Allgemeine Informationen
Für folgenden Personenkreis kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil der Schülerbeförderungskosten erstattet werden:
- Schüler der Grundschulen (Klassen 1 – 4)
- Schüler bis Klassenstufe 4 der Förderschulen zur Lernförderung bzw. Erziehungshilfe
- Schüler der Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung“
- bzw. ungeachtet der besuchten Schulart anspruchsberechtigte Schüler der privaten Beförderung oder Sonderbeförderung
Für alle Schüler ab Klassenstufe 5 wird der Erwerb eines Bildungstickets bei der Nordsachsen Mobil GmbH zur Teilnahme an der Schülerbeförderung als Jahresfahrausweis empfohlen. Bitte verwenden Sie dazu das Antragsformular auf der Webseite: www.nordsachsen-mobil.de unter Tickets.
Hinweis: Damit entfällt für nahezu alle Schüler ab Klasse 5 eine Antragstellung auf Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten beim Landratsamt, Straßenverkehrsamt.
Voraussetzungen
Die Erstattung der Schülerbeförderungskosten ist prinzipiell möglich, wenn außerdem folgende Kriterien erfüllt werden:
- die besuchte Schule befindet sich im Landkreis Nordsachsen
- die besuchte Schule ist die nächstgelegene Schule, die aufnahmefähig ist
- der Weg zur Schule beträgt mindestens 1 km (bis Klasse 4) bzw. 3 km (ab Klasse 5, wenn Zuerkennung private Beförderung bzw. festgestellte Notwendigkeit der Sonderbeförderung)
Verfahrensablauf
Die ausgefüllten Anträge sollten bis 06. Mai 2024 wieder in der Schule abgegeben oder zum Straßenverkehrsamt des Landratsamtes Nordsachsen geschickt werden an:
Landratsamt Nordsachsen
Dezernat Ordnung und Kommunales
Straßenverkehrsamt
04855 Torgau
Für künftige Erstklässler:
- Eltern müssen Verfahrensweise in der Elternversammlung vor dem Schulbeginn mit der Grundschule abstimmen
Nach der Antragstellung erhalten Sie einen:
Bewilligungsbescheid | Ablehnungsbescheid |
|
|
|
|
|
|
Kosten
Von den Antragstellern ist ein Eigenanteil zu zahlen:
- 60,00 € - Klassenstufen 1 bis 4 sowie Förderschulen für geistig Behinderte
- 180,00 € - ab Klassenstufe 5 (wenn Zuerkennung private Beförderung bzw. festgestellte Notwendigkeit der Sonderbeförderung)
Der Erlass des Eigenanteils ist möglich, wenn bereits für zwei Kinder einer Familie der Eigenanteil entrichtet wurde (erforderliche Informationen siehe Antragsformular).
Sollten Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder XII, dem Wohngeldgesetz (WoGG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalten, besteht die Möglichkeit den Eigenanteil teilweise aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erstattet zu bekommen. Wenden Sie sich hierzu bitte an den jeweiligen Leistungsträger (Jobcenter bzw. Sozialamt).
Ansprechpartner
Sachbearbeiterin Schülerbeförderung
Sachgebiet ÖPNV/Schülerbeförderung
Haus: C
(Ansprechpartner für: Förderschulen - Sonderbeförderung)
Sachbearbeiter Schülerbeförderung
Sachgebiet ÖPNV/Schülerbeförderung
Haus: C
(Ansprechpartner für: Grundschulen)
Formulare & Online-Dienste
Rechtsgrundlage
Grundlage für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten bildet die Schülerbeförderungssatzung.