Allgemeine Informationen
Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Die Bewachung setzt eine aktive Obhutstätigkeit voraus (Beaufsichtigung oder Kontrolle). Die Obhut muss auf den Schutz von Personen vor Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit oder von Sachen gegen Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung gerichtet sein. Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen. Eine bloße Überwachung, eine Beobachtungs- oder Ermittlungstätigkeit (z.B. Detekteien) oder eine bloße Raumüberlassung (z.B. Schließfach) ist keine erlaubnispflichtige Bewachung.
Hinweis: Als Bewachungsunternehmer dürfen Sie mit Bewachungsaufgaben sowie mit der Leitung eines Betriebs oder einer Zweigniederlassung nur zuverlässige Personen beschäftigen, die über die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind bzw. eine Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt haben. Das für Sie tätige Wach- und Leitungspersonal müssen Sie über das Bewacherregister vor Beginn ihrer Tätigkeit anmelden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Bewachungsverordnung - BewachV.
Einheitlicher Ansprechpartner
Das Gewerbe fällt nicht unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die entsprechenden Verwaltungsverfahren können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Ihre personliche Zuverlässigkeit sowie die Ihres mit Bewachungsaufgaben oder mit der Leitung eines Betriebs oder einer Zweigniederlassung beautragten Personals wird in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, erneut überprüft.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller:
- nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
- nicht durch eine bei der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt, oder
- den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Fristen
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Kosten
Gebühren (340,00 bis 900,00 )
weitere Kosten für die Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer
Ansprechpartner
Sekretärin
Ordnungsamt
Zimmer: Haus B - 6.31
Sachbearbeiterin Gewerberecht
SG Allgemeines Ordnungsrecht
Zimmer: 6.06
Sachbearbeiterin Gewerberecht
SG Allgemeines Ordnungsrecht
Zimmer: 6.05
Sachbearbeiterin Gewerberecht
SG Allgemeines Ordnungsrecht
Zimmer: 6.06
Sachbearbeiterin Gewerberecht
SG Allgemeines Ordnungsrecht
Zimmer: 6.05
Benötigte Unterlagen
ausgefülltes Antragsformular
Kopie des Personalausweises oder eines anderen amtlichen Ausweisdokumentes
ggf. Auszug aus dem Handels- /Genossenschaftsregister
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes
Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung
Dokumente, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882b Zivilprozessordnung (ZPO), Vorlage von Vermögensauskunft nach §§ 802a ZPO ff., Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt worden ist
Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung
Hinweis
Vor Erteilung der Erlaubnis holt die zuständige Stelle mindestens eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, einen unbeschränkten Auszug aus dem Bundeszentralregister, eine Stellungnahme der Polizei sowie eine Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz ein.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Rechtsgrundlage
- § 34a Gewerbeordnung (GewO) – Bewachungsgewerbe
- Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung – BewachV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächKVZ) - Nr. 46 Gewerberecht