Allgemeine Informationen
Mit den Leistungen der Eingliederungshilfe soll dem Leistungsberechtigtem eine individuelle Lebensführung ermöglicht werden, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame Teilhabe sichergestellt werden. Ziel der Eingliederungshilfe ist es, die Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Menschen mit Behinderungen so die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Um dieses Ziel zu erreichen, werden Sie, auf Ihren Wunsch auch im Beisein einer Person Ihres Vertrauens, durch die Mitarbeiter der Eingliederungshilfe beraten und, soweit erforderlich, unterstützt.
Es können insbesondere folgende Leistungen beantragt werden:
- Früherkennung und Frühförderung bei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern
- Integration in Kindertagesstätten/Horten und Betreuung in heilpädagogischen Gruppen
- Schulbegleitung für Kinder und Jugendliche mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung
- Ganztagsbetreuung in Schulen mit den Förderschwerpunkten Sprache, Sehen, Hören
- Ferienbetreuung für Schülerinnen und Schüler von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
- Wohnen in Internaten/Wohnstätten für Kinder und Jugendliche (für diese Leistung wenden Sie sich bitte direkt an einen Mitarbeiter - sie erhalten dann einen gesonderten Antrag)
- Hilfsmittel im Rahmen der Teilhabe an Bildung und der sozialen Teilhabe
Voraussetzungen
Die Leistungen können beantragt werden, wenn derjenige an nicht nur vorübergehenden körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen leidet, die ihn auf Grund der Beeinträchtigungen wesentlich in seiner Fähigkeit zur gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Dies gilt auch, wenn er von Behinderung bedroht ist.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag auf Eingliederungshilfe schriftlich im Sozialamt ein. Die Formulare finden Sie in der Rubrik Formulare & Online-Dienste oder können im Bürgerbüro abgeholt werden.
- Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen wird das Gesundheitsamt - sofern keine aussagekräftigen ärztlichen Unterlagen mit Diagnosen vorliegen - mit der Erstellung einer Stellungnahme beauftragt. Sie bzw. Ihr Kind werden i.d.R. zu einer Untersuchung im Gesundheitsamt eingeladen.
- Der Allgemeine Soziale Dienst des Sozialamtes (ASD) wird damit beauftragt, einen Integrierten Teilhabeplan (ITP) für Sie bzw. Ihr Kind zu erstellen.
- Auf der Grundlage der Stellungnahme des Gesundheitsamtes und dem ITP wird über die beantragte Hilfe entschieden und Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung.
Von dem o.g. Verfahrensablauf weicht die Beantragung der Früherkennung und Frühförderung bei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern ab. Weitere Informationen finden Sie, wenn Sie dem Link folgen.
Zuständigkeiten
Der Landkreis Nordsachsen ist grundsätzlich für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zuständig. Werden Leistungen zur Teilhabe an Bildung gewährt, so kann die Zuständigkeit bis zum Abschluss der Hilfe auch über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen bleiben.
Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Leistungen in besonderen Wohnformen für Erwachsene ist der Kommunale Sozialverband Sachsen zuständig.
Wenn Sie im Landkreis Nordsachsen wohnen und länger als 6 Monate keine Leistungen der Eingliederungshilfe von einem anderen Träger erhalten haben, ist das Sozialamt für die Bearbeitung des Antrages zuständig. Andernfalls wenden Sie sich bitte an den Träger, von dem Sie zuletzt Leistungen erhalten haben - dieser bleibt auch nach Ihrem Umzug zuständig, wenn Sie vor weniger als 6 Monaten zuletzt Leistungen von diesem erhalten haben.
Kosten
Kosten für die Leistungen werden vom Träger der Eingliederungshilfe übernommen. Im Falle von Leistungen über Tag und Nacht (Internat/Wohnheim) wird geprüft, ob Sie sich an den Kosten des Lebensunterhaltes in Abhängigkeit Ihres Einkommens an der Leistung zu beteiligen haben.
Ansprechpartner
SB Eingliederungshilfe u18 (F), ü18 (A-Z), Leistungen über Tag und Nacht (Internate/Wohnheime) (K-Q), Behindertenfahrdienst (A-M)
Sachgebiet Eingliederungshilfe, Allgemeiner Sozialer Dienst
Sozialarbeiterin (Delitzsch)
Sachgebiet Eingliederungshilfe, Allgemeiner Sozialer Dienst
Haus: C
Sozialarbeiterin (Eilenburg, Taucha)
Sachgebiet Eingliederungshilfe, Allgemeiner Sozialer Dienst
Haus: C
Sozialarbeiterin (Arzberg, Beilrode, Elsnig, Dommitzsch, Dreiheide, Mockrehna, Torgau, Trossin)
Sachgebiet Eingliederungshilfe, Allgemeiner Sozialer Dienst
Sozialarbeiterin (Bad Düben, Belgern-Schildau, Cavertitz, Doberschütz, Laußig, Liebschützberg, Mügeln, Naundorf)
Sachgebiet Eingliederungshilfe, Allgemeiner Sozialer Dienst
Sozialarbeiterin (Dahlen, Oschatz, Wermsdorf)
Sachgebiet Eingliederungshilfe, Allgemeiner Sozialer Dienst
SB Eingliederungshilfe u18 (G-J), Leistungen über Tag und Nacht (R-Z)
Sachgebiet Eingliederungshilfe, Allgemeiner Sozialer Dienst
SB Eingliederungshilfe u18 (K-M)
Sachgebiet Eingliederungshilfe, Allgemeiner Sozialer Dienst
SB Eingliederungshilfe u18 (A-E), Leistungen über Tag und Nacht (Internate/Wohnheime) (A-J)
Sachgebiet Eingliederungshilfe, Allgemeiner Sozialer Dienst
Haus: C
SB Eingliederungshilfe u18 (S-V)
Sachgebiet Eingliederungshilfe, Allgemeiner Sozialer Dienst
SB Eingliederungshilfe u18 (N-R, W-Z), Behindertenfahrdienst (N-Z)
Sachgebiet Eingliederungshilfe, Allgemeiner Sozialer Dienst
Sozialarbeiterin (Jesewitz, Krostitz, Löbnitz, Rackwitz, Schkeuditz, Schönwölkau, Wiedemar, Zschepplin, FED Delitzsch)
Sachgebiet Eingliederungshilfe, Allgemeiner Sozialer Dienst
Haus: C
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Benötigte Unterlagen
Zur Bearbeitung des Antrages werden benötigt:
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag mit den entsprechenden Anlagen
- ärztliche Gutachten, Stellungnahmen oder Berichte - sofern es welche gibt
- ggf. pädagogische Einschätzungen der Einrichtung
- ggf. Schulrückstellungsbescheid der Grundschule oder Schulfeststellungsbescheid des Landesamtes für Schule und Bildung
Rechtsgrundlage
- § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Begriffsbestimmung
- § 8 SGB IX - Wunsch- und Wahlrecht
- § 98 SGB IX - Örtliche Zuständigkeit
- § 99 SGB IX - Leistungsberechtigte
- § 106 SGB IX - Beratung und Unterstützung
- § 108 SGB IX - Antragserfordernis