Allgemeine Informationen
Bauabfälle, wie Bauschutt, Straßenaufbruch, Boden und Steine bilden mit über 200 Millionen Tonnen den bei weitem größten Abfallstrom in Deutschland. Je mehr dieser mineralischen Abfälle in eine effektive, kreislauforientierte Bewirtschaftung gelangen, desto mehr wertvolle Ressourcen können gesichert werden und machen die Wirtschaft in Deutschland unabhängiger von Importen.
Um diesen bedeutenden Abfallstrom effektiv und hochwertig zu verwerten, wurde vom Bund die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung beschlossen. Dies geschah innerhalb einer sogenannten Mantelverordnung, die auch eine Überarbeitung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung beinhaltet.
Am 1. August 2023 ist die Ersatzbaustoffverordnung in Kraft getreten und schafft erstmals bundesweite Regelungen zur Verwertung gütegesicherter Ersatzbaustoffe. So entsteht nicht nur für die Recyclingunternehmen, sondern insbesondere für die Verwender von Ersatzbaustoffen ein hohes Maß an Rechtssicherheit.
Die wichtigsten Informationen zusammengefasst:
- Informationsschreiben für Betreiber von Aufbereitungsanlagen
- Hinweisblatt für Verwender mineralischer Ersatzbaustoffe
- Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung (FAQ)
Voraussetzungen
Wesentliche Änderungen der Ersatzbaustoffverordnung (gültig seit August 2023)
- Gewährleistung bundeseinheitlicher Qualitätskriterien bei der Herstellung von Ersatzbaustoffen durch das Recyclingunternehmen
- Es werden neue Probenahme- und Analysemethoden und überarbeitete Grenzwerte eingeführt.
Die Ersatzbaustoffe werden in Abhängigkeit von Art, Herkunft und Qualität in sogenannten Materialklassen kategorisiert. - Die Materialklassen dürfen nur in der für sie zugelassenen Einbauweisen verwendet werden.
- Die Verwendung ausgewählter Ersatzbaustoffe wird in einem, von der zuständigen Abfallbehörde geführten, Kataster dokumentiert.
Was bedeutet dies für die Betreiber von Aufbereitungsanlagen und Verwender dieser Stoffe?
- Verpflichtung zur Güteüberwachung - diese besteht aus:
- einem Eignungsnachweis (nach § 5 ErsatzbaustoffV),
- einer werkseigenen Produktionskontrolle (nach § 6 ErsatzbaustoffV),
- einer Fremdüberwachung (nach 7 ErsatzbaustoffV),
- einer fortlaufenden Dokumentation und Aufbewahrung, der Prüfzeugnisse aus der Güteüberwachung.
- Sowohl Hersteller, Anbieter als auch der Verwender sind verpflichtet, den Verbleib des mineralischen Ersatzbaustoffs vom erstmaligen Inverkehrbringen bis zum Einbau in ein technisches Bauwerk zu dokumentieren.
- Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe wird von der zuständigen Abfallbehörde in einem Kataster (nach § 23 ErsatzbaustoffV) dokumentiert.
Aufzunehmen sind dabei die Angaben der Vor- und Abschlussanzeigen, welche der Behörde nach § 22 ErsatzbaustoffV durch den Verwender zuzuleiten sind.
Der Betreiber der Aufbereitungsanlage soll daher seine Kunden darauf hinweisen, dass der Einbau von anzeigepflichtigen Ersatzbaustoffen nach § 22 ErsatzbaustoffV der Anzeigepflicht unterliegt. - Einbaumaßnahmen, bei denen die entsprechenden Anforderungen nach §§ 19, 20 ErsatzbaustoffV eingehalten werden, bedürfen keiner wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 21 ErsatzbaustoffV).
Hinsichtlich der Nutzung alternativer Einbauweisen oder dem Einsatz von Stoffen oder Materialklassen, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind, sind in Abstimmung mit der zuständigen Abfallbehörde gegebenenfalls Abweichungen möglich, sofern keine nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit oder schädliche Bodenverunreinigungen zu befürchten sind.
Verfahrensablauf
Die Verwendung anzeigepflichtiger Ersatzbaustoffe ist bei der Unteren Abfallbehörde des Landkreises spätestens vier Wochen vor Beginn des Einbaus anzuzeigen. Bei Unsicherheiten hinsichtlich der ordnungsgemäßen, schadlosen Herstellung und Verwendung von Ersatzbaustoffen wird empfohlen, sich mit der Unteren Abfallbehörde in Verbindung zu setzen.
Zuständigkeiten
Das Einhalten der gesetzlichen Anforderungen wird von der Unteren Abfallbehörde des Landkreises Nordsachsen kontrolliert. Außerdem führt die Behörde das entsprechende Kataster.
Ansprechpartner
Fachtechnische Sachbearbeiterin Abfall/Bodenschutz
Sachgebiet Abfall, Altlasten und Bodenschutz
Haus: 4
fachtechnische Sachbearbeiterin Abfall
Sachgebiet Abfall, Altlasten und Bodenschutz
Haus: 4
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Online-Dienste
- Deckblatt / Voranzeige / Abschlussanzeige für den Einbau von Ersatzbaustoffen
- Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung (FAQ)
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall hat eine Übersicht für die betroffenen Unternehmen erarbeitet.
Rechtsgrundlage
- Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV)
- Bekanntmachung zur Ersatzbaustoffverordnung (Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie)