Allgemeine Informationen

Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus mit angeschlossener Krankenhausschule im angemessenen Umfang durch die Schule bzw. vom Krankenhaus angeboten werden. 

Während bei einer Krankheitsdauer von mehr als fünf Tagen der Klassenlehrer von den Eltern die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen kann, kann der Schulleiter bei auffällig häufigen oder langen Erkrankungen (mehr als zehn Tagen) die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen. Bei Langzeiterkrankungen besteht die Schulpflicht fort, gleichwohl ob ein Schüler verhindert ist, die Schule zu besuchen. Dieses amts- oder vertrauensärztliche Zeugnis kann, soweit vorliegend, Anlass zu der Überlegung sein, ob Schulleitung und Eltern zu dem Entschluss kommen einen Antrag auf Ruhen der Schulpflicht zu stellen.

Nur in seltenen Ausnahmefällen kann angenommen werden, dass Kinder, aufgrund erheblicher Erkrankungen oder Behinderungen, nicht schulisch gefördert werden können. In der Regel werden auch schwer behinderte Menschen nicht von ihrem Recht auf Bildung ausgeschlossen. Das Recht auf Bildung ist so elementar, dass dafür die allgemeine Schulpflicht eingeführt wurde (vgl. Art. 102 Absatz 1 Sächsische Verfassung).
Die Schulleitung der besuchten Schule ist mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Landesamt für Schule und Bildung Standort Leipzig, gehalten, alternative Möglichkeiten einer schulischen Förderung zu prüfen.
Für Kinder und Jugendliche, die an keiner Schule bzw. selbst an keiner Förderschule (bei sonderpädagogischen Förderbedarf) gefördert werden können, kann die Schulpflicht im Freistaat Sachsen auf Antrag zeitweise ruhen.
Die Entscheidung für eine Antragstellung auf Ruhen der Schulpflicht ist demnach das letzte Mittel in einem Interessenkonflikt, wenn zuvor alle sonstigen Lösungsvorschläge hinsichtlich einer schulischen Förderung für die Dauer der erheblichen Erkrankung/Behinderung verworfen wurden.
Das Ruhen der Schulpflicht wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls grundsätzlich ab einem Zeitpunkt für die Zukunft und für einen bestimmten Zeitraum festgestellt (z. B. bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder des laufenden Schuljahres). Ein rückwirkendes Ruhen ab dem Zeitpunkt des Beginns eines Schuljahres ist grundsätzlich schon deshalb nicht geboten, weil solange die Schulpflicht nicht ruht, bestand und besteht diese mit Rechten und Pflichten für die Schüler und für die Schule.
Ob die Voraussetzungen für einen Anschlusszeitraum des Ruhens der Schulpflicht vorliegen, dazu bedarf es einer erneuten Antragstellung mit aktuellen ärztlichen Gutachten.

Voraussetzungen

  • Das schulpflichtige Kind ist Einwohner im Landkreis Nordsachsen.
  • Sämtliche auf den Einzelfall anwendbare Möglichkeiten einer schulischen Förderung sind vor Antragstellung ausgeschöpft worden. Zuständig ist die betreffende Schule in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Landesamt für Schule und Bildung am Standort Leipzig. 
  • Medizinische und psychologische Gutachten, die dem Antrag von den Eltern/Sorgeberechtigten beizufügen sind, enthalten gesundheitliche Gründe, die so schwer wiegen, dass der Arzt feststellt, dass das schulpflichtige Kind/der Jugendliche auf längere Sicht der Schulpflicht bzw. einer schulischen Förderung nicht nachkommen kann.

Verfahrensablauf

Die Eltern/Sorgeberechtigten stellen formlos einen schriftlichen Antrag nach § 29 Absatz 1 SächsSchulG an das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Schulen und Bildung, unter Einbeziehung der Schulleitung der besuchten Schule.

In besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei hochgradig aggressivem Verhalten eines Schülers mit Eigen- und/oder Fremdgefährdung von Mitschülern und/oder Lehrkräften erfolgt eine Antragstellung der Schulleitung unter Beteiligung der Eltern/Sorgeberechtigten.


Die Unterlagen sind schriftlich und unterschrieben per Post zuzusenden oder bei einem Bürgerbüro des Landkreises Nordsachsen in einem verschlossenen Umschlag abzugeben.
Je nach Aussagekraft der ärztlichen Gutachten, welche dem Antrag beizufügen sind, wird die Einholung einer Stellungnahme zur Prüfung der Schulfähigkeit beim Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes erwogen. Für gewöhnlich erfolgt dann von dort eine Einladung zur ärztlichen Vorstellung des Kindes/Jugendlichen. Befunde, soweit bereits vorhanden, sollen zum Untersuchungstermin mitgebracht werden.
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt per schriftlichem Bescheid an die Eltern/Sorgeberechtigten. Die Schule erhält diesen nachrichtlich zur Kenntnis.

Bis zur Entscheidung über den Antrag besteht die allgemeine Schulpflicht fort. Die Pflicht der Eltern/Sorgeberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder an einer Schule angemeldet zu lassen bzw. anzumelden, bleibt auch während des Ruhens der Schulpflicht bestehen. Wechsel zu einer anderen Schule sind schriftlich per Schulbescheinigung mitzuteilen.

