Ukraine - aktuelle Informationen und Hilfe
Informationen für Neuzugewanderte aus der Ukraine
Dieses Angebot wird fortlaufend aktualisiert. *** Update vom 26.09.24 *** - neuer Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Zahlreiche geflüchtete Menschen aus der Ukraine haben im Landkreis Nordsachsen Zuflucht gefunden. Das AMA (Amt für Migration und Ausländerrecht) hat die aktuellen Abläufe zur Registrierung im Landkreis Nordsachsen, aufenthaltsrechtliche Bestimmungen sowie Informationen zu Sozialleistungen für Sie zusammengestellt, um sich besser orientieren zu können. Darüber hinaus finden Sie hier weitergehende Informationen zu den Themen Bildung, Arbeit und Gesundheit. Wir möchten Sie bitten, dieses Informationsangebot ausgiebig zu nutzen.
Vertriebene aus der Ukraine, die im Landkreis Nordsachsen einen Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG gestellt haben, können das Beteiligungsportal nutzen, um online einen Termin zur Ausgabe der Aufenthaltskarte zu buchen.
Die Erteilung einer Aufenthaltskarte erfolgt grundsätzlich, wenn die Aufnahme der biometrischen Daten sowie die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist und ein biometrisches Dokument (Reisepass oder ID-Karte) vorgelegt wurde. Auf Grund der Vielzahl zu bestellender Karten kann bis zur Ausgabe noch einige Zeit vergehen. Bitte sehen Sie von Sachstandsfragen ab.
Sollte vor dem Erhalt der Aufenthaltskarte die bisherige Fiktionsbescheinigung ablaufen, wird diese grundsätzlich automatisch verlängert.
Eine Aufnahme im Landkreis Nordsachsen ist nicht derzeit nicht mehr abhängig von bestimmten Voraussetzungen.
Für weitere Informationen, siehe 1.3
1.1 Einreise und Aufenthalt
Der Überfall der Russischen Föderation auf die Ukraine am 24. Februar 2022 und der seitdem anhaltende Krieg haben zur Vertreibung einer großen Zahl von Menschen aus der Ukraine geführt, die in der Europäischen Union und in Deutschland Schutz suchen. Grundsätzlich können ukrainische Staatsangehörige in das Gebiet der Mitgliedstaaten der EU einreisen und sich dort aufhalten, wenn sie 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreiten und einen biometrischen Reisepass besitzen (Verordnung (EU) 2018/1806).
Zusätzlich hat am 09.03.2022 das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) erlassen, welche Erleichterungen bei der Einreise und dem Aufenthalt für Personen vorsieht, die vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet sind. Diese Regelung wurden bis zum 31.03.2025 verlängert (Fünfte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung).
Die visumsfreie Einreise und Befreiung vom Erfordernis der Beantragung eines Aufenthaltstitels wurde nun für alle, also auch diejenigen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 01.09.2022 nach Deutschland gereist sind, auf 90 Tage ab dem Tag der erstmaligen Einreise nach Deutschland beschränkt. Zudem wird mit dem 30.11.2022 erstmals ein Stichtag eingeführt, bis zu dem die Einreise nach Deutschland erfolgt sein muss, damit die Befreiung von der Visumpflicht gilt.
*** Update *** 22.12.23
Automatische Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Ukrainer bis 4. März 2025
Ukrainer, deren Aufenthaltserlaubnisse am 1. Februar 2024 noch gültig sind, werden automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert.
*** Es muss kein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Aus diesem Grund werden die bereits gestellten Anträge nicht bearbeitet. ***
Es gelten weiterhin die bereits getroffenen Auflagen und Nebenbestimmungen.
Ukraine residence permit extended until 2025
Under the Ukraine Residence Permit Continued Validity Ordinance, residence permits for temporary protection that are still valid as of 1 February 2024 will be automatically extended until 4 March 2025. These were and are granted in accordance with Section 24 (1) of the Residence Act for foreigners who have travelled to Germany due to the war in Ukraine. Refugees do not need to visit the relevant foreigners authority for an extension.
Informationen/informational documents: Aufenthaltserlaubnis - Ukraine residence permit extended until 2025 (in English), українська (Ukrainisch), Русский (Russisch) und/and Verordnung zur Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis (Bundesanzeiger 4.12.2023)
1.2 Aufenthaltsrecht
Mit Inkrafttreten des Beschlusses zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes kommt nun § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG - Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) für den vom Ratsbeschluss zwingend umfassten Personenkreis unmittelbar zur Anwendung.
Mit diesem Aufenthaltsrecht soll ein langfristiges Verfahren vermieden werden.
Durch die Möglichkeit des § 24 AufenthG müssen Vertriebene aus der Ukraine mit und ohne ukrainische Staatsangehörigkeit keinen Asylantrag stellen. Unabhängig davon besteht das Recht, einen Asylantrag zu stellen, grundsätzlich fort. Eine Asylantragstellung ist bei der Aufnahmeeinrichtung des Landes Sachsen möglich: Meerane, Seiferitzer Schulweg 10, 08393 Meerane. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Nach aktueller Rechtslage müssen Vertriebene aus der Ukraine grundsätzlich innerhalb von 90 Tage ab Ersteinreise in das Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel beantragen.
Erfüllen Personen aus der Ukraine zudem schon jetzt die Voraussetzungen für eine andere langfristige Aufenthaltserlaubnis (z.B. zum Familiennachzug, für ein Studium oder eine qualifizierte Arbeit), so können sie auch diese nach einer visumfreien Einreise bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen.
Da es aufgrund der besonderen Umstände derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, kann eine Aufenthaltserlaubnis, soweit alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ohne ein erneutes Visumsverfahren unmittelbar im Bundesgebiet erteilt werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag auszufüllen und mit weiteren Unterlagen an die folgende Anschrift zu senden:
Amt für Migration und Ausländerrecht
SG Allg. Ausländerrecht
Richard-Wagner-Str. 7a
04509 Delitzsch
1.3 Online-Terminvereinbarung für die Ausgabe der Aufenthaltskarte
Wenn Sie den PIN-Brief der Bundesdruckerei postalisch erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass die Aufenthaltskarte hergestellt worden ist und an die zuständige Ausländerbehörde verschickt wird.
Nach Erhalt des PIN-Briefes können Sie, soweit Sie Ihre Fiktionsbescheinigung hochgeladen haben, online einen Termin für die Abholung der Aufenthaltskarte in der Ausländerbehörde des Landkreises Nordsachsen in Delitzsch, Richard-Wagner-Str. 7a, buchen. Sie können Ihre Aufenthaltskarte nur abholen, wenn Ihr gebuchter Termin elektronisch bestätigt wird.
