Allgemeine Informationen

Wenn Ihr Bauvorhaben nicht verfahrensfrei und auch nicht genehmigungsfrei gestellt ist, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Diese wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt, sofern Sie keinen Sonderbau oder eine Anlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, errichten oder ändern möchten.

Hinweis: Auf die Darstellung des Baugenehmigungsverfahrens für Sonderbauten und UVP-pflichtige Anlagen wird im Folgenden verzichtet.

Auch wenn Ihr Vorhaben nur im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft wird, müssen Sie alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen einhalten. Insbesondere müssen die Bauzeichnungen und die Nachweise der Standsicherheit, des Brand-, Schall- und Erschütterungsschutzes vorliegen. Die Verantwortung liegt hier beim Bauherrn*.

Sie müssen sich von Fachleuten bei der Planung und der Bauausführung helfen lassen, zum Beispiel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Bauvorlageberechtigt sind Architekten sowie Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind; auch Eintragungen anderer Länder gelten im Freistaat Sachsen. Er muss sowohl den Bauantrag als auch die Bauvorlagen (zum Beispiel Bauzeichnungen und Berechnungen) unterschreiben.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Bearbeitungsdauer

Antragsbearbeitung: drei Monate ab Vorlage der Unterlagen (bestätigtes Eingangsdatum), in Ausnahmefällen Verlängerung um bis zu zwei Monate

Voraussetzungen

Sie müssen eine Baugenehmigung beantragen, wenn Ihr Bauvorhaben

  • nicht verfahrensfrei ist oder
  • nicht genehmigungsfrei gestellt ist.

Die Großen Kreisstädte Torgau, Delitzsch, Eilenburg und Oschatz haben eigene Bauordnungsämter. Beantragen Sie Ihre Baugenehmigung dort.

Verfahrensablauf

Reichen Sie den Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem dafür vorgeschriebenen Formular ein.

  • Nachdem Sie Ihren Bauantrag eingereicht haben, prüft die Bauaufsichtsbehörde dessen Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen oder gibt es sonstige Mängel, wird Ihnen eine angemessene Frist zur Vervollständigung gegeben.
  • Sind die Unterlagen vollständig, bestätigt die Bauaufsichtsbehörde Ihnen dies schriftlich. Sie teilt Ihnen auch mit, bis zu welchem Datum Ihnen die Baugenehmigung zugehen wird. Über den Bauantrag muss innerhalb von drei Monaten nach dem bestätigten Eingangsdatum des vollständigen Antrags entschieden werden.
  • Eine Verlängerung der Frist um zwei weitere Monate ist bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich; in diesem Fall wird Ihnen das auch schriftlich mitgeteilt. So ist gewährleistet, dass Sie möglichst ohne lange Verzögerungen mit Ihrem Bauvorhaben beginnen können. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass Sie ohne Baugenehmigung nicht mit dem Vorhaben beginnen dürfen!
  • Erhalten Sie die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht innerhalb der drei (beziehungsweise fünf) Monate, gilt sie automatisch als erteilt. Sie können dann bei der Bauaufsichtsbehörde beantragen, dass Ihnen darüber ein Zeugnis ausgestellt wird. Dieses steht der Baugenehmigung gleich. Falls erforderlich müssen aus Sicherheitsgründen die Nachweise über die Standsicherheit und den Brandschutz geprüft sein!
  • Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob Ihr Vorhaben dem Bauplanungsrecht entspricht, also ob Sie das Vorhaben in diesem Gebiet durchführen dürfen. Wenn Sie Abweichungen vom Bauordnungsrecht beantragt haben, wird über diese ebenfalls entschieden.
  • Sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen werden von der Bauaufsichtsbehörde nur geprüft, wenn wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (zum Beispiel Denkmalschutz).
  • Dabei werden die Gemeinde und nach Bedarf all die Stellen beteiligt, die angehört werden müssen, um das Bauvorhaben beurteilen zu können.
  • Wenn Sie mit dem Bauvorhaben beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnsanzeige zukommen lassen.

Zuständigkeiten

  • Frau Heinicke: Bad Düben
  • Frau Apitzsch: Schkeuditz (ohne Flughafen), Wiedemar
  • Frau Engelhardt: Arzberg, Beilrode, Cavertitz, Mockrehna
  • Frau Zabell-Heide: Dahlen, Liebschützberg, Mügeln, Naundorf
  • Herr Bolte: Taucha, Wermsdorf
  • Herr Ebelt: Doberschütz, Jesewitz, Laußig, Löbnitz, Zschepplin
  • Herr Engemann: Bad Düben, Elsnig, Dommitzsch, Trossin
  • Herr Käseberg: Krostitz, Rackwitz, Schönwölkau
  • Herr Schönichen: Belgern-Schildau
  • Herr Voigt: Schkeuditz, Flughafen Leipzig/Halle

 

