Allgemeine Informationen

Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus im angemessenen Umfang angeboten werden. Dies wird regelmäßig nur in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten geschehen können. Insbesondere Unterricht zu Hause ist in der Praxis nur in Ausnahmefällen möglich.
Während bei einer Krankheitsdauer von mehr als fünf Tagen der Klassenlehrer von den Eltern die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen kann, kann der Schulleiter bei auffällig häufigen oder langen Erkrankungen (mehr als zehn Tagen) die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen. Bei Langzeiterkrankungen besteht die Schulpflicht fort, gleichwohl ob ein Schüler verhindert ist, die Schule zu besuchen.

Nur in seltenen Ausnahmefällen kann angenommen werden, dass Kinder, aufgrund erheblicher Erkrankungen oder Behinderungen, nicht gefördert werden können. In der Regel werden jedoch auch schwer behinderte Menschen nicht von ihrem Recht auf Bildung ausgeschlossen. Das Recht auf Bildung ist so elementar, dass dafür die allgemeine Schulpflicht eingeführt wurde (vgl. Art. 102 Absatz 1 Sächsische Verfassung). Die Schulleitung der besuchten Schule ist mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Landesamt für Schule und Bildung Standort Leipzig, gehalten, alternative Möglichkeiten einer Beschulung zu prüfen.
Für Kinder und Jugendliche, die an keiner Schule bzw. selbst an keiner Förderschule (bei sonderpädagogischen Förderbedarf) gefördert werden können, kann die Schulpflicht im Freistaat Sachsen auf Antrag zeitweise ruhen.
Die Entscheidung für eine Antragstellung auf Ruhen der Schulpflicht ist demnach das letzte Mittel in einem Interessenkonflikt, wenn zuvor alle sonstigen Lösungsvorschläge hinsichtlich einer schulischen Förderung für die Dauer der erheblichen Erkrankung/Behinderung verworfen wurden.
Das Ruhen der Schulpflicht wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls nur für einen bestimmten Zeitraum festgestellt (z. B. für ein Schuljahr bzw. bis zum Ende des laufenden Schuljahres), um festzustellen, ob die Voraussetzungen für ein Ruhen weiterhin vorliegen. Dazu bedarf es einer erneuten Antragstellung mit aktuellen ärztlichen Gutachten.

Voraussetzungen

  • Das schulpflichtige Kind ist Einwohner im Landkreis Nordsachsen.
  • Sämtliche auf den Einzelfall anwendbare Möglichkeiten einer schulischen Förderung sind vor Antragstellung ausgeschöpft worden (zuständig ist die betreffende Schule in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Landesamt für Schule und Bildung am Standort Leipzig). 
  • Medizinische und psychologische Gutachten enthalten gesundheitliche Gründe, die so schwer wiegen, dass das schulpflichtige Kind zeitweise nicht gefördert werden kann.

Verfahrensablauf

Die Eltern/Sorgeberechtigten stellen formlos einen schriftlichen Antrag an das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Schulen und Bildung, unter Beteiligung der Schulleitung der besuchten Schule.
In besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei hochgradig aggressivem Verhalten eines Schülers mit Eigen- und/oder Fremdgefährdung von Mitschülern und/oder Lehrkräften erfolgt eine Antragstellung der Schulleitung unter Beteiligung der Eltern/Sorgeberechtigten.
Die Unterlagen bitte schriftlich postalisch zusenden oder bei einem Bürgerbüro des Landkreises Nordsachsen in einem verschlossenen Umschlag abgeben.
Je nach Aussagekraft der ärztlichen Gutachten wird die Einholung einer Stellungnahme zur Prüfung der Schulfähigkeit beim Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes erwogen. Für gewöhnlich erfolgt dann von dort eine Einladung zur ärztlichen Vorstellung des Kindes/Jugendlichen. Befunde, soweit bereits vorhanden, sollen zum mitgeteilten Termin mitgebracht werden.
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt per schriftlichem Bescheid an die Eltern/Sorgeberechtigten. Die Schule erhält diese Informationen in aller Regel nachrichtlich. Bis zur Entscheidung besteht die Schulpflicht fort. 

Zeiträume des Ruhens der Schulpflicht müssen nicht nachgeholt werden, sondern zählen wie Zeiten erfüllter Schulpflicht. Während des Ruhens der Schulpflicht soll der Schüler grundsätzlich an der zuletzt besuchten Schule angemeldet bleiben.
Zwecks Wiedereingliederung in den Schulalltag sollen die betreffenden Familien den Kontakt zur Schulleitung aufrechterhalten.
Eine Beratung zwecks Fortführung der Schullaufbahn kann zudem beim Landesamt für Schule und Bildung am Standort Leipzig (Schulaufsichtsbehörde) in Erwägung gezogen werden.