Die Ausgabe der Aufenthaltstitel erfolgt dienstags und donnerstags von 08:30 bis 11:50 Uhr und von 13:00 bis 15:50 Uhr. Die Abholung des Aufenthaltstitels für eine andere Person setzt eine entsprechende Bevollmächtigung voraus. Das Formular für die Bevollmächtigung Dritter können Sie hier herunterladen.
Bitte bringen Sie zum Termin folgende Unterlagen mit:
- Nationalpass / ID-Karte
- Fiktionsbescheinigung
- vorläufige Bescheinigung über den bewilligten Aufenthalt
- Arbeitsvertrag (soweit vorhanden)
- ggf. Vollmacht
Ohne Vorlage dieser Unterlagen und ohne vorherige Terminbuchung kann die Aufenthaltskarte nicht ausgegeben werden!
Es ist ausreichend, wenn für einen Familienverband (Mutter, Vater, minderjährige Kinder) ein Ausgabetermin gebucht wird. Die Anzahl der Personen des Familienverbandes muss bei der Buchung angegeben werden. Die Eltern als gesetzliche Vertreter können die Aufenthaltskarten ihrer minderjährigen Kinder abholen.
Die Ausgabe von Aufenthaltskarten an Ehegatten, Schwiegermutter, Großmutter o.Ä. setzt eine oben genannte Vollmacht voraus. Sollten Sie die Aufenthaltskarte für eine andere Person außerhalb Ihres Familienverbandes abholen wollen, so muss für diese Person ein eigener Ausgabetermin online gebucht worden sein.
2.1 Einreise ins Bundesgebiet nach dem 31.05.2022 *** Update 30.08.24
Wer nach dem 31.05.2022 erstmalig in das Bundesgebiet und direkt in den Landkreis Nordsachsen eingereist sowie privat untergebracht und melderechtlich angemeldet ist , fällt in die Zuständigkeit des Landkreis Nordsachen. Eine Registrierung über das Beteiligungsportal des Landkreises Nordsachsen ist notwendig.
Grundsätzlich wird eine Registrierung über das Beteiligungsportal des Landkreises Nordsachsen als Antrag nach § 24 AufenthG gewertet. (Achtung: Es handelt sich hierbei nicht um die offizielle Erstregistrierung/erkennungsdienstliche Behandlung an der PIK-Station.)
Nach der Anmeldung im Beteiligungsportal folgt zeitnah eine Einladung zur Vorsprache für die erkennungsdienstliche Behandlung. Bei diesem Termin erhalten Antragstellende ebenfalls eine Fiktionsbescheinigung – Nachweis der Antragsstellung für einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG.
2.2 Einreise ins Bundesgebiet vor dem 31.05.2022
Für Personen, die vor dem 31.05.2022 erstmalig in das Bundesgebiet und direkt in den Landkreis Nordsachsen eingereist sind und sich im Portal registriert haben, war die Ausländerbehörde des Landkreises Nordsachsen (AMA – Amt für Migration und Ausländerrecht) für Aufenthalt, Leistung und Unterbringung zuständig.
Zum 01.06.2022 hat sich die Zuständigkeit durch den Rechtskreiswechsel auf die Sozialleistungsträger des SGB II und SGB XII grundsätzlich allein auf den Aufenthalt beschränkt. Allen Personen, die sich bis zum 31.05.2022 über das Beteiligungsportal des Landkreises Nordsachsen registriert haben, wurde bereits eine Fiktionsbescheinigung zugeschickt. Für die erkennungsdienstliche Behandlung erhalten diese Personen postalisch einen Termin zugesandt.
2.3 Zuweisung durch die Landesdirektion
Personen, die aus einer Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaats Sachsen in den Landkreis Nordsachsen zugewiesen wurden, sind bereits erkennungsdienstlich behandelt worden. Die Fiktionsbescheinigung wird am Tag der Zuweisung durch die Ausländerbehörde des Landkreises Nordsachsen ausgestellt.
2.4 Einreise als unbegleitete Minderjährige
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die allein eingereist sind, ist das örtliche Jugendamt ihres Landkreises zuständig. Bitte begleiten Sie unbegleitete Kinder und Jugendliche dorthin.
3.1 Terminvergabe für die Registrierung zur erkennungsdienstlichen Behandlung
Die Terminvergabe für die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt in zwei Stufen:
- Für Personen, die sich bis zum 31.05.2022 im Portal des Landkreises registriert haben, erfolgt die erkennungsdienstliche Behandlung in Reihenfolge der zeitlichen Anmeldung im Portal. Sie erhalten postalisch einen Termin von uns. Auch ohne erkennungsdienstliche Behandlung können Sie Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter) und SGB XII (Sozialamt) beziehen.
- Personen, die sich nach dem 01.06.2022 registriert haben, erhalten priorisiert einen Termin zur erkennungsdienstlichen Behandlung, da diese erst nach erkennungsdienstlicher Behandlung Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter) und SGB XII (Sozialamt) beziehen können.
Bitte bringen Sie zu den Terminen den ausgefüllten Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit.
3.2 Ablauf der Registrierung
Aus sicherheitsrechtlichen und technischen Gründen muss die erkennungsdienstliche Behandlung (Registrierung an der Pik-Station) am Standort Delitzsch erfolgen.
Die erkennungsdienstliche Behandlung ist zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend notwendig. Bei der Registrierung werden Sie fotografiert und Ihre Fingerabdrücke werden aufgenommen. Diese Daten werden anschließend im Ausländerzentralregister (AZR) hinterlegt.
Für den Aufenthaltstitel (Plastikkarte) ist an einer weiteren Station nochmals die Aufnahme der Fingerabdrücke sowie die Abgabe eines biometrischen Fotos notwendig. Dieser Vorgang steht in keinem Zusammenhang zu der erkennungsdienstlichen Behandlung. Aus sicherheitsrechtlichen Gründen müssen die beiden Prozesse deswegen getrennt erfolgen.
Beide Vorgänge werden in einem Termin vorgenommen, um mehrmaliges Vorsprechen im Amt für Migration und Ausländerrecht zu vermeiden.
3.3 Wer kann einen Antrag nach § 24 AufenthG stellen?
Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Art. 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Der Rat der Europäischen Union hat am 04.03.2022 den erforderlichen Durchführungsbeschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Abs. 1 der oben genannten Richtlinie getroffen.
Die Personengruppe umfasst generell Vertriebene, die in Art. 2 lit. c RL 2001/55/EG als Staatsangehörige von Drittländern oder Staatenlose definiert werden, die ihre Herkunftsregion haben verlassen müssen und wegen der dort herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft zurückkehren können.
