänzendes Angebot.

Das ZFM dient der Vermittlung und Bündelung von Kompensationsflächen und -maßnahmen und unterstützt Vorhabenträger bei der Suche nach geeigneten Maßnahmen.

Die fachliche Prüfung, Zustimmung und spätere Anerkennung von Maßnahmen erfolgt jedoch ausschließlich durch die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Sächsischen Ökokonto-Verordnung. Das ZFM übernimmt keine behördliche Entscheidung.

 

 

Voraussetzungen

Antragsberechtigte

  • Landeigentümer und Landeigentümerinnen
  • Landnutzer bzw. Landnutzerinnen unter Vorlage der Zustimmung des Eigentümers/ der Eigentümerin

Dies können private, landwirtschaftliche oder andere Betriebe, Vereine und Kommunen sein.

Anforderungen

Die Flächen und Maßnahmen stellen eine erhebliche oder nachhaltige Aufwertung dar für

  • Funktionen des Naturhaushaltes (Wasser, Boden, Klima, Arten oder Biotope)
  • Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes
Beispiele für geeignete Ökokonto-Maßnahmen:
  • im Offenland
    • Entwicklung von Dauergrünland
    • Gewässeranlage und -renaturierung
    • Anlage von Hecken und Feldgehölzen
    • Entsiegelung
    • Entwicklung wildkrautreicher Äcker
    • Biotopverbundsysteme
    • Artenschutzmaßnahmen
  • im Wald
    • Erstaufforstung
    • Waldrandgestaltung
    • Umbau in naturnahen Wald
    • Renaturierung von Fließ- und Stillgewässern
    • Auwaldrenaturierung
    • Moorrenaturierung
    • Renaturierung von Waldwiesen
    • Biotopverbund
    • Artenschutzmaßnahmen

 

Verfahrensablauf

Die Anerkennung einer Ökokonto-Maßnahme erfolgt in mehreren Schritten:

1. Eignungsprüfung (§ 1 SächsÖkoVO)

Vor Durchführung der Maßnahme wird geprüft, ob die Fläche und die geplante Maßnahme grundsätzlich geeignet sind, eine ökologische Aufwertung zu erreichen. Dabei erfolgt eine naturschutzfachliche und rechtliche Bewertung.

 

2. Zustimmungsverfahren (§ 2 SächsÖkoVO)

Für geeignete Maßnahmen ist ein Antrag auf Zustimmung bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Die Zustimmung kann erst erteilt werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen und keine entgegenstehenden öffentlichen Belange bestehen.

 

3. Bewertung (§ 3 SächsÖkoVO)

Auf Antrag kann eine Bewertung der Maßnahme erfolgen. Dabei wird insbesondere der Ausgangszustand der Fläche erfasst und der potenzielle Aufwertungsumfang bestimmt. Diese Bewertung stellt noch keine Anerkennung dar.

 

4. Führung des Ökokontos (§ 4 SächsÖkoVO)

Nach Bestandskraft der Zustimmung wird die Maßnahme in das Kompensationsflächenkataster aufgenommen und als Ökokonto-Maßnahme geführt.

 

5. Anerkennung und Anrechnung (§ 5 SächsÖkoVO)

Die tatsächliche Anerkennung und Anrechnung erfolgt erst im Rahmen eines konkreten Eingriffsverfahrens. Maßgeblich ist der zum Anrechnungszeitpunkt erreichte ökologische Zustand der Fläche.

Kosten

Verfahrensgebühr

Für die Entscheidung wird eine Verwaltungsgebühr nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) in Verbindung mit dem Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 71 (Naturschutz), erhoben.

Der dort vorgesehene Gebührenrahmen ist als Rahmengebühr ausgestaltet. Die konkrete Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall und liegt in der Regel im unteren bis mittleren Gebührenbereich.

Ansprechpartner

Frau Löhr

Sachgebietsleiterin

Sachgebiet Naturschutz (Untere Naturschutzbehörde)

Haus: 4

Frau Gerlieb

Sachbearbeiterin Naturschutz, Eingriffsverfahren Infrastrukturentwicklung, Bergbau, Gewässer

Sachgebiet Naturschutz (Untere Naturschutzbehörde)

Haus: 4

Frau Dietzsch

Sachbearbeiterin Naturschutz, Eingriffsverfahren Infrastrukturentwicklung, Bergbau, Gewässer

Sachgebiet Naturschutz (Untere Naturschutzbehörde)

Haus: 4

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

schriftlicher Antrag (gegebenenfalls Formular) mit folgenden Angaben

  • Name und Anschrift der/des Antragstellenden
  • Lage und Größe der Fläche
  • kartografische Übersicht auf Grundlage der topografischen Landeskarte im Maßstab 1:10.000,
  • Auflistung der betroffenen Flurstücke, Kennzeichnung in einer aktuellen Liegenschaftskarte im Maßstab 1:1.000 oder 1:2.000
  • Nachweis, dass die Fläche verfügbar ist (aktueller Grundbuchauszug und bestehende Pachtverträge)
  • Beschreibung des derzeitigen Zustands (bezüglich Naturhaushalt und Landschaftsbild) und der Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG
  • Erklärung zu geplanten Fördermitteln
  • Erklärung, welche rechtlichen, insbesondere vertraglichen Verpflichtungen gegebenenfalls zur Umsetzung der Maßnahme bestehen

Hinweis

Ist die Zustimmung erteilt, können Sie sich die Maßnahme über die Ökoflächenagentur auf dem "Ökokonto" gutschreiben lassen.

Rechtsgrundlage