Fristen

Antragstellung

  • vor Beginn des Vorhabens

Kosten

Baugenehmigungsgebühr

  • vereinfachte Baugenehmigung: EUR 6,50 je angefangene EUR 1.000 der Rohbausumme (Mindestgebühr: EUR 95,00)
  • Sonderbauten: EUR 8,50 je angefangene EUR 1.000 der Rohbausumme (Mindestgebühr: EUR 95,00)

Hierbei ist nicht die wirkliche Rohbausumme Ihres Bauwerkes die Grundlage, sondern die anhand der jährlich fortgeschriebenen Rohbauwerte der Anlage 2 des Sächsischen Kostenverzeichnisses ermittelte Rohbausumme. Hier ein Auszug:

  • Wohngebäude: EUR 136,00 je Kubikmeter Bruttorauminhalt
  • Wochenendhäuser: EUR 119,00 je Kubikmeter Bruttorauminhalt
  • geschlossene Kleingaragen: EUR 82,00 je Kubikmeter Bruttorauminhalt
  • offene Kleingaragen, Schuppen: EUR 50,00 je Kubikmeter Bruttorauminhalt

Wird auch (oder separat) eine Nutzungsänderung beantragt, werden für deren Genehmigung zusätzlich zur Baugenehmigung erhoben:

  • EUR 125,00 bis 3.200,00

Weitere Gebühren

Wenn Sie Abweichungen von den rechtlichen Bestimmungen beantragt haben, beträgt die Gebühr für die Entscheidung je Abweichung:

  • EUR 62,00 bis 3.200,00

Muss die Bauaufsichtsbehörde Nachbarn beteiligen, werden dafür pro Nachbar erhoben:

  • EUR 62,00 bis 650,00

Weitere Gebühren können abhängig vom jeweiligen Bauvorhaben und der damit in Verbindung stehenden Prüfung bautechnischer Nachweise und Bauüberwachung entstehen.

Ermäßigungen

Wenn für zwei oder mehrere gleiche Bauwerke gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen beantragt werden, ermäßigt sich die Gebühr für das zweite und alle folgenden Bauwerke um die Hälfte. Die Ermäßigungen werden auf alle Bauvorhaben umgelegt.

Haben Sie vor der Baugenehmigung bereits einen Vorbescheid bekommen, werden die dort erhobenen Gebühren in Abhängigkeit vom Prüfumfang auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet.

Ansprechpartner

Anke Heinicke

Sachgebietsleiterin Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

(Gemeinden: Bad Düben)

Claudia Zabell-Heide

Sachbearbeiterin Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

(Gemeinden: Mügeln, Dahlen, Liebschützberg, Naundorf (bei Oschatz))

Stefan Voigt

Sachbearbeiter Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

(Gemeinden: Schkeuditz, Flughafen Leipzig/Halle)

Stefan Schönichen

Sachbearbeiter Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

(Gemeinden: Belgern-Schildau)

Max Krause

Sachbearbeiter Bauservice

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

Hans-Werner Käseberg

Sachbearbeiter Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

(Gemeinden: Krostitz, Rackwitz, Schönwölkau)

Ronald Engemann

Sachbearbeiter Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

(Gemeinden: Bad Düben, Dommitzsch, Elsnig, Trossin)

Torsten Ebelt

Sachbearbeiter Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

(Gemeinden: Doberschütz, Jesewitz, Laußig, Löbnitz, Zschepplin)

Christoph Bolte

Sachbearbeiter Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

(Gemeinden: Taucha, Wermsdorf)

Simone Apitzsch

Sachbearbeiterin Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

(Gemeinden: Schkeuditz (ohne Flughafen), Wiedemar)

Ricarda Engelhardt

Sachbearbeiterin Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

(Gemeinden: Arzberg, Beilrode, Cavertitz, Mockrehna)

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte

Bauzeichnungen

Baubeschreibung (Formular)

Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise

Erklärung des qualifizierten Tragwerksplaners, ob der Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss bei

  • Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
  • Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und
  • sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als zehn Metern

Angaben über Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen

  • einschließlich eines Leitungsplanes der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück

Angaben zur Energieversorgung

Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes

  •  bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ein Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Grundstücks und prüffähige Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche und Grundflächenzahl, Geschossfläche, Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse und Baumassenzahl auf dem Baugrundstück

Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes (Formular)

Hinweis

In bestimmten Fällen müssen der Standsicherheitsnachweis und der Brandschutznachweis durch einen Prüfingenieur geprüft sein.

Wichtig

Mit dem Bauantrag müssen alle Unterlagen eingereicht werden, die nötig sind, um das Bauvorhaben zu beurteilen und den Antrag zu bearbeiten. Der Bauherr sowie der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser müssen den Bauantrag und die Baubeschreibung unterschreiben, der Entwurfsverfasser zusätzlich noch alle weiteren Unterlagen.

Der Bauantrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen, bautechnische Nachweise (Standsicherheit, Brandschutz und so weiter) in zweifacher. Für jede zusätzlich zu beteiligende Stelle ist eine weitere Mehrfertigung notwendig.

Rechtsgrundlage