Allgemeine Informationen

Aufgrund des großen Interesses an einer Einbürgerung ist die Wartezeit auf einen Termin sowie die aktuelle Bearbeitungszeit enorm gestiegen. Derzeit beträgt die Wartezeit auf einen Termin bis zu 12 Monate.

Wenn Sie als Ausländer* Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben oder als Kind ausländischer Eltern in Deutschland geboren sind, denken Sie vielleicht daran, die deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen und damit auch aktiv am politischen Leben teilzuhaben. Mit der Einbürgerung werden Sie deutscher Staatsangehöriger.

Sie erhalten die vollen Bürgerrechte wie Wahlrecht, Freizügigkeit, das Recht auf freie Berufswahl oder den Schutz vor Auslieferung und Ausweisung; gleichzeitig gelten für Sie aber auch die Pflichten als Staatsbürger.

Hinweis: Bei einer Einbürgerung sind viele rechtliche Regelungen zu beachten, die die hier nur grob vorgestellt werden. 

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Voraussetzungen

Haben Sie das 16. Lebensjahr vollendet, können Sie bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes einen Einbürgerungsantrag stellen. Für Kinder unter 16 Jahren müssen die gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, die Einbürgerung beantragen.

  • Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) besteht, wenn Sie alle dafür erforderlichen gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Ihr ausländischer Ehegatte oder Lebenspartner, der selbst noch keinen eigenen Einbürgerungsanspruch hat, und/oder Ihre minderjährigen Kinder können mit eingebürgert werden. Damit hat die Familie die Möglichkeit, zusammen die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.
  • Sind Sie Ehegatte oder eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner einer oder eines Deutschen, richtet sich Ihre Einbürgerung nach § 9 StAG. Haben Sie noch keinen Anspruch auf eine Einbürgerung, können Sie unter bestimmten Umständen gemäß § 8 StAG nach Ermessen der Behörde eingebürgert werden.

Die Voraussetzungen der jeweiligen Einbürgerungsarten (und deren jeweilige Ausnahmeregelungen) sind im Einzelnen unterschiedlich. Allen Einbürgerungsarten sind jedoch im Wesentlichen folgende grundsätzliche Voraussetzungen gemeinsam:

  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit muss geklärt sein.
  • Sie müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder einen bestimmten Aufenthaltstitel, der zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen könnte, besitzen.
  • Sie müssen seit mindestens fünf Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben.
  • Der Lebensunterhalt (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) muss ohne Sozialhilfe oder Bürgergeld bestritten werden können.
  • Sie müssen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen (Regelnachweis durch bundeseinheitlichen Einbürgerungstest).
  • Sie müssen über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
  • Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt sein.
  • Es dürfen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung in Vergangenheit oder Gegenwart vorliegen, und Sie müssen ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges abgeben.

 

Hinweis: Für die Miteinbürgerung gelten grundsätzlich die gleichen Einbürgerungsvoraussetzungen.

Zuständigkeiten

Vor der Antragstellung möchten wir Sie bitten, unsere Behörde zu den Telefonsprechzeiten für ein persönliches Beratungsgespräch zu kontaktieren:

Dienstag: 13.00 Uhr – 15.00 Uhr,

Donnerstag: 10.00 Uhr – 12.00 Uhr,

Freitag: 09.00 Uhr – 10.00 Uhr.

Im Anschluss daran wird ein Termin zur persönlichen Antragstellung vergeben.

Bitte schicken Sie uns Ihren Antrag nicht per Post und reichen Sie auch bitte keinen formlosen Antrag ein.

Aufgrund des großen Interesses an einer Einbürgerung ist die Wartezeit auf einen Termin sowie die aktuelle Bearbeitungszeit enorm gestiegen. Derzeit beträgt die Wartezeit auf einen Termin bis zu 12 Monate.

Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab, da diese Bearbeitungskräfte binden und die Bearbeitung allenfalls weiter verzögern. Die Prognose der Wartezeiten ist unverbindlich. Änderungen sind vorbehalten.

Fristen

keine

Kosten

pro Person (EUR 255,00 )

minderjährige Kinder ohne eigene Einkünfte (bei Einbürgerung gemeinsam mit den Eltern) (51,00 )

Werden Minderjährige ohne ihre Eltern eingebürgert, fällt die volle Gebühr an.

Ansprechpartner

Frau Dröschel

Sachbearbeiterin Staatsangehörigkeit

Sachgebiet Allgemeines Ausländerrecht

Haus: 4

Frau Gobert

Sachbearbeiterin Staatsangehörigkeit

Sachgebiet Allgemeines Ausländerrecht

Haus: 4

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

schriftlicher Antrag auf Einbürgerung (nach Vorgespräch)

Anträge und Unterlagen

Den richtigen Antrag können Sie nach dem Vorgespräch stellen. Die Mitarbeiterinnen sagen Ihnen auch, welche Dokumente Sie benötigen.

Rechtsgrundlage