Das betrifft nicht nur Staatsangehörige des Staates, in dem die Krise herrscht, sondern, wie an dem Ratsbeschluss zur Ukraine zu sehen ist, auch Staatsangehörige anderer Drittstaaten, die sich zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Krise in dem betreffenden Land aufgehalten haben.
Insofern sind zudem berechtigt:
- Staatsangehörige anderer Drittländer, die in der Ukraine internationalen Schutz genossen haben (Art. 2 Abs.1 lit. b)
- Staatsangehörige anderer Drittländer, die sich mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben, und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können. (Art. 2 Abs. 2 ). Nicht sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland zurückkehren kann nach der Weisung des BMI vom 14.3.2022 (zum Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates v. 4.3.2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine), wem in Deutschland eine Duldung nach §§ 60 oder 60a AufenthG zu erteilen wäre.
- Weiterhin wird laut der Weisung des BMI in Deutschland auch von der Option des Art. 2 Abs. 3 Gebrauch gemacht, den Beschluss auf Staatsangehörige von Drittländern anzuwenden, die sich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt, in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
3.4 Notwendige Dokumente für eine Entscheidung nach § 24 AufenthG
Neben dem Zeitpunkt der Ausreise aus der Ukraine und der Einreise in das Bundesgebiet müssen insbesondere Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sein, um unter Punkt 5 genannter Personengruppe subsumiert zu werden. Dies erfolgt bestenfalls mit der Vorlage eines biometrischen Reisepasses.
Zwar ist ein Pass nicht zwingend erforderlich, um einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erteilt zu bekommen, aber Sie müssen dann auf anderem Wege nachweisen, dass Sie unter eine der unter Punkt 5 genannte Personengruppen fallen. Daher sollten Sie alle vorhandenen Dokumente bei der Ausländerbehörde vorlegen.
Für ukrainische Staatsangehörige gilt:
Neben einem gültigen biometrischen Reisepass, wird als Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit auch ein abgelaufener biometrischer Reisepass anerkannt. Sämtliche Vertretungen der Ukraine in der Bundesrepublik verlängern abgelaufene Reisepässe. Ebenfalls kann der Nachweis auch mit einer ukrainische ID-Karte erbracht werden. Die ukrainische ID-Karte wird bis zum 23.02.2023 ausnahmsweise als Passersatz anerkannt (gemäß Allgemeinverfügung des deutschen Innenministeriums vom 17.03.2022).
Sollten Sie keinen biometrischen Pass oder keine ID-Karte besitzen, sprechen Sie bitte bei den ukrainischen Auslandsvertretungen in Deutschland vor. Sämtliche Vertretungen der Ukraine in der Bundesrepublik stellen auf Antrag Reisepässe aus. Die Wartezeit beträgt bis zu sechs Monate.
Weitere Informationen zur Beschaffung von ukrainischen Identitätsdokumenten und Führungszeugnissen finden Sie unter:
und auf der Seite des Hauptdienstzentrums des Innenministeriums der Ukraine
oder
Für Staatsangehörige anderer Staaten gilt:
Auch für nicht-ukrainische Staatsangehörige ist die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG nicht von der Passpflicht abhängig. Die Befreiung von der Pflicht, einen Pass zu besitzen, gilt jedoch nur so lange, wie die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes aufgrund der besonderen Umstände unzumutbar nach § 14 Satz 2 AufenthV ist. Personen können somit nach der Einreise zur Beschaffung eines Passes bei der Botschaft ihres Herkunftslandes aufgefordert werden (§ 48 Abs. 3 AufenthG).
Das deutsche Innenministerium hat die Ausländerbehörden aufgefordert, diese Personen zuerst auf die Auslandsvertretungen der Heimatstaaten zu verweisen. Zudem werden in diesen Fällen weitere Dokumente benötigt, die nachweisen, dass Sie sich vorher in der Ukraine aufgehalten haben oder dort Ihren Wohnsitz hatten (zum Beispiel Aufenthaltstitel, Studierendenausweis, Arbeitsvertrag oder Mietvertrag).
Bis zur Erbringung der genannten Nachweise kann bei beiden Personengruppen eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Plastikarte) nach § 24 AufenthG nicht erfolgen. Ihre Fiktionsbescheinigung, und somit auch die bestehenden Ansprüche und Rechte, bleibt jedoch bis auf Weiteres gültig und wird ggf. auch verlängert.
Möchten Sie als ukrainischer oder nicht-ukrainischer Staatsangehöriger einen anderen Aufenthaltstitel beantragen, wie zur Ausbildung, Erwerbstätigkeit oder zum Familiennachzug, benötigen Sie jedoch zwingend einen Pass oder Passersatz.
4.1 Reisen mit einem Aufenthaltstitel
Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz in Deutschland haben, ist es Ihnen grundsätzlich möglich, ins Ausland und damit auch in Ihr Herkunftsland zu reisen (bitte beachten Sie hierzu etwaige Einreisebestimmungen jeweiliger Zielländer).
Während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis und mit einem gültigen Reisedokument können Sie jederzeit nach Deutschland wieder einreisen. Der Aufenthaltstitel erlischt jedoch, sofern Sie Deutschland nicht nur aus einem vorübergehenden Grund verlassen oder Sie sich mehr als sechs Monate nicht in Deutschland aufhalten.
4.2 Reisen mit einer Fiktionsbescheinigung
Personen, die sich in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, bekommen eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausgehändigt. Diese berechtigt nicht zum visumsfreien Reisen im Schengen-Raum, da noch kein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.
Die Fiktionsbescheinigung ersetzt somit auch keinen Aufenthaltstitel und erlaubt deshalb auch nicht die Wiedereinreise nach einem Auslandsaufenthalt.
Bis zum 31.05.2022 war das Amt für Migration und Ausländerrecht für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Unterbringung und Geld) zuständig. Wenn Sie sich bis zum 31.05.2022 im Portal des Landkreises Nordsachsen registriert haben, erhalten Sie seit dem 01.06.2022 Leistungen vom Jobcenter (SGB II) oder Sozialamt (SGB XII). Dies setzt lediglich eine gültige Fiktionsbescheinigung voraus. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ist in diesen Fällen keine Voraussetzung.
Sollten Sie ab dem 01.06.2022 erstmalig in das Bundesgebiet und direkt in den Landkreis Nordsachsen eingereist sein oder wurden dem Landkreis Nordsachsen zugewiesen, erhalten Sie Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erst, wenn eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte und Ihnen eine Fiktionsbescheinigung oder ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Während des Zeitraums bis zur Übernahme in den Rechtskreis des SGB bestehen gegenüber dem AMA grundsätzlich Leistungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dies beinhaltet auch die Übernahme von Krankenbehandlungskosten durch einen Behandlungsschein. Diesen erhalten Sie auch im AMA an den Standorten Delitzsch, Torgau und Oschatz.
