Kreistagswahl
Kreistagswahl am 9. Juni 2024
Der Kreistag ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und das Hauptorgan des Landkreises. Der Kreistag des Landkreises Nordsachsen besteht aus 80 Kreisrätinnen und Kreisräten und dem Landrat als Vorsitzendem. Die Kreisrätinnen und Kreisräte werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Rechtsgrundlagen
Für die Wahl der Kreisrätinnen und Kreisräte sind insbesondere das Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO) maßgebend.
Wahlgebiet
Das Wahlgebiet ist der Landkreis Nordsachsen. Es ist in folgende 8 Wahlkreise eingeteilt:
- Wahlkreis I Rackwitz, Schkeuditz, Wiedemar
- Wahlkreis II Delitzsch
- Wahlkreis III Jesewitz, Krostitz, Löbnitz, Schönwölkau, Taucha
- Wahlkreis IV Bad Düben, Dommitzsch, Elsnig, Laußig, Trossin, Zschepplin
- Wahlkreis V Doberschütz, Eilenburg, Mockrehna
- Wahlkreis VI Arzberg, Beilrode, Dreiheide, Torgau
- Wahlkreis VII Belgern-Schildau, Cavertitz, Dahlen, Wermsdorf
- Wahlkreis VIII Liebschützberg, Mügeln, Naundorf, Oschatz
Eine grafische Übersicht finden Sie hier.
Wahlberechtigte
Das aktive Wahlrecht – also das Recht, bei der Wahl seine Stimme abgeben zu können – besitzen alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger/innen), die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten im Landkreis Nordsachsen ihren Hauptwohnsitz haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Um an der Wahl teilnehmen zu können, müssen die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Für die Führung der Wählerverzeichnisse und Erteilung von Wahlscheinen sind die kreisangehörigen Stadt- und Gemeindeverwaltungen zuständig.
Grundsätze der Wahl
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Regeln der personalisieren Verhältniswahl. Alle Wähler und Wählerinnen haben drei Stimmen, die sie entweder einer einzigen Bewerberin/einem einzigen Bewerber geben können (Kumulieren) oder aber auf die Bewerberinnen und Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen aufteilen können (Panaschieren). Die Sitzverteilung auf die einzelnen Parteien und Wählervereinigungen erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë.
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von Parteien oder Wählervereinigungen (mitgliedschaftlich bzw. nicht mitgliedschaftlich organisiert) eingereicht werden, die die jeweiligen Kandidatinnen und Kandidaten für einen Wahlkreis enthalten.
Ist die Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung nicht im Sächsischen Landtag oder im Kreistag des Landkreises Nordsachsen seit deren letzter Wahl vertreten, muss der Wahlvorschlag von mindestens 25 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages Wahlberechtigten des Wahlkreises, die keine Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften).
Der Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung bedarf keiner Unterstützungsunterschriften, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Kreistag des Landkreises Nordsachsen zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.
Wahlvorschläge für die Kreistagswahl können frühestens am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Durchführung der Wahl und müssen spätestens am 4. April 2024, 18.00 Uhr, beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses eingereicht werden.(Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl erfolgt voraussichtlich am 2. Februar 2024 im Amtsblatt des Landkreises Nordsachsen.)
Die für die Wahlvorschläge erforderlichen Formulare und Vordrucke werden nachstehend in einer elektronisch ausfüllbaren Version bereitgestellt:
- Anlage 16 zur SächsKomWO - Wahlvorschlag
- Anlage 17 zur SächsKomWO - Zustimmungserklärung/Bescheinigung der Wählbarkeit
- Anlage 19 zur SächsKomWO - Niederschrift zur Bewerberaufstellung
- Anlage 20 zur SächsKomWO - Versicherung an Eides statt
- Anlage 21 zur SächsKomWO - Bescheinigung des Wahlrechts (nur für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen)
Über die Zulassung oder Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge entscheidet der Kreiswahlausschuss in seiner öffentlichen Sitzung. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung werden rechtzeitig bekanntgegeben.