Stadt- bzw. Gemeinderatswahlen

Stadt- bzw. Gemeinderatswahlen

Stadt-/Gemeinderatswahlen und Ortschaftsratswahlen am 9. Juni 2024

Der Stadtrat bzw. Gemeinderat ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und das Hauptorgan der Stadt/Gemeinde. Die Stadt- bzw. Gemeinderäte/innen werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Der Ortschaftsrat ist die bürgerschaftliche Vertretung der engeren örtlichen Gemeinschaft der Ortschaft. Die Städte und Gemeinden können durch Festlegung in der Hauptsatzung bestimmen, für welche Stadt- bzw. Ortsteile die Ortschaftsverfassung eingeführt wird. Die Zahl der Mitglieder eines Ortschaftsrates wird ebenfalls durch die Hauptsatzung bestimmt.


Rechtsgrundlagen
Für die Stadt- bzw. Gemeinderatswahlen und Ortschaftsratswahlen sind insbesondere das Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO) maßgebend.

Wahlgebiet
Das Wahlgebiet für die Stadt- bzw. Gemeinderatswahl ist das Gebiet der Stadt/Gemeinde. Die Stadt/Gemeinde bildet in der Regel einen Wahlkreis.
Das Wahlgebiet für die Ortschaftsratswahl ist das Gebiet der Ortschaft. Die Ortschaft bildet nur einen Wahlkreis.


Wahlberechtigte
Das aktive Wahlrecht – also das Recht, bei der Wahl seine Stimme abgeben zu können – besitzen alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger/innen), die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Stadt/Gemeinde bzw. bei der Ortschaftsratswahl in der Ortschaft ihren Hauptwohnsitz haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Um an den Wahlen teilnehmen zu können, müssen die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Für die Führung der Wählerverzeichnisse und Erteilung von Wahlscheinen sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständig.


Grundsätze der Wahl
Die Wahlen erfolgen aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Regeln der personalisieren Verhältniswahl. Alle Wählerinnen und Wähler haben drei Stimmen, die sie entweder einer einzigen Bewerberin/einem einzigen Bewerber geben können (Kumulieren) oder aber auf die Bewerberinnen und Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen aufteilen können (Panaschieren).

Wird nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber gewählt. Dabei haben alle Wählerinnen und Wähler ebenfalls drei Stimmen. In diesem Fall dürfen die Stimmen nicht einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden, sondern müssen auf mehrere Wahlbewerber verteilt werden. Die Wählerinnen und Wähler können auch Personen wählen, die nicht auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, sofern sie wählbar sind, das heißt Deutsche oder ausländische EU-Bürger sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet wohnen. Hierfür enthält der Stimmzettel drei freie Zeilen. Allerdings ist die Stimme in diesem Falle nur gültig, wenn diese Person eindeutig und zweifelsfrei benannt wird.
Die Sitzverteilung auf die einzelnen Parteien und Wählervereinigungen erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë.


Weitere Informationen
Zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Stadt-/Gemeinderatswahlen und Ortschaftsratswahlen sind die jeweiligen kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Entsprechende Informationen erhalten Sie von den mit diesen Wahlen betrauten Stadt- bzw. Gemeindebediensteten. Dem Landratsamt Nordsachsen obliegt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden die Überwachung darüber, dass die o. g. Gemeindewahlen im Einklang mit den Gesetzen durchgeführt werden.