Allgemeine Informationen
Bestattungskosten können dem Bestattungspflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ganz oder teilweise vom Sozialamt gewährt werden. Der Antrag beinhaltet sowohl Angaben zur persönlichen und finanziellen Situation des Antragstellers als auch Auskünfte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der/des Verstorbenen. Angaben zu weiteren Erben und, im Falle der Erbausschlagung, Unterhaltspflichtigen und deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind erforderlich. Diese Angaben müssen nachgewiesen werden.
Das Sozialamt ist zuständig, wenn für die/den Verstorbene/Verstorbenen bis zum Tode Sozialhilfe bzw. Grundsicherung geleistet wurde. Wenn keine der vorgenannten Leistungen bezogen wurde, ist immer das Sozialamt am Sterbeort zuständig.
Verfahrensablauf
Um Bestattungskosten erhalten zu können, müssen Sie als Bestattungspflichtiger (Erbe oder Verpflichteter nach § 10 SächsBestG) einen schriftlichen Antrag stellen.
- Die Antragsformulare werden Ihnen vom Sozialamt ausgehändigt bzw. zugesandt.
- Den vollständig ausgefüllten Antrag reichen Sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang der Antrag bewilligt ist.
Kosten
Alle Anträge sind für Sie kostenfrei.
Ansprechpartner
SB Bestattungskosten, Unterhalt/Kostenersatz nach SGB XII, Fördermittel, Versicherungsamt
Sachgebiet Pflege, weitere Sozialhilfeleistungen
Sachgebietsleiterin
Sachgebiet Pflege, weitere Sozialhilfeleistungen
Benötigte Unterlagen
Rechtsgrundlage
- § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe