Allgemeine Informationen
Ärztlich verschriebene Betäubungsmittel dürfen Sie für die Dauer einer Reise in angemessener Menge als persönlichen Reisebedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitnehmen. Sie sind verpflichtet, eine durch das Gesundheitsamt beglaubigte Bescheinigung der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes vorzuweisen.
Die Betäubungsmittel dürfen nur von der Person, der sie verschrieben wurden, mitgeführt werden.
Achtung! Wenn Sie in Deutschland wohnen und Ihnen im Ausland ein Betäubungsmittel verschrieben wurde, dürfen Sie nur die für die Heimreise benötigte Menge nach Deutschland einführen.
Weiterführende Informationen
- Liste der verkehrsfähigen und verschreibungspflichtigen Betäubungsmittel (§ 1 Betäubungsmittelgesetz, Anlage III) - Bundesamt der Justiz und für Verbraucherschutz
- Geltungsbereich des Schengener Abkommens
- Adressen der ausländischen Vertretungen in Deutschland - Auswärtiges Amt
Hinweise (Besonderheiten)
- Bitte beachten Sie, dass Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Betäubungsmittel maximal in der für 30 Tage erforderlichen Menge verschreiben darf.
- Deshalb darf auch höchstens diese Menge mit ausgeführt werden. Planen Sie eine längere Reise, müssen Sie sich gegebenenfalls zusätzlich benötigte Arzneimittel von einer Ärztin oder einem Arzt im Reiseland verordnen lassen.
- Wenn Sie in ein Land reisen möchten, das die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht erlaubt oder wenn Sie für länger als 30 Tage in einen Schengen-Staat reisen möchten, sollten Sie prüfen, ob das benötigte Mittel im Reiseland erhältlich ist und ob Sie es sich gegebenenfalls dort von einer Ärztin oder einem Arzt verschreiben lassen können.
- Gibt es das Betäubungsmittel im Reiseland nicht, ist es unter Umständen möglich, es über ein Ein-/Ausfuhrgenehmigungsverfahren einzuführen. Dazu benötigen Sie zuerst eine Einführerin oder einen Einführer im Reiseland (zum Beispiel eine Apotheke).
Voraussetzungen
Die Betäubungsmittel müssen von einer Ärztin oder von einem Arzt verschrieben worden sein.
Verfahrensablauf
- Lassen Sie sich eine Bescheinigung über die Verschreibung der Betäubungsmittel von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt ausstellen.
- Lassen Sie diese durch das Gesundheitsamt beglaubigen und führen Sie diese auf Ihrer Reise mit.
- Bei Reisen in Schengen-Staaten ist eine beglaubigte Bescheinigung der Ärztin oder des Arztes über die Verschreibung ausreichend.
- Bei Reisen in andere Länder sollten Sie eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung / eine ärztliche Bescheinigung in englischer Sprache mit sich führen, die Angaben über die Einzel- und Tagesgabe enthält, um eine Abschätzung zu ermöglichen, ob die mitgeführten Betäubungsmittel für die Dauer der Reise angemessen sind.
Hinweis: Bei Reisen in Länder, die nicht Teil des Schengener Abkommens sind, sollten Sie sich vor Reiseantritt über die dortige Rechtslage informieren, da Genehmigungen erforderlich sein können. Informationen erhalten Sie bei der diplomatischen Vertretung Ihres Reiselandes in Deutschland.
Fristen
keine
Kosten
Beglaubigung (30,00 )
Ansprechpartner
Sachbearbeiterin amtsärztlicher Dienst
SG Amtsärztlicher Dienst
Zimmer: 1.OG, 213
(Standort: Torgau)
Sachbearbeiterin Kinder- und Jugendärztlicher Dienst
SG Amtsärztlicher Dienst
Zimmer: 1.OG, 234
(Standort: Delitzsch)
Assistentin ärztlicher Dienst
SG Amtsärztlicher Dienst
Zimmer: 1.OG, 233
(Standort: Delitzsch)
Medizinischer Fachangestellter
SG Amtsärztlicher Dienst
Zimmer: 230
(Standort: Delitzsch)
Sachbearbeiterin Amtsärztlicher Dienst
SG Amtsärztlicher Dienst
Zimmer: 1.OG, 211
(Standort: Torgau)
Medizinische Fachangestellte
SG Amtsärztlicher Dienst
Zimmer: 1.OG, 213
(Standort: Torgau)
04509 Delitzsch
Formulare & Online-Dienste
Rechtsgrundlage
- § 4 Absatz 1, Nummer 4b Betäubungsmittelgesetz (BtMG) – Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
- § 15 Absatz 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) – Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr
- Artikel 75 Schengener Durchführungsabkommen