Zuständigkeiten

Das Landratsamt Nordsachsen entscheidet über Anträge auf Ruhen der Schulpflicht für seine schulpflichtigen Einwohner auf der Grundlage medizinischer und psychologischer Gutachten im Einzelfall.

Fristen

Entscheidungen über das Ruhen der Schulpflicht erfolgen grundsätzlich für die Zukunft.

Kosten

keine

Ansprechpartner

Helge Born

Sachbearbeiter

Amt für Schulen und Bildung

Zimmer: 117

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Einzureichende Antragsunterlagen

  • Schriftlich formloser Antrag
    der Eltern, der Sorgeberechtigten, eines Vormundes oder in besonderen Fällen der Schulleitung
    Beide Eltern/Sorgeberechtigte sollen den Antrag unterschreiben oder einen Nachweis zum alleinigen Sorgerecht vorlegen.

    Inhalt des Antrages:
  1. Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift des schulpflichtigen Kindes bzw. Jugendlichen (im Landkreis Nordsachsen),
  2. Vorname, Name und Wohnanschrift der Eltern/Sorgeberechtigten,
  3. Angaben zur zuletzt bzw. derzeitig besuchten Schule und Klasse,
  4. Ab wann (Datum) bzw. für welchen Zeitraum (von/bis) wird das Ruhen der Schulpflicht beantragt?
  5. Aus welchen Gründen (insbesondere gesundheitlichen) wird das Ruhen der Schulpflicht beantragt?
  • Bescheinigung über die Bestellung zum Vormund bzw. Bestallungsurkunde (bei bestehender Vormundschaft)
     
  • Einwilligungserklärung der Antragsteller - Schweigepflichtsentbindung
    und Datenschutz (siehe Formular)
     
  • Ein medizinisches und ein psychologisches Gutachten (u.a. Diagnose und Schlussfolgerungen hinsichtlich der Schulfähigkeit)
     

    Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen auf das Ruhen der Schulpflicht zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, werden aktuelle Gutachten benötigt, das heisst die Erstellung dieser Gutachten soll in zeitlicher Nähe zur Antragstellung erfolgen. Das ärztliche Gutachten muss Schlussfolgerungen eines Arztes enthalten, ab wann eine - in Bezug auf die Schulfähigkeit - so erhebliche Erkrankung/Behinderung im Einzelfall vorliegt und wie lange sie fortdauern wird.
    Liegen keine ärztlichen Aussagen/Feststellungen zur Schulfähigkeit vor oder die Angaben sind unzureichend, prüft das Landratsamt Nordsachsen (Amt für Schulen und Bildung) die Einholung einer Stellungnahme zur Prüfung der Schulfähigkeit beim Kinder- u. Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes. Es können dort jedoch grundsätzlich keine psychologischen Gutachten erbracht werden.

    Sofern nicht bereits erfolgt, kann der für die Schule zuständige Schulpsychologe*in (Landesamt für Schulen und Bildung Standort Leipzig) auf Anfrage der Schulleitung und/oder der antragstellenden Eltern für eine schulpsychologische Stellungnahme konsultiert werden:

    Schulpsychologische Beratung und Diagnostik bei Schulproblemen einzelner Schüler durch Schulpsychologen

    E-Mail: Schulpsychologie.leipzig@lasub.smk.sachsen.de

    Bei berufsschulpflichtigen Jugendlichen mit gesundheitlichen Einschränkungen unterstützt der Ärztliche Dienst die Fachkräfte der Agentur für Arbeit passende Lösungen zu finden. Nach entsprechender ärztlicher Untersuchung/Begutachtung werden die Ergebnisse in ärztlichen  Dokumenten festgehalten. Dabei handelt es sich einerseits um eine Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme und falls zutreffend zudem um ein Psychologisches Gutachten. Beides wird Ihnen auf Nachfrage zur Verfügung gestellt - letzteres wird nur Ihnen persönlich überreicht - es wird Ihnen eröffnet.
    Diese beiden Unterlagen sollten Sie mit Ihrem Antrag auf Ruhen der Schulpflicht einreichen oder nachträglich übersenden, sobald es Ihnen vorliegt. Sind die Angaben darin unzureichend bzw. enthalten keine Schlussfolgerungen, prüft auch hier das Landratsamt Nordsachsen (Amt für Schulen und Bildung) die Einholung einer Stellungnahme zur Überprüfung der (Berufs-)Schulfähigkeit beim Kinder- u. Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes.

  • Eine schriftliche Stellungnahme der besuchten Schule erfolgt durch die Schulleitung direkt an das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Schulen und Bildung. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Schulleitung über Ihre Antragstellung informiert haben.
    Der Schulleitung wird auf Anfrage eine Punkteliste zum Inhalt einer solchen Stellungnahme zur Verfügung gestellt.

Rechtsgrundlage

Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG),
§ 29 Absatz 1 SächsSchulG