Sollte Ihre Fiktionsbescheinigung zeitnah auslaufen, wird das AMA Ihnen kurz vor Ablauf automatisch eine neue Fiktionsbescheinigung zusenden.
Für die Beantragung von Sozialleistungen im SGB (II) verweisen wir auf das :
Entscheidend für den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII ist grundsätzlich die Erreichung der Regelaltersgrenze nach § 41 SGB XII.
In diesem Fall verweisen wir auf das:
5.1 Krankenkassenwahl/Rentenversicherungsnummer
Bitte wählen Sie bereits jetzt eine Krankenversicherung aus, die ab Beginn des Leistungsbezuges greifen soll. Eine Kopie Ihres Antrages auf Mitgliedschaft müssen Sie dem Sozialleistungsträger (Jobcenter oder Sozialamt) vorlegen. Des Weiteren benötigen Sie von Ihrer Krankenkasse eine Rentenversicherungsnummer. Diese wird durch die Krankenkasse beantragt und an Sie übermittelt.
Mehr Infos dazu unter:
5.2 Steuerliche Identifikationsnummer
Die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) wird für die Beantragung von SGB Leistungen und Kindergeld benötigt. Sie wird einmalig für jede Person vergeben. Dies geschieht teilweise automatisch bei Anmeldung in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Wenn Ihnen noch keine Steuer-ID vorliegt, nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) auf.
Mehr Infos dazu unter:
5.3 Bankkonto
Das Jobcenter und Sozialamt zahlen Leistungen grundsätzlich bargeldlos aus. Auch für die weiteren Schritte, wie die Wohnungsmiete oder die Arbeitsaufnahme, ist ein deutsches Bankkonto dringend erforderlich. Bitte eröffnen Sie daher ein Bankkonto. Die örtlichen Banken halten Angebote bereit. Für das Konto können Gebühren anfallen.
Mehr Infos dazu unter:
5.4 Kindergeld
Wenn Sie Kinder haben und diese ebenfalls mit Ihnen in Deutschland leben, können Sie Kindergeld beantragen. Voraussetzung ist eine Fiktionsbescheinigung bzw. ein Aufenthaltstitel. Stellen Sie daher möglichst zeitnah einen Antrag auf Kindergeld. Die Unterlagen können Sie bei der Familienkasse abgeben, die für Ihren Wohnsitz zuständig ist.
Diese finden Sie über die Dienststellensuche.
Informationen, Hinweise, Merkblätter und Antragsformulare befinden sich mehrsprachig im Internet auf den Seiten der Familienkasse.
Eine Kopie des Antrags nehmen Sie bitte zu Ihren Unterlagen. Dieses benötigt Ihr Jobcenter.
5.5 Bevollmächtigung und gesetzliche Vertretung von Minderjährigen
Einige Familien aus der Ukraine mussten sich trennen und nur ein sorgeberechtigter Elternteil ist mit dem Kind nach Deutschland eingereist oder Verwandte haben Kinder Ihrer Angehörigen mit nach Deutschland genommen. In diesen Fällen benötigen Sie eine Sorgerechtsvollmacht für das Kind oder die Kinder, die in Ihrer Obhut sind.
Mit Hilfe der Vollmacht können Gesundheitssorge, Sozialleistungen einschließlich von Hilfen zur Erziehung sowie die Regelung von aufenthaltsrechtlichen und schulischen Angelegenheiten von Ihnen in Anspruch genommen werden.
Bitte nutzen Sie folgende Dokumente zur Sorgerechtsvollmacht:
5.6 Altersgrenze
Entscheidend für den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII ist grundsätzlich die Erreichung der Regelaltersgrenze nach § 41 SGB XII.
5.7 Schwerbehinderung - Feststellung Grad der Behinderung, Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche
Wenn Sie von einer Behinderung körperlicher, geistiger oder seelischer Art betroffen sind, können Sie entsprechende Unterstützungsleistungen beim Sozialamt des Landkreises Nordsachsen beantragen. Nutzen Sie dafür bitte den „Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Gewährung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz“.
Wir empfehlen vor Antragsstellung die entsprechenden Merkblätter („Merkblatt für den grünen Schwerbehindertenausweis“, „Merkblatt für den orangefarbenen Schwerbehindertenausweis“) aufmerksam zu lesen und sich bei Fragen an die zuständigen Mitarbeiter des Sozialamtes zu wenden. Die genannten Merkblätter, Anträge sowie die für die Antragsprüfung zuständigen Mitarbeiter finden Sie hier aufgeführt.
5.8 Hilfe zur Pflege
Ambulante Hilfe zur Pflege
Die Sozialhilfe unterstützt auch pflegebedürftige Personen, indem sie die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Pflegebedürftig und damit leistungsberechtigt sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichen oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Stationäre Hilfe zur Pflege/Heimhilfe
Die Sozialhilfe unterstützt auch pflegebedürftige Personen in Einrichtungen (Heimen), indem sie die mit der Pflege und der Heimunterbringung verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt.
Wenn Sie selbst oder einer Ihrer Angehörigen pflegebedürftig ist und Unterstützung benötigt, finden Sie hier weitere Informationen und die zuständigen Ansprechpartner.
6.1 Überblick
Bis zum 31.05.2022 war das AMA nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Unterbringung von Vertriebenen aus der Ukraine zuständig. Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz konnte diese dezentral (Wohnungen) oder zentral (Gemeinschaftsunterkünfte) erfolgen. Zudem war die Unterbringung in privaten Haushalten möglich.
Mit Übergang des Rechtskreiswechsel ergibt sich folgende Situation:
Das Landratsamt Nordsachsen ist nur noch verpflichtet, Personen in eigenem zentralen oder dezentralen Wohnraum unterzubringen, wenn diese durch den Freistaat Sachsen dem Landkreis zugewiesen wurden.
Wurden Sie in zentralen oder dezentralen Wohnraum des Landkreises untergebracht und sichern Ihren Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen, ohne auf Sozialleistungen angewiesen zu sein, können Sie nach eigenem Wohnraum suchen.
Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII können Sie sich ebenfalls eine Wohnung suchen. Hierbei sind allerdings bestimmte Angemessenheitsgrenzen zu beachten. Für jede Stadt und Gemeinde gibt es eine Obergrenze, wie teuer eine Wohnung sein darf. Informationen zu den Kosten der Unterbringung finden Sie hier. Je nachdem, wie viele Menschen in der Wohnung leben sollen, ändert sich diese Zahl.
