Allgemeine Informationen
Jeder EU-Bürger* hat ein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Dasselbe gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Familienangehörige von EU-Bürgern, unabhängig davon, ob diese selbst Unionsbürger sind.
Freizügigkeit bedeutet das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten und sich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer wirtschaftlich betätigen zu können.
Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von EU-Bürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen.
Familienangehörige sind:
- die Ehegattin, die Lebenspartnerin sowie die Verwandten in absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger oder ihrer Ehepartner oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind, und
- die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger oder ihrer Ehepartner, die von diesen Unterhalt bekommen.
Achtung! Halten Sie sich für ein Studium in Deutschland auf, können sich nur Ihr Ehe- oder Lebenspartner und deren Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, auf das Recht der Freizügigkeit berufen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Weiterführende Informationen
- Foto-Mustertafel - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Voraussetzungen
Sind Sie als Familienangehöriger selbst EU-Bürger oder Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) oder der Schweiz, dann haben Sie beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Recht auf Freizügigkeit.
- Eine Bescheinigung als Nachweis Ihres Freizügigkeitsrechts als Familienangehöriger ist nicht erforderlich. Ausgenommen sind Familienangehörige von Schweizern, die auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis – CH als Nachweis des Aufenthaltsrechtes erhalten.
- Kommen Sie als Familienangehöriger selbst weder aus einem EU-Mitgliedstaat noch aus einem EWR-Staat oder der Schweiz, sondern aus einem anderen Staat (sogenannter Drittstaat), dann steht Ihnen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu.
Hinweis: Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht EU-Bürger sind, kann eine Aufenthaltskarte ausgestellt werden, die fünf Jahre gültig ist.
Verfahrensablauf
Um eine Aufenthaltskarte zu erhalten, sollten Sie sich bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich melden.
- Sind alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen innerhalb von sechs Monaten eine Aufenthaltskarte ausgestellt, die fünf Jahre gültig ist. Diese müssen Sie persönlich abholen.
Fristen
keine
Kosten
Verwaltungsgebühren (28,80 )
Verwaltungsgebühren bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind (22,80 )
Ansprechpartner
Amtsleiter
Amt für Migration und Ausländerrecht
Sachbearbeiterin Ausländerrecht (Buchstaben F, G, J, P, O, X)
Sachgebiet Allgemeines Ausländerrecht
Haus: B
Formulare & Online-Dienste
Online-Dienste
Benötigte Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
bei Arbeitnehmern zusätzlich
- Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung beziehungsweise Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung des Ehepartners oder Lebenspartners
bei selbstständig Erwerbstätigen zusätzlich
- Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit beziehungsweise Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit des Ehepartners oder Lebenspartners
Personenstandsurkunden (beispielweise Heirats-, Geburtsurkunde)
bei nicht Erwerbstätigen zusätzlich
Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel
bei Studierenden zusätzlich
- Immatrikulationsbescheinigung
biometrisches Foto
Rechtsgrundlage
- Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU)