Allgemeine Informationen

Womit beschäftigt sich der Immissionsschutz (§ 1 Abs. 1 BImSchG)?

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit seinen zahlreichen Verordnungen bilden die rechtliche Grundlage des Immissionsschutzes. Zweck dieses Gesetzes ist es,

  • Menschen,
  • Wild- und Nutztiere und Pflanzen,
  • den Boden,
  • das Wasser,
  • die Atmosphäre,
  • das Klima sowie
  • Kultur- und sonstige Sachgüter

vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen sowie deren Entstehung vorzubeugen.

 

Was sind schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG)?

Immissionen, welche nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen, sind schädliche Umwelteinwirkungen.

 

Unterscheidung Emissionen (§ 3 Abs. 3 BImSchG) und Immissionen (§ 3 Abs. 2 BImSchG):

Eine Anlage (Emittent) kann

  • Luftverunreinigungen,
  • Geräusche,
  • Erschütterungen,
  • Licht,
  • Wärme,
  • Strahlen und
  • ähnliche Umwelteinwirkungen

hervorrufen. Sobald diese Emissionen auf die oben genannten Schutzgüter einwirken, spricht man von Immissionen.

 

Was ist unter einer Anlage nach dem BImSchG zu verstehen (§ 3 Abs. 5 BImSchG)?

Unter dem Anlagenbegriff sind

  1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
  2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht § 38 BImSchG unterliegen, und
  3. Grundstücke auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, welche Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege,

einzuordnen.

Verfahrensablauf

Wie ist eine Beschwerde einzureichen?

Beschwerden im Rahmen der Zuständigkeit des Landratsamtes Nordsachsen werden schriftlich, per E-Mail, Fax und Telefon sowie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache durch die Behörde aufgenommen. Es können die nachfolgend zur Verfügung gestellten Formulare verwendet werden. Anonyme Beschwerden können nicht bearbeitet bzw. geprüft werden! Um das Ausmaß der Immissionen abschätzen zu können, muss der Ort, an dem die Belästigung einwirkt, bekannt sein.

 

Welche Daten werden zwingend erhoben und entsprechend der DSGVO verarbeitet?

 

  • die Art der Belästigung (z. B. hoher Lärmpegel, erheblicher/unüblicher Staubniederschlag, intensiver Geruch, Rauchgas, störende Blendwirkung)
  • der Entstehungsort der Emissionen unter Angabe der exakten Adresse (sofern bekannt auch Gemarkung, Flur, Flurstücknummer[n]) und ggf. Beifügung einer Karte/eines Luftbildes mit entsprechenden Markierungen
  • Häufigkeitund Dauer der Belästigung (tags, nachts, werk-, sonn- oder feiertags, täglich, dauerhaft oder regelmäßig/wiederkehrend)
  • die örtlichen Begebenheiten zum jeweiligen Beschwerdeereignis (z. B. Außentemperatur, Windrichtung, Witterung)
  • alle Beschwerdeführer unter Angabe des vollständigen Namens, der Wohnanschrift und der Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse
  • den/die (möglichen) Beschwerdeverursacher unter Angabe des vollständigen Namens, der Wohnanschrift (sofern bekannt auch Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse)
  • etwaig übermittelte Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen des/der Beschwerdeführer

 

Im Immissionsschutz wird direkt Bezug auf die Immissionsorte (Wohnhäuser) und damit die Beschwerdeführer genommen. Bei Lärmbeschwerden können ggf. orientierende Emissions- und/oder Immissionsmessungen vorgenommen werden. Die Ergebnisse der Überprüfung dienen im Weiteren zur Bestimmung, ob und wenn ja welcher Handlungsbedarf besteht.

Sollte(n) der/die Beschwerdeführer mit der Verarbeitung seiner/ihrer Daten nicht einverstanden sein, kann eine Bearbeitung der Beschwerde nicht erfolgen.

Zuständigkeiten

Zuständigkeit des Landratsamtes Nordsachsen:

Das Landratsamt Nordsachsen als Untere Immissionsschutzbehörde ist gemäß § 52 Abs. 1 BImSchG dazu verpflichtet, die Durchführung des BImSchG und der darauf gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Die Überwachungspflicht der Behörde bezieht sich sowohl auf die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 5 BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV sowie auf die Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß §§ 22 ff. BImSchG.

 

Zuständigkeiten anderer Behörden:

Lärmbeschwerden bezogen auf verhaltensbedingte Immissionen (z. B. lautes Musikhören im Freien oder in der Wohnung, anhaltendes Hundegebell, Kindereinrichtungen und -spielplätze)

  • das jeweils zuständige Ordnungsamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
  • das jeweils zuständige Polizeirevier

 

Geruchsbeschwerden bezogen auf Düngemaßnahmen (Ausbringung von Gülle)

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Tel. 0351 2612 9999

buergeranfrage.lfulg@smekul.sachsen.de

https://www.lfulg.sachsen.de/

 

Geruchsbeschwerden bezogen auf die örtliche Kanalisation

  • der jeweils zuständige Abwasserzweckverband
  • die jeweils zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung

 

Lärmbeschwerden bezogen auf Bahnverkehr

Eisenbahn-Bundesamt

Außenstelle Dresden

Tel. 0351 4243 0

poststelle@eba.bund.de

https://www.eba.bund.de/DE/DasEBA/daseba_node.html

 

Lärmbeschwerden bezogen auf Luftverkehr

Landesdirektion Sachsen

Referat 36: Luft- und Schiffverkehr

Tel. 0351 8 25 36 00

https://www.lds.sachsen.de/luftverkehr/

 

Lärmbeschwerden bezogen auf Straßenverkehr

  • der jeweilige Träger der Straßenbaulast - das sind: 

 

Bundesautobahnen:

Autobahn GmbH des Bundes

Niederlassung Ost

Tel. 0345 940 99 700

ost@autobahn.de

https://www.autobahn.de/

 

Bundes- und Staatsstraßen:

Landesamt für Straßenbau und Verkehr

Zentrale

Tel. 0351 8139 0

poststelle@lasuv.sachsen.de

https://www.lasuv.sachsen.de/

 

Kreisstraßen:

Landratsamt Nordsachsen

Straßenbauamt

Tel. 03421 758 3302

info@lra-nordsachsen.de

https://www.landkreis-nordsachsen.de/was-erledige-ich-wo/dezernat/strassenbauamt

 

Gemeindestraße:

  • die jeweils zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung

 

Lichtbeschwerden bezogen auf Straßenbeleuchtung

  • die jeweils zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung

 

Ansprechpartner

Anne-Kathrin Buchmann

Sachbearbeiterin Vollzug (Gemeinden Bad Düben, Doberschütz, Dommitzsch, Eilenburg, Elsnig, Jesewitz, Taucha, Trossin)

Sachgebiet Immissionsschutz

Haus: 4

Annett Gärtner

Sachbearbeiterin Vollzug (Gemeinden Krostitz, Rackwitz, Schkeuditz)

Sachgebiet Immissionsschutz

Haus: 4

Vanessa Gutheil

Sachbearbeiterin Immissionsschutz Vollzug (Gemeinden Delitzsch, Laußig, Löbnitz, Schönwölkau, Wiedemar, Zschepplin)

Sachgebiet Immissionsschutz

Sandra Gebhardt

Sachbearbeiterin Vollzug (Gemeinden Arzberg, Beilrode, Belgern-Schildau, Dreiheide, Mockrehna, Torgau)

Sachgebiet Immissionsschutz

Haus: 4

Jens Plotzky

Sachbearbeiter Vollzug (Gemeinden Cavertitz, Dahlen, Liebschützberg, Mügeln, Naundorf, Oschatz, Wermsdorf)

Sachgebiet Immissionsschutz

Haus: 4

Benötigte Unterlagen

Rechtsgrundlage

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)

Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV)

32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)

Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft)

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19.08.1970

Freizeitlärmrichtlinie der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 18.03.2015