Bitte informieren Sie sich hierzu vorab beim jeweils zuständigen Sozialträger, bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterschreiben, um auch Unterstützungsleistung wie Kaution, Renovierung oder Umzugskosten erhalten zu können. Die genannten Ausführungen gelten entsprechend, wenn Sie noch bei einer Gastfamilie (privater Haushalt) untergebracht sind.
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie Ihren Lebensunterhalt durch Einkommen oder Sozialleistungen nach dem SGB sichern können und in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, kann diese Unterbringung grundsätzlich für sechs Monate erfolgen. Sollten Sie in dieser Zeit keinen (angemessenen) Wohnraum gefunden haben, kann auch eine Verlängerung der Unterbringung erfolgen. Dafür sollten entsprechende Nachweise vorgebracht werden. Alle Informationen dazu sind auf einem Merkblatt zusammengefasst, das Sie hier auf Deutsch oder auf Ukrainisch herunterladen können:
Merkblatt intensive Bemühungen Wohnraumsuche
примечания с важными пунктами по интенсивному поиску собственого жилья
Ferner wird derzeit geprüft, welche angemieteten Wohnungen durch den Landkreis Nordsachsen, an die derzeitigen Nutzer vertraglich übertragen werden können. Dies wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Sie werden dazu gesondert informiert. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass nicht alle Vermieter einer Übernahme zustimmen werden.
6.2 5-Euro-Pauschale
Bei Unterbringung in privaten Haushalten konnte gegenüber der Gastfamilie zum Ausgleich eine finanzielle Kompensation in Höhe von 5 Euro pro Tag pro tatsächlich untergebrachter Person geleistet werden.
Erfolgte ab 01.06.2022 die Unterbringung weiterhin in privatem Wohnraum bei einer Gastfamilie, kann diese Kompensation nicht mehr durch die 5-Euro-Pauschale erfolgen. Die Gastfamilie sollte einen entsprechenden Untermietvertag schließen.
Die vertraglich festgelegten Kosten der Unterkunft können dann im Rahmen der Angemessenheitsgrenze durch den Sozialträger übernommen werden. Bei Vorliegen einer entsprechenden Abtretungserklärung (Kosten der Unterkunft) kann das Jobventer auch direkt an die Gastfamilie auszahlen.
Bitte beachten Sie:
Aufgrund des enormen Arbeitsanstiegs, des bestehenden Personalmangels und der Auswirkungen von Corona im Amt wird die Bearbeitung der Anträge für die 5-Euro-Pauschale noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
6.3 Wohnungsanmietung
Zurzeit werden durch das Landratsamt keine neuen Wohnungen für Vertriebene aus der Ukraine angemietet.
Bei allen Personen entsteht mit Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG kraft Gesetzes eine Wohnsitzauflage für den Freistaat Sachsen. Dies betrifft grundsätzlich alle aus der Ukraine kriegsvertriebenen Personen.
Die Wohnsitzauflage für den Freistaat Sachsen entsteht nach § 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG u. a. aber nicht, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind, mit dem er verwandt ist und in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt; oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat; oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht. Für weitere Gründe siehe § 12a Abs. 1 Satz 2. AufenthG.
Wurden dem Landkreis Nordsachsen durch den Freistaat Sachsen Personen nach dem 01.06.2022 zugewiesen, besteht bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG eine Wohnsitzauflage beschränkt auf dem Landkreis Nordsachsen.
Die Erteilung einer Wohnsitzauflage bedeutet, dass Sie nur innerhalb des genannten Gebietes Ihren Wohnsitz nehmen können. Dies beinhaltet keine räumliche Beschränkung, sodass Sie sich innerhalb des gesamten Bundesgebietes frei bewegen können.
Möchten Sie außerhalb der genannten Wohnsitzauflage umziehen, muss zunächst die Aufhebung der Wohnsitzauflage im AMA beantragt werden. Das AMA Nordsachsen leitet den Antrag an die zuständige Ausländerbehörde des Zuzugsorts weiter, welche über den Antrag entscheidet.
Wenn Sie aus einem anderen Bundesland in den Landkreis Nordsachsen ziehen möchten und eine Wohnsitzauflage verfügt wurde, ist ebenfalls erst ein entsprechender Antrag auf Zuzug bei Ihrer bisherigen Ausländerbehörde zu stellen.
Eine Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Beschäftigung gesichert ist, bei Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums, für das Zusammenleben von Familien oder bei Vorliegen von Härtefällen. Siehe dabei § 12a Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG.
Nach erfolgter Aufhebung der Wohnsitzauflage und Umzug in die neue Gemeinde melden Sie sich bitte bei der zuständigen Meldebehörde an. Sie erhalten daraufhin eine Meldebestätigung. Ihre Ummeldung wird dann an die Ausländerbehörde übermittelt.
Mit dieser Meldebestätigung und Ihrer bisherigen Aufenthaltsbescheinigung (Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltskarte) können Sie bereits Leistungen bei den nun zuständigen Leistungsträgern beantragen. Beachten Sie bitte, dass Sie sich ggf. beim vorherigen Leistungsträger abmelden müssen.
8.1 Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme
Sollten Sie noch vom visumsfreien Aufenthalt profitieren und somit keine Antragsstellung vorgenommen haben, gelten nachstehenden Informationen nicht für Sie. Die Erwerbstätigkeit ist Ihnen in diesem Fall nicht erlaubt.
Grundsätzlich dürfen Sie erst Arbeiten, wenn die Ausländerbehörde Ihnen einen Aufenthaltstitel erteilt hat aus dem auch hervorgeht, dass Ihnen die Arbeitsaufnahme erlaubt ist.
Bereits mit Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 24 AufenthG, und somit vor Entscheidung über die Gewährung des beantragten Aufenthaltstitels, ist es Ihnen möglich, jede selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In Ihrer Fiktionsbescheinigung steht daher der Vermerk: „Erwerbstätigkeit erlaubt“.
Eine vorherige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht notwendig. Bitte beachten Sie, dass Sie die Arbeitsaufnahme bei Erhalt von Leistungen dem jeweiligen Sozialleistungsträger anzuzeigen haben.
8.2 Anerkennung von Abschlüssen
Wenn Sie einen ausländischen Schul- oder Berufsabschluss haben, können Sie sich diesen in Deutschland anerkennen lassen. Damit haben Sie bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Alle Menschen mit einem ausländischen Abschluss haben ein Recht auf dieses Anerkennungserfahren. Weder Ihr Aufenthaltsstatus noch Ihre Staatsbürgerschaft spielen dafür eine Rolle.
Für die Ausübung bestimmter Berufe ist die Anerkennung des Abschlusses in Deutschland zwingend notwendig. In Deutschland wird zwischen nicht-reglementierten und reglementierten Berufen unterschieden.
Nicht reglementierte Berufe sind rechtlich nicht geschützt. Dazu gehören zum Beispiel Ausbildungsberufe wie Kraftfahrzeugmechatroniker oder Koch. Wenn Sie in einem nicht reglementierten Beruf arbeiten möchten, benötigen Sie keine Anerkennung. Eine freiwillige Anerkennung ist jedoch möglich. Sie ist auch hilfreich, um eine Stelle zu finden, die Ihrer Qualifikation entspricht.
Für reglementierte Berufe ist die Anerkennung hingegen zwingend notwendig, damit Sie in Deutschland in diesem Beruf arbeiten dürfen. Reglementierte Berufe sind rechtlich geschützte Berufe, für die eine bestimmte Berufsqualifikation und weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen.
Dafür gibt es eine gesetzliche Regelung. Das gilt vor allem für Berufe aus den Bereichen Gesundheit, Sicherheit oder Soziales, darunter beispielsweise Ärzte oder Lehrpersonal.
Für weitere Informationen zu diesem Thema nutzen Sie bitte das mehrsprachige Internetportal:
sowie
Bei der Suche nach einer Arbeit helfen Ihnen die Arbeitsmarktmentoren im Landkreis Nordsachsen. Sie bieten Beratung und Begleitung für Geflüchtete und andere Menschen mit Migrationshintergrund auf dem gesamten Weg der Ausbildungs-/ Arbeitsmarktintegration an und unterstützen Arbeitgebende bei der betrieblichen Integration dieser Personengruppen.
Ziel ist es, die Teilnehmenden möglichst nachhaltig in den sächsischen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu integrieren. Für den Landkreis Nordsachsen stehen aktuell vier Arbeitsmarktmentoren zur Verfügung. Die Zuständigkeiten sind aufgeteilt in den Regionalbereich Delitzsch, Eilenburg, Schkeuditz und Taucha sowie die Regionen Torgau und Oschatz. Durch die Mentoren werden bestehende Angebote der Agentur für Arbeit Oschatz sowie des Jobcenters Nordsachsen ergänzt und bereits bestehende Maßnahmen, Projekte sowie Netzwerke im Landkreis verknüpft.
Auch die Agentur für Arbeit Oschatz berät und unterbreitet konkrete Jobangebote. Zusätzlich gibt es ein breites Angebot unterstützender Maßnahmen, etwa die Übernahme von Bewerbungskosten, Coachings oder Lehrgänge. Die Nutzung der Dienstleistungen der Agentur für Arbeit ist kostenfrei.
Bitte nutzen Sie dazu den mehrsprachigen Link:
Zudem hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) für Vertriebene aus der Ukraine eine Sonderhotline eingerichtet. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben dort Informationen zur Arbeits- und Ausbildungssuche in russischer und ukrainischer Sprache.
Die Hotline ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Servicerufnummer 0911/178-7915 erreichbar.
Weitere Informationen zum Thema Arbeitsaufnahme in Deutschland finden Sie auf den folgenden Seiten:
Wenn Sie aus der Ukraine kommen und nach Ihrer Ankunft ein Studium in Deutschland beginnen oder fortsetzen möchten, sind viele Dinge zu beachten.
Informieren Sie sich bitte am besten an der Hochschule direkt oder unter:
Informationen zu Möglichkeiten des Leistungsbezuges für ausländische Studierende finden Sie zudem unter:
Die Bundesregierung hat entschieden, Vertriebenen aus der Ukraine ab sofort Zugang zu den Angeboten der Sprachförderung und Beratung zu gewähren. Geflüchtete aus der Ukraine können gem. § 44 Abs. 4 AufenthG auf Antrag durch das BAMF zum Integrationskurs zugelassen werden.
Dies gilt für Personen, die einen vorübergehenden Schutz gem. § 24 AufenthG erhalten. Hierunter fallen alle Personen mit einem erteilten Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder der entsprechenden Fiktionsbescheinigung.
Die Zulassung zum Integrationskurs ist auf Antrag möglich, ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Zuständig sind die Regionalstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Welche Regionalstelle zuständig ist und wo Integrationskurse angeboten werden, lässt sich schnell und einfach über das „BAMFNAvI“ herausfinden. Die Teilnahme am Integrationskurs ist kostenlos.
Wer noch keinen Platz in einem Integrationskurs hat, kann folgende Angebote nutzen:
- https://www.goethe.de/prj/mwd/de/deutschueben.html (Ukrainisch)
- https://learngerman.dw.com/uk/overview (Ukrainisch)
Ukrainische Schülerinnen und Schüler zwischen 16 und 18 Jahren haben die Möglichkeit der Teilnahme an Deutschkursen des Bundesamtes für Migration und Flüchtling (BAMF) als Alternative zum Besuch einer Schule. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erbracht werden:
- Alter zwischen 16 und 18 Jahren und
- Schulabschluss nach 11 Jahren (povna zahal´na serednja osvita) oder
- begonnene Hochschulausbildung oder
- begonnene Berufsausbildung (Klasse 10, 11 oder 12)
Für die Anmeldung bzw. Zulassung zum Deutschkurs benötigen Sie ein Schreiben des Landesamtes für Schule und Bildung (LaSuB) zur Beendigung der Schulpflicht.
Wenn Sie in an einem BAMF-Kurs teilnehmen möchten, stellen Sie schnellstmöglich einen formlosen Antrag per E-Mail (Peggy.Schewe@lasub.smk.sachsen.de). Bitte geben Sie ihren vollständigen Namen, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer an.
Am 31.05.2022 endete die Regelung „Pass = Ticket zur deutschlandweiten freien Fahrt im Öffentlichen Nahverkehr ÖPNV“.
Ab dem 01.06.2022 erhalten registrierte Vertriebene aus der Ukraine auf Beschluss der Bundesregierung umfassende Hilfen zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts. Darin eingeschlossen sind weitreichende Angebote zur Nutzung von Öffentlichen Verkehrsmitteln.
Zudem wird auf das 9-Euro-Ticket verwiesen. Nach dem Auslaufen des 9-Euro-Tickets ab 01.09.2022 müssen ukrainische Vertriebene dann die regulären Tarifangebote nutzen.
13.1 Schule
Alle Kinder ab sechs bzw. sieben Jahren gelten in Deutschland als schulpflichtig und müssen in die Schule gehen. Wenn Sie Fragen zur Schulaufnahme und zum Schulsystem in Deutschland haben, helfen die Koordinatorinnen und Koordinatoren Migration/Integration des Sächsischen Landesamtes für Schule und Bildung weiter.
