Allgemeine Informationen

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nach deutschem Recht eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist (7 Abs. 4 und § 32 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz). Sie kann bei der Unteren Bauordnungsbehörde des Landkreises beantragt werden. Sie wird vom Grundbuchamt für die Teilungserklärung benötigt.

Ansprechpartner

Bettina Laukat

Sachbearbeiterin Baulasten

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

Benötigte Unterlagen