Allgemeine Informationen

Als Bestandteil des Maßnahmenpaketes für saubere Luft der EU wurde die Richtlinie (EU) 2015/2193 (MCP-Richtlinie) in Form der Vierundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV) am 13.09.2019 in der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt. Die 44. BImSchV trat daraufhin am 20.06.2019 in Kraft. Sie gilt unabhängig vom Brennstoffeinsatz und unmittelbar für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb genehmigungsbedürftiger sowie nicht genehmigungsbedürftiger mittelgroßer Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Es ist dabei unrelevant, ob es sich um eine einzelne Anlage oder einen Aggregatverbund handelt. Die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger kleiner und mittlerer Feuerungsanlagen, welche keine Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sind, unterliegen dagegen dem Geltungsbereich der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV).

Die 44. BImSchV enthält Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Schadstoffen in die Luft sowie zur Verringerung der atmosphärischen Emissionen im Allgemeinen und der von solchen Emissionen ausgehenden potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Feuerungsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 der 44. BImSchV haben die teilweise verschärften immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sofort bzw. mit entsprechenden Übergangsfristen zu erfüllen.

Anlagen, welche vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden, sind gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der 44. BImSchV bestehende Anlagen. Im Umkehrschluss gelten Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 20.12.2018 als Neuanlagen.

Nach § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV hat der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der 44. BImSchV vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen. Die Behörde hat gemäß § 36 Abs. 1 der 44. BImSchV ein Register mit Informationen über jede gemäß § 6 der 44. BImSchV zu registrierende Feuerungsanlage (Anlagenregister) zu führen und zu veröffentlichen.

Voraussetzungen

Betreiber von Anlagen, die nach § 2 Abs. 4 der 44. BImSchV als Bestandsanlagen einzustufen sind (Inbetriebnahme vor dem 20.12.2018), mussten bei unverändertem Weiterbetrieb ihrer Anzeigepflicht gemäß § 6 Abs. 2 der 44. BImSchV bis zum 01.12.2023 nachkommen. 

Das nachträgliche Anzeigen ist über das unten aufgeführte Formular vorzunehmen. Dieses ist elektronisch auszufüllen und ausschließlich per E-Mail an die Untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Nordsachsen zu übermitteln.

Ansprechpartner

Herr Vetterlein

fachtechnischer Sachbearbeiter, Anlagenüberwachung

Sachgebiet Immissionsschutz

Haus: 4

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Benötigte Unterlagen