Für den Landkreis Nordsachsen ist zuständig:
Frau Dr. Christine Mäkert
Nonnenstraße 17 a
04229 Leipzig
Telefon: +49 341 4945-725
E-Mail: christine.maekert@lasub.smk.sachsen.de
Außerdem hat das Landesamt für Schule und Bildung ein Onlineportal für die Anmeldung ukrainischer Kinder und Jugendlicher eingerichtet.
13.2 Hinweise zur Anmeldung für die 1. Klasse
Anmeldeverfahren für ukrainische Schülerinnen und Schüler der zukünftigen ersten Klassen für das Schuljahr 2023/24
Порядок реєстрації українських учнів майбутніх перших класів на 2023/24 навчальний рік: інформація для батьків щодо реєстрації
Шановні батьки з України,
якщо ваша дитина народилася в період з 1 липня 2016 року по 30 червня 2017 року, вона має бути зарахована до 1-го класу в навчальному році 2023/2024 (перший день навчання: 21.08.2023) у Вільній землі Саксонія. За адресою Вашого проживання є фіксований шкільний округ, в якому діє розподіл по школах.
Ми просимо Вас зареєструвати вашу дитину в початковій школі (чи громадській школі), до якої Ви призначені. У разі виникнення запитань звертайтесь до найближчої початкової школи.
У цьому контексті зверніть увагу на офіційну інформацію, яка поширюється у Вашому регіоні, щоб дізнатися дати надання заяви до школі.
Просимо не використовувати процедуру електронної реєстрації дітей у майбутні перші класи. Дякуємо! Цим Ви допоможете краще підготуватися та спланувати наступний навчальний рік.
Ваше Управління федеральної землі у справах шкіл та освіти (Landesamt für Schule und Bildung)
Liebe Eltern aus der Ukraine,
wenn Ihr Kind zwischen dem 01.07.2016 und dem 30.06.2017 geboren wurde, muss es im Schuljahr 2023/2024 (erster Schultag: 21.08.2023) im Freistaat Sachsen in die 1. Klasse eingeschult werden.
Für Ihre Wohnanschrift gibt es einen festen Schulbezirk mit der Zuordnung der Schule. Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an die nächstgelegene Grundschule.
Wir bitten Sie, Ihr Kind an der für Sie zuständigen Grundschule (oder Gemeinschaftsschule) anzumelden. Achten Sie in diesem Zusammenhang auf amtliche Informationen in Ihrer Region, um die Termine zur Schulanmeldung zu erfahren.
Wir bitten Sie auch, für die Kinder der zukünftigen ersten Klassen nicht das elektronische Anmeldeverfahren zu nutzen. Wir bedanken uns. Damit helfen Sie bei der Vorbereitung und Planung des kommenden Schuljahres.
Ihr Landesamt für Schule und Bildung
13.3 Kindergarten/Kita-Platz
In Deutschland haben Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr ein Anrecht auf Betreuung und Förderung in einer Kita, bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater. Dort kann Ihr Kind sich mit anderen Kindern anfreunden und die deutsche Sprache lernen. Es ist wichtig, dass Sie sich rechtzeitig über die Möglichkeiten der Kinderbetreuung vor Ort informieren.
Bei Interesse an einem Kita-Platz wenden Sie sich bitte an das Rathaus in Ihrem Wohnort. Dort kann Ihnen ein freier Platz in einer geeigneten Kita vermittelt werden. Eine Liste der nordsächsischen Städte und Gemeinden finden Sie hier.
14.1 Krankenversicherung
Mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB sind Sie grundsätzlich krankenversichert, wenn Sie Mitglied in einer Krankenkasse sind. Auch bei Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden Ihre Krankenbehandlungskosten durch einen entsprechenden Behandlungsschein übernommen. Zudem sind Sie krankenversichert, wenn Sie einer nichtselbstständigen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis nachgehen.
14.2 Corona
Falls Sie noch nicht gegen Covid-19 geimpft sind, können Sie sich kostenfrei und ohne Termin in den sächsischen Impfzentren impfen lassen. Informationen zum Impfen finden Sie hier.
14.3 Masern
Wenn Ihr Kind in Deutschland eine Schule oder Kindertagesstätte besuchen soll, muss es gegen Masern geimpft sein und dies auch nachweisen. Die Impfungen führen Kinderärzte sowie Hausärzte durch. Sollte Ihr Kind keinen Impfnachweis der Masernimpfung haben, kann durch eine Blutabnahme ein Antikörpertest vorgenommen werden.
14.4 psychologische Unterstützung
Der Kriegsausbruch in der Ukraine und die besondere Situation, dass vor allem Frauen, Kinder und Jugendliche auf der Flucht sein müssen, führt bei Betroffenen, aber auch bei den Helfern vermehrt zu mentalen Überforderungen. Der Berufsverband Deutscher Psychologen und Psychologinnen hat aus diesem Grund eine Hotline für Psychische Akuthilfe eingerichtet.
Unter der Telefonnummer 0800 7772244 können Menschen anonym und kostenlos Unterstützung von Psychologen erhalten. Die Hotline ist täglich von 16 bis 20 Uhr erreichbar. Weitere Informationen finden Sie zudem hier.
Bitte achten Sie auf Ihre eigene Sicherheit und die Ihrer Mitmenschen. Es gibt Menschen, die Notsituation ausnutzen und geflüchtete Menschen ausbeuten. Geben Sie niemals Ihre Pass- und Reisedokumente sowie Bankkarte an Dritte ab und halten Sie ihre Kontodaten geheim, damit sich niemand Fremdes bereichern kann.
Bitte nutzen Sie das Hilfsangebot von KOBRAnet und die aufgeführten Hinweise:
Der ukrainische Führerschein, und somit das Führen eines Kraftfahrzeuges, ist in Deutschland nur bei vorübergehenden Aufenthalten gültig. Dabei sind digitale ukrainische Führerscheine nicht anerkennungsfähig, weil derzeit deren Gültigkeit nicht geprüft werden kann.
Bei Inhabern einer in der Ukraine erteilten Fahrerlaubnis kann auf das nach § 29 Abs. 2 FeV erforderliche Mitführen einer Übersetzung verzichtet werden, es sei denn, dass sich im Einzelfall Umstände ergeben, die bspw. auf eine missbräuchliche Verwendung des ukrainischen Führerscheines hindeuten.
