Allgemeine Informationen
Wenn Ihr Bauvorhaben nicht verfahrensfrei und auch nicht genehmigungsfrei gestellt ist, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Diese wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt, sofern Sie keinen Sonderbau oder eine Anlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, errichten oder ändern möchten.
Hinweis: Auf die Darstellung des Baugenehmigungsverfahrens für Sonderbauten und UVP-pflichtige Anlagen wird im Folgenden verzichtet.
Auch wenn Ihr Vorhaben nur im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft wird, müssen Sie alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen einhalten. Insbesondere müssen die Bauzeichnungen und die Nachweise der Standsicherheit, des Brand-, Schall- und Erschütterungsschutzes vorliegen. Die Verantwortung liegt hier beim Bauherrn*.
Sie müssen sich von Fachleuten bei der Planung und der Bauausführung helfen lassen, zum Beispiel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Bauvorlageberechtigt sind Architekten sowie Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind; auch Eintragungen anderer Länder gelten im Freistaat Sachsen. Er muss sowohl den Bauantrag als auch die Bauvorlagen (zum Beispiel Bauzeichnungen und Berechnungen) unterschreiben.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Bearbeitungsdauer
Antragsbearbeitung: drei Monate ab Vorlage der Unterlagen (bestätigtes Eingangsdatum), in Ausnahmefällen Verlängerung um bis zu zwei Monate
Voraussetzungen
Sie müssen eine Baugenehmigung beantragen, wenn Ihr Bauvorhaben
- nicht verfahrensfrei ist oder
- nicht genehmigungsfrei gestellt ist.
Die Großen Kreisstädte Torgau, Delitzsch, Eilenburg und Oschatz haben eigene Bauordnungsämter. Beantragen Sie Ihre Baugenehmigung dort.
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem dafür vorgeschriebenen Formular ein.
- Nachdem Sie Ihren Bauantrag eingereicht haben, prüft die Bauaufsichtsbehörde dessen Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen oder gibt es sonstige Mängel, wird Ihnen eine angemessene Frist zur Vervollständigung gegeben.
- Sind die Unterlagen vollständig, bestätigt die Bauaufsichtsbehörde Ihnen dies schriftlich. Sie teilt Ihnen auch mit, bis zu welchem Datum Ihnen die Baugenehmigung zugehen wird. Über den Bauantrag muss innerhalb von drei Monaten nach dem bestätigten Eingangsdatum des vollständigen Antrags entschieden werden.
- Eine Verlängerung der Frist um zwei weitere Monate ist bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich; in diesem Fall wird Ihnen das auch schriftlich mitgeteilt. So ist gewährleistet, dass Sie möglichst ohne lange Verzögerungen mit Ihrem Bauvorhaben beginnen können. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass Sie ohne Baugenehmigung nicht mit dem Vorhaben beginnen dürfen!
- Erhalten Sie die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht innerhalb der drei (beziehungsweise fünf) Monate, gilt sie automatisch als erteilt. Sie können dann bei der Bauaufsichtsbehörde beantragen, dass Ihnen darüber ein Zeugnis ausgestellt wird. Dieses steht der Baugenehmigung gleich. Falls erforderlich müssen aus Sicherheitsgründen die Nachweise über die Standsicherheit und den Brandschutz geprüft sein!
- Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob Ihr Vorhaben dem Bauplanungsrecht entspricht, also ob Sie das Vorhaben in diesem Gebiet durchführen dürfen. Wenn Sie Abweichungen vom Bauordnungsrecht beantragt haben, wird über diese ebenfalls entschieden.
- Sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen werden von der Bauaufsichtsbehörde nur geprüft, wenn wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (zum Beispiel Denkmalschutz).
- Dabei werden die Gemeinde und nach Bedarf all die Stellen beteiligt, die angehört werden müssen, um das Bauvorhaben beurteilen zu können.
- Wenn Sie mit dem Bauvorhaben beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnsanzeige zukommen lassen.
Zuständigkeiten
- Frau Heinicke: Bad Düben
- Frau Apitzsch: Schkeuditz (ohne Flughafen), Wiedemar
- Frau Engelhardt: Arzberg, Beilrode, Mockrehna, Rackwitz
- Frau Zabell-Heide: Mügeln, Dahlen, Liebschützberg, Naundorf, Cavertitz
- Herr Bolte: Taucha, Wermsdorf, Schönwölkau
- Herr Ebelt: Doberschütz, Jesewitz, Laußig, Löbnitz, Zschepplin, Krostitz
- Herr Engemann: Bad Düben, Dommitzsch, Elsnig, Trossin
- Herr Schönichen: Belgern-Schildau
- Herr Voigt: Schkeuditz, Flughafen Leipzig/Halle
Fristen
Antragstellung
- vor Beginn des Vorhabens
Kosten
Baugenehmigungsgebühr
- vereinfachte Baugenehmigung: EUR 6,50 je angefangene EUR 1.000 der Rohbausumme (Mindestgebühr: EUR 95,00)
- Sonderbauten: EUR 8,50 je angefangene EUR 1.000 der Rohbausumme (Mindestgebühr: EUR 95,00)
Hierbei ist nicht die wirkliche Rohbausumme Ihres Bauwerkes die Grundlage, sondern die anhand der jährlich fortgeschriebenen Rohbauwerte der Anlage 2 des Sächsischen Kostenverzeichnisses ermittelte Rohbausumme. Hier ein Auszug:
- Wohngebäude: EUR 136,00 je Kubikmeter Bruttorauminhalt
- Wochenendhäuser: EUR 119,00 je Kubikmeter Bruttorauminhalt
- geschlossene Kleingaragen: EUR 82,00 je Kubikmeter Bruttorauminhalt
- offene Kleingaragen, Schuppen: EUR 50,00 je Kubikmeter Bruttorauminhalt
Wird auch (oder separat) eine Nutzungsänderung beantragt, werden für deren Genehmigung zusätzlich zur Baugenehmigung erhoben:
- EUR 125,00 bis 3.200,00
Weitere Gebühren
Wenn Sie Abweichungen von den rechtlichen Bestimmungen beantragt haben, beträgt die Gebühr für die Entscheidung je Abweichung:
- EUR 62,00 bis 3.200,00
Muss die Bauaufsichtsbehörde Nachbarn beteiligen, werden dafür pro Nachbar erhoben:
- EUR 62,00 bis 650,00
Weitere Gebühren können abhängig vom jeweiligen Bauvorhaben und der damit in Verbindung stehenden Prüfung bautechnischer Nachweise und Bauüberwachung entstehen.
