Allgemeine Informationen

Wenn der beabsichtigte Abbruch des Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht verfahrensfrei ist, müssen Sie diesen bei der Bauaufsichtsbehörde anzeigen.

Weiterführende Informationen

Formulare: Formblätter und Anlagen nach SächsBO

Voraussetzungen

  • beabsichtigter Abbruch einer baulichen Anlage
  • der Abbruch ist nicht verfahrensfrei

Verfahrensablauf

Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den beabsichtigten Abbruch schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular an.

  • Die Bauaufsichtsbehörde hat einen Monat Zeit, sich zu dem beabsichtigten Abbruch zu äußern und möglicherweise auch Anforderungen an die Beseitigung zu stellen. Tut sie das nicht, können Sie den Abbruch durchführen.
  • Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, die Unterlagen zu prüfen, die Sie eingereicht haben. Das heißt, Sie tragen in vollem Umfang die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abbruchs.
  • Wenn Sie mit dem Abbruch beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnsanzeige zukommen lassen.

 

Fristen

Anzeige des beabsichtigten Abbruchs oder der Beseitigung

mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten

Baubeginnsanzeige an die Bauaufsichtsbehörde

mindestens eine Woche vor Beginn der Beseitigung

Kosten

keine

Hinweis: Bei unvollständigen Unterlagen werden Gebühren erhoben.

Ansprechpartner

Simone Apitzsch

Sachbearbeiterin Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

Christoph Bolte

Sachbearbeiter Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

Torsten Ebelt

Sachbearbeiter Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

Ronald Engemann

Sachbearbeiter Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

Hans-Werner Käseberg

Sachbearbeiter Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

Max Krause

Sachbearbeiter Bauservice

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

Stefan Schönichen

Sachbearbeiter Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

Stefan Voigt

Sachbearbeiter Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

Claudia Zabell-Heide

Sachbearbeiterin Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Ricarda Engelhardt

Sachbearbeiterin Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

Anke Heinicke

Sachgebietsleiterin Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Anzeige:

Die Anzeige muss in dreifacher, der Standsicherheitsnachweis in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Folgende Unterlagen sind der Anzeige beizulegen:

  • Lageplan (Lage des zu beseitigenden Gebäudes / Anlage, Bezeichnung von Grundstück mit Straße und Hausnummer)
  • Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Bauabgang (Formular)
  • wenn das zu beseitigende Gebäude an ein anderes angebaut ist, muss die Standsicherheit des Gebäudes, an welches das abzureißende Gebäude angebaut ist, durch einen sogenannten qualifizierten Tragwerksplaner nachgewiesen werden; soweit erforderlich ist die Beseitigung des Gebäudes durch diesen zu überwachen. Das gilt nicht, wenn das Gebäude, an welches angebaut ist, verfahrensfrei ist.

Rechtsgrundlage