Begründet der Inhaber einer ukrainischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in der BRD, benötigt er spätestens nach Ablauf von sechs Monaten eine deutsche Fahrerlaubnis. Gleiches gilt für eine Fahrerlaubnis für Lkws. Bei Lkw-Klassen ist zu beachten, dass die Klassen nicht abgelaufen sind. Bei Fragen können sich insbesondere Unternehmen an die Fahrerlaubnisbehörde wenden.
Die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis darf im Fall "Führerschein aus der Ukraine" nur nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung erfolgen. Hierzu ist eine Antragstellung auf Umtausch des ukrainischen Führerscheines bei der Fahrerlaubnisbehörde notwendig. Eine komplette Fahrschulausbildung muss nicht absolviert werden. Der Umtausch erfolgt unter erleichterten Bedingungen.
Weitere Fragen zur Fahrerlaubnis beantwortet Ihnen das Straßenverkehrsamt.
Українське посвідчення водія
Українське посвідчення водія та керування транспортом є дозволеним тільки при тимчасовому перебуванні на території Німеччини. Електронні посвідчення водія являються недійсними, оскільки їхня перевірка являється неможливою. Переклад українського посвідчення водія на німецьку мову згідно § 29 Пункт 2 FeV не являється обов´язковим, крім особливих випадків, наприклад при зловживання використання посвідчення водія.
При постійному підтвердженному праві на проживання на території Німеччини потрібно не пізніше ніж через 6 місяців отримати німецьке посвідчення водія. Те ж саме стосується і водійських прав на вантажні автомобілі. Що стосується класів вантажівок, то слід зазначити, що термін дії класів не закінчився. При запитаннях звертайтеся в Fahrerlaubnisbehörde.
Якщо у Вас є дійсне українське посвідчення водія Вам потрібно здати тільки теоретичний та практичний екзамени. Для цього потрібно поставити заявку для обміну українського посвідчення водія на німецьке посвідчення водія. Відвідання навчального закладу не являється обов´язковим. Обмін посвідчення водія відбувається за спрощенною системою.
Eigentlich sollten Fahrzeuge, die in der Ukraine zugelassen sind und seit mehr als einem Jahr in Deutschland fahren, nach dem 31. März 2024 umgemeldet und mit einem deutschen Kennzeichen ausgestattet werden. Das hat sich geändert. Mit einer Ausnahmegenehmigung können ukrainische Kennzeichen nun bis längstens zum 30. September 2024 behalten werden.
Personen, die im Besitz einer bis 31.03.2024 befristeten Genehmigung zur Weiterbenutzung der ukrainischen Kennzeichen sind, können die Verlängerung online ausfüllen und ausdrucken. Ein neuer Antrag ist nicht nötig. Beide Dokumente müssen im Auto mitgeführt werden. Hier finden Sie die Dokumente für die Verlängerung zum Download.
Wer bislang noch nicht im Besitz einer Genehmigung zur Weiternutzung der Kennzeichen ist, kann diese beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr beantragen. Unterdem Link Antragstellung auf Zulassung und Ausnahmegenehmigungen finden sich Hinweise für diese ebenfalls noch bis 30.09.2024 bestehende Möglichkeit. Dazu gibt es Hinweise für die Zulassung der Fahrzeuge und für die Antragstellung bei Ausnahmeanträgen wegen Abweichungen des Fahrzeugs von Vorgaben der StVZO.
Um den Antrag auf Ausnahmegenehmigung von § 20 FZV zu stellen, benötigen Sie die folgenden Unterlagen, die dem Antragsformular beizufügen sind.
- Bestätigung über eine Grenzversicherung mit Angabe der Gültigkeitsdauer (Nachweis über einen gültigen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz) oder über eine „Grüne Versicherungskarte“ des Kfz-Versicherers.
- Liegen diese Dokumente nicht in deutscher Sprache vor, ist zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. Die Dokumente übersenden Sie per Mail am besten als pdf-Dokument, sonst bitte als Kopie.
- Ausweis /Passport des Antragstellers
- bei Übersendung per Mail am besten als pdf-Dokument, sonst als Kopie oder Foto
- Aufenthaltstitel des Antragstellers (Vorder- und Rückseite) z.B. nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit Nachweis der gemeldeten Wohnadresse in Sachsen (aktuelle Meldebescheinigung / Meldebescheinigung nicht älter als drei Wochen)
- bei Übersendung per Mail am besten als pdf-Dokument, sonst als Kopie
- Ukrainische Fahrzeugdokumente (Registration certificate)
- bei Übersendung per Mail am besten als pdf-Dokument, sonst als Kopie oder Foto
- Nachweis über eine positiv abgeschlossene Sicherheitsuntersuchung des Fahrzeuges
Die Sicherheitsuntersuchung kann von einer zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO berechtigten Stelle vorgenommen werden. Wenden Sie sich z.B. hierzu an den TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS oder andere Überwachungsorganisationen. Sie können sich auch an eine KFZ-Werkstatt wenden, in der solche Fahrzeuguntersuchungen nach § 29 StVZO durchgeführt werden.
- bei Übersendung per Mail am besten als pdf-Dokument, sonst als Kopie
- wird einFahrzeug bei der Sicherheitsuntersuchung als nicht betriebs- und verkehrssicher eingestuft, darf es ab sofort bis zur Behebung der Mängel nicht mehr auf öffentlichen Straßen fahren
Adresse des zuständigen Landesamts für Straßenbau und Verkehr:
Referat 42 - Straßenverkehrsordnung und Zulassungsrecht
Stauffenbergallee 24
01099 Dresden
Telefon: 0351 8139-0
E-Mail: poststelle@lasuv.sachsen.de
Ausführlichere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landesamts für Straßenbau und Verkehr Sachsen. Dort gibt es auch folgende Dokumente zum Download:
Dokumente im Überblick
- KOBRAnet Flyer ukrainisch
- KOBRAnet Flyer russisch
- KOBRAnet Flyer deutsch
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
- Bundesanzeiger AT 03.05.2022 V1 (1)
- Bundesanzeiger AT 08.03.2022 V1 (4)
- Merkblatt Grundsicherung Stand
- Sorgerechtsvollmacht
- Sorgerechtsvollmacht_für_den_gemeinsam_sorgeberechtigten_Elternteil
- Kurzantrag Grundsicherung Ukraine-Vertriebene
- Kindergeld Informationen
- Antrag Kindergeld
- Anlage Antrag Kindergeld
- Vollmacht zur Aushandigung eAT
- Merkblatt intensive Bemühungen Wohnraumsuche
- Verordnung zur Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis (Bundesanzeiger 4.12.2023)
- Flyer: Ukraine Residence Permit extended - English
- Flyer: Ukraine Residence Permit extended - українська
- Flyer: Ukraine Residence Permit extended - Русский