Ermäßigungen
Wenn für zwei oder mehrere gleiche Bauwerke gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen beantragt werden, ermäßigt sich die Gebühr für das zweite und alle folgenden Bauwerke um die Hälfte. Die Ermäßigungen werden auf alle Bauvorhaben umgelegt.
Haben Sie vor der Baugenehmigung bereits einen Vorbescheid bekommen, werden die dort erhobenen Gebühren in Abhängigkeit vom Prüfumfang auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet.
Ansprechpartner
Sachgebietsleiterin Bauordnung
Sachgebiet Bauordnung
Haus: 4
(Gemeinden: Bad Düben)
Sachbearbeiterin Bauordnung
Sachgebiet Bauordnung
(Gemeinden: Mügeln, Dahlen, Liebschützberg, Naundorf (bei Oschatz), Cavertitz)
04758 Oschatz03421 758-3125
Sachbearbeiter Bauordnung
Sachgebiet Bauordnung
Haus: 4
(Gemeinden: Schkeuditz, Flughafen Leipzig/Halle)
04838 Eilenburg03421 758-3141
Sachbearbeiter Bauordnung
Sachgebiet Bauordnung
Haus: 4
(Gemeinden: Belgern-Schildau)
04838 Eilenburg03421 758-3120
Sachbearbeiter Bauservice
Sachgebiet Bauordnung
Haus: 4
Sachbearbeiter Bauordnung
Sachgebiet Bauordnung
Haus: 4
(Gemeinden: Bad Düben, Dommitzsch, Elsnig, Trossin)
04838 Eilenburg03421 758-3123
Sachbearbeiter Bauordnung
Sachgebiet Bauordnung
Haus: 4
(Gemeinden: Doberschütz, Jesewitz, Laußig, Löbnitz, Zschepplin, Krostitz)
04838 Eilenburg03421 758-3124
Sachbearbeiter Bauordnung
Sachgebiet Bauordnung
Haus: 4
(Gemeinden: Taucha, Wermsdorf, Schönwölkau)
04838 Eilenburg03421 758-3159
Sachbearbeiterin Bauordnung
Sachgebiet Bauordnung
Haus: 4
(Gemeinden: Schkeuditz (ohne Flughafen), Wiedemar)
04838 Eilenburg03421 758-3126
Sachbearbeiterin Bauordnung
Sachgebiet Bauordnung
Haus: 4
(Gemeinden: Arzberg, Beilrode, Mockrehna, Rackwitz)
04838 Eilenburg03421 758-3160
Formulare & Online-Dienste
Online-Dienste
- BAU Anlage Statistischer Erhebungsbogen
- Bauantrag für Werbeanlagen nach § 68 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
- Bauantrag nach § 68 Sächsische Bauordnung
- Baubeschreibung - Antrag auf Baugenehmigung
- Erklärung des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht des Vorhabens nach § 12 Abs. 3 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSä
- Schriftlicher Teil des Lageplans nach § 9 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) - Antrag auf Baugenehmigung
- Formblätter und Anlagen nach SächsBO
- Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
- Erfüllungserklärung für Neubauten
Erfüllungserklärung nach § 92 Gebäudeenergiegesetz - Erfüllungserklärung für Bestandsgebäude
Erfüllungserklärung für Bestandsgebäude nach § 92 Gebäudeenergiegesetz
Benötigte Unterlagen
Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte
Bauzeichnungen
Baubeschreibung (Formular)
Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise
Erklärung des qualifizierten Tragwerksplaners, ob der Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss bei
- Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
- Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als zehn Metern
Angaben über Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen
- einschließlich eines Leitungsplanes der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück
Angaben zur Energieversorgung
Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
- bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ein Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Grundstücks und prüffähige Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche und Grundflächenzahl, Geschossfläche, Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse und Baumassenzahl auf dem Baugrundstück
Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes (Formular)
Hinweis
In bestimmten Fällen müssen der Standsicherheitsnachweis und der Brandschutznachweis durch einen Prüfingenieur geprüft sein.
Wichtig
Mit dem Bauantrag müssen alle Unterlagen eingereicht werden, die nötig sind, um das Bauvorhaben zu beurteilen und den Antrag zu bearbeiten. Der Bauherr sowie der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser müssen den Bauantrag und die Baubeschreibung unterschreiben, der Entwurfsverfasser zusätzlich noch alle weiteren Unterlagen.
Der Bauantrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen, bautechnische Nachweise (Standsicherheit, Brandschutz und so weiter) in zweifacher. Für jede zusätzlich zu beteiligende Stelle ist eine weitere Mehrfertigung notwendig.
Rechtsgrundlage
- § 63 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- § 68 SächsBO – Bauantrag, Bauvorlagen
- § 69 SächsBO – Behandlung des Bauantrags
- § 1 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) – Baugenehmigungsverfahren
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)