Allgemeine Informationen
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht für das Sammeln, Transportieren, Handeln und Makeln von Abfällen folgende Regelungen vor:
- Handelt es sich um ungefährliche Abfälle, müssen Sie die Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen.
- Bezieht sich die Tätigkeit auch auf gefährliche Abfälle, benötigen Sie eine Genehmigung.
Die Anzeige und die Beantragung der Erlaubnis können Sie über das gemeinsame Verfahrensportal der Länder oder direkt bei der zuständigen Behörde vornehmen.
Tipp:
Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen und bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen nicht übersteigt.
Voraussetzungen
- nicht erlaubnispflichtiges Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von bzw. mit Abfällen
- persönliche Zuverlässigkeit
- für die Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde
Verfahrensablauf
Die Anzeige zur Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit können Sie online mit Hilfe eines elektronischen Assistenten über das Anzeige-/Erlaubnisportal zks-abfall.de erstellen und versenden. Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit unser Formular zu verwenden und dieses per E-Mail oder auf dem Postweg an uns zu übersenden.
- Folgen Sie dem Link zum Online-Formular und füllen Sie die Datenfelder Schritt für Schritt nach Anleitung aus.
- Halten Sie die erforderlichen Nachweise bereit, die Sie Ihrer Online-Anzeige in elektronischer Form anfügen.
- Sind alle Datenfelder befüllt, bestätigen Sie die Vollständigkeit der Angaben und schließen den Vorgang ab mit elektronischem Versand an die zuständige Stelle; Sie erhalten eine Bestätigung des Vorgangs.
Die Abfallbehörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen. Änderungen zur Abfalltätigkeit teilen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich über das Anzeige-/Erlaubnisportal mit.
Tipp:
Unterlagen zu einer Anzeige, einem Erlaubnisantrag oder einer bestehenden Erlaubnis können Sie der zuständigen Stelle ebenfalls mit Hilfe des Online-Assistenten in elektronischer Form übersenden.
Fristen
Anzeige
Der Antrag ist rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit einzureichen. Bitte beachten Sie den Post- und Bearbeitungsweg.
Kosten
Gebührenrahmen (EUR 35,00 – 275,00 )
Ansprechpartner
Sachbearbeiterin Nachweisverordnung
Sachgebiet Abfall, Altlasten und Bodenschutz
Haus: 4
Sachbearbeiterin Nachweisverordnung
Sachgebiet Abfall, Altlasten und Bodenschutz
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Online-Dienste
Benötigte Unterlagen
abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen
Anlagen als PDF-Datei (je max. 2MB)
- Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
- Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Eintrag erfolgt ist)
- Entsorgungsfachbetriebszertifikat bzw. Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt
- für die Änderungsanzeige: Vorgangsnummer der Erstanzeige
Ausländische Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes stehen deutschen Nachweisen gleich. Die zuständige Stelle prüft deren Gleichwertigkeit. Aus den Nachweisen muss hervorgehen, dass der oder die Antragstellende die Erlaubnisvoraussetzungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des ausstellenden Staates erfüllt.
Hinweise
Nachweisen, die nicht in Deutsch verfasst sind, müssen Sie eine Übersetzung in deutscher Sprache hinzufügen. Zur Übersetzung autorisiert sind ausschließlich öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzer/innen. Im Einzelfall kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.
Rechtsgrundlage
- § 53 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) – Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ), Anlage 1, Lfd. Nr. 3 Tarifstelle 14