Landtagswahl
Landtagswahl am 1. September 2024
Der Sächsische Landtag besteht vorbehaltlich eventueller Überhangsmandate aus 120 Abgeordneten. Von ihnen werden 60 Abgeordnete nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen, die übrigen nach Landeslisten gewählt. Die Abgeordneten werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Rechtsgrundlagen
Für die Wahl der Abgeordneten sind insbesondere das für Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWG) und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO) maßgebend.
Wahlgebiet
Das Wahlgebiet ist der Freistaat Sachsen. Es ist in 60 Wahlkreise eingeteilt, davon entfallen 3 Wahlkreise auf den Landkreis Nordsachsen. Die Bezeichnung der 3 Wahlkreise lautet:
33 Nordsachsen 1 Delitzsch, Krostitz, Löbnitz, Rackwitz, Schkeuditz, Schönwölkau, Wiedemar
34 Nordsachsen 2 Bad Düben, Doberschütz, Dommitzsch, Eilenburg, Elsnig, Jesewitz, Laußig, Mockrehna, Taucha, Trossin, Zschepplin
35 Nordsachsen 3 Arzberg, Beilrode, Belgern-Schildau, Cavertitz, Dahlen, Dreiheide, Liebschützberg, Mügeln, Naundorf, Oschatz, Torgau, Wermsdorf
Wahlberechtigte
Das aktive Wahlrecht - also das Recht bei der Wahl seine Stimme abgeben zu können - besitzen alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltermin im Gebiet des Freistaates Sachsen eine Wohnung innehaben oder – sofern sie auch in einem anderen Bundesland keine
Wohnung haben – sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Um an der Wahl teilnehmen zu können, müssen die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Für die Führung der Wählerverzeichnisse und Erteilung von Wahlscheinen sind die Stadt- und Gemeindeverwaltungen zuständig.
Grundsätze der Wahl
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl. Alle Wählerinnen und Wähler haben zwei Stimmen, eine Direktstimme für die Wahl einer/eines Wahlkreisabgeordneten (Direktbewerber/in) und eine Listenstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei. Gewählt ist im Wahlkreis die/der Bewerberin/Bewerber, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Maßgeblich für die Sitzverteilung im Sächsischen Landtag ist die Listenstimme. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë.
Zugelassene Wahlvorschläge
Über die Zulassung oder Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge entschied der Kreiswahlausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am 5. Juli 2024, 13.00 Uhr, im Landratsamt Nordsachsen, Schloßstraße 27, 04860 Torgau, Flügel D, 2. Obergeschoss, kleiner Mehrzwecksaal. Die Sitzung war öffentlich. Die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge erfolgte am 12. Juli 2024 im elektronischen Amtsblatt des Landkreises Nordsachsen.
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für die o. g. drei Wahlkreise des Landkreises Nordsachsen fand am 5. September 2024 im Landratsamt Nordsachsen, Schloßstraße 27, 04860 Torgau, großer Mehrzwecksaal Flügel D, statt. Die Sitzung war öffentlich.
Die öffentliche Bekanntamchung der Wahlergebnisse für den Wahlkreis 33 Nordsachsen 1, den Wahlkreis 34 Nordsachsen 2 und den Wahlkreis 35 Nordsachsen 3 erfolgt im elektronischen Amtsblatt des Landkreises Nordsachsen am 20.09.2024.