Allgemeine Informationen
Wenn der beabsichtigte Abbruch des Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht verfahrensfrei ist, müssen Sie diesen bei der Bauaufsichtsbehörde anzeigen.
Weiterführende Informationen
Formulare: Formblätter und Anlagen nach SächsBO
- Verfahrensfreie Bauvorhaben
- Bauausführung
- Gebäudeklassen und Sonderbauten - Amt24-Informationen
Voraussetzungen
- beabsichtigter Abbruch einer baulichen Anlage
- der Abbruch ist nicht verfahrensfrei
Verfahrensablauf
Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den beabsichtigten Abbruch schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular an.
- Die Bauaufsichtsbehörde hat einen Monat Zeit, sich zu dem beabsichtigten Abbruch zu äußern und möglicherweise auch Anforderungen an die Beseitigung zu stellen. Tut sie das nicht, können Sie den Abbruch durchführen.
- Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, die Unterlagen zu prüfen, die Sie eingereicht haben. Das heißt, Sie tragen in vollem Umfang die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abbruchs.
- Wenn Sie mit dem Abbruch beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnsanzeige zukommen lassen.
Fristen
Anzeige des beabsichtigten Abbruchs oder der Beseitigung
mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten
Baubeginnsanzeige an die Bauaufsichtsbehörde
mindestens eine Woche vor Beginn der Beseitigung
Kosten
keine
Hinweis: Bei unvollständigen Unterlagen werden Gebühren erhoben.
Ansprechpartner
Sachbearbeiterin Bauordnung
Sachgebiet Bauordnung
Haus: 4
04838 Eilenburg03421 758-3126
Sachbearbeiter Bauordnung
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Sachbearbeiterin Bauordnung
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Formulare & Online-Dienste
Online-Dienste
Benötigte Unterlagen
Anzeige:
Die Anzeige muss in dreifacher, der Standsicherheitsnachweis in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Folgende Unterlagen sind der Anzeige beizulegen:
- Lageplan (Lage des zu beseitigenden Gebäudes / Anlage, Bezeichnung von Grundstück mit Straße und Hausnummer)
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Bauabgang (Formular)
- wenn das zu beseitigende Gebäude an ein anderes angebaut ist, muss die Standsicherheit des Gebäudes, an welches das abzureißende Gebäude angebaut ist, durch einen sogenannten qualifizierten Tragwerksplaner nachgewiesen werden; soweit erforderlich ist die Beseitigung des Gebäudes durch diesen zu überwachen. Das gilt nicht, wenn das Gebäude, an welches angebaut ist, verfahrensfrei ist.
Rechtsgrundlage
- § 61 Absatz 3 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Verfahrensfreie Beseitigung
- § 3 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) – Beseitigung von Anlagen
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)