Zeiträume des Ruhens der Schulpflicht müssen nicht nachgeholt werden, sie zählen wie Zeiten erfüllter Schulpflicht.
Zwecks Wiedereingliederung in den Schulalltag sollen die betreffenden Familien den Kontakt zur Schulleitung aufrechterhalten.
Eine Beratung zwecks Fortführung der Schullaufbahn kann bei der Schule und auch überregional beim Landesamt für Schule und Bildung am Standort Leipzig (Schulaufsichtsbehörde) in Erwägung gezogen werden.

Zuständigkeiten

Das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Schulen und Bildung, entscheidet über Anträge auf Ruhen der Schulpflicht für seine schulpflichtigen Einwohner auf der Grundlage medizinischer und psychologischer Gutachten im Einzelfall. 

Fristen

Entscheidungen über das Ruhen der Schulpflicht erfolgen grundsätzlich für die Zukunft.

Kosten

keine

Ansprechpartner

Helge Born

Sachbearbeiter

Amt für Schulen und Bildung

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Einzureichende Antragsunterlagen

  • Schriftlich formloser und unterschriebener Antrag
    der Eltern, der Sorgeberechtigten, eines Vormundes oder in besonderen Fällen der Schulleitung
    Beide Eltern/Sorgeberechtigte sollen den Antrag unterschreiben oder einen Nachweis zum alleinigen Sorgerecht vorlegen.

    Inhalt des Antrages:
  1. Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift des schulpflichtigen Kindes bzw. Jugendlichen (im Landkreis Nordsachsen),
  2. Vorname, Name und Wohnanschrift der Eltern/Sorgeberechtigten,
  3. Angaben zur zuletzt bzw. derzeitig besuchten Schule und Klasse,
  4. Ab wann (Datum) bzw. für welchen Zeitraum (von/bis) wird das Ruhen der Schulpflicht beantragt?
  5. Aus welchen gesundheitlichen Gründen wird das Ruhen der Schulpflicht beantragt?
  • Bescheinigung über die Bestellung zum Vormund bzw. Bestallungsurkunde (bei bestehender Vormundschaft)
     
  • Einwilligungserklärung der Antragsteller - Schweigepflichtsentbindung
    und Datenschutz (siehe Formular)
     
  • Ein medizinisches und ein psychologisches Gutachten (u.a. Diagnose und Schlussfolgerungen hinsichtlich der Schulfähigkeit)
     

    Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen auf das Ruhen der Schulpflicht zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, werden aktuelle Gutachten benötigt, das heisst die Erstellung dieser Gutachten soll in zeitlicher Nähe zur Antragstellung erfolgen. Das ärztliche Gutachten muss Schlussfolgerungen eines Arztes enthalten, ab wann eine - in Bezug auf die Schulfähigkeit - so erhebliche Erkrankung/Behinderung im Einzelfall vorliegt und wie lange sie voraussichtlich fortdauern wird.
    Liegen keine ärztlichen Aussagen/Feststellungen zur Schulfähigkeit vor oder die Angaben sind unzureichend, prüft das Landratsamt Nordsachsen (Amt für Schulen und Bildung) die Einholung einer Stellungnahme zur Prüfung der Schulfähigkeit beim Kinder- u. Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes. Es können dort jedoch grundsätzlich keine psychologischen Untersuchungen vorgenommen werden.

    Sofern nicht bereits erfolgt, kann der für die Schule zuständige Schulpsychologe*in (Landesamt für Schulen und Bildung Standort Leipzig) auf Anfrage der Schulleitung und/oder der antragstellenden Eltern für eine schulpsychologische Stellungnahme konsultiert werden:

    Schulpsychologische Beratung und Diagnostik bei Schulproblemen einzelner Schüler durch Schulpsychologen

    E-Mail: Schulpsychologie.leipzig@lasub.smk.sachsen.de

    Bei berufsschulpflichtigen Jugendlichen mit gesundheitlichen Einschränkungen unterstützt der Ärztliche Dienst die Fachkräfte der Agentur für Arbeit passende Lösungen zu finden. Nach entsprechender ärztlicher Untersuchung/Begutachtung werden die Ergebnisse in ärztlichen  Dokumenten festgehalten. Dabei handelt es sich einerseits um eine Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme und falls zutreffend zudem um ein Psychologisches Gutachten. Beides wird Ihnen auf Nachfrage zur Verfügung gestellt - letzteres wird nur Ihnen persönlich überreicht - es wird Ihnen eröffnet.
    Diese beiden Unterlagen sollten Sie mit Ihrem Antrag auf Ruhen der Schulpflicht beim Landratsamt einreichen oder nachträglich übersenden, sobald es Ihnen vorliegt. Sind die Angaben darin unzureichend bzw. enthalten keine Schlussfolgerungen, prüft auch hier das Landratsamt Nordsachsen (Amt für Schulen und Bildung) die Einholung einer Stellungnahme zur Überprüfung der (Berufs-)Schulfähigkeit beim Kinder- u. Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes.

  • Eine schriftliche Stellungnahme der besuchten Schule erfolgt durch die Schulleitung direkt an das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Schulen und Bildung. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Schulleitung über Ihre Antragstellung informiert haben.
    Der Schulleitung wird auf Anfrage eine Punkteliste zum Inhalt einer solchen Stellungnahme zur Verfügung gestellt.

Rechtsgrundlage

Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG),
§ 29 Absatz 1 SächsSchulG