Allgemeine Informationen

Auch bei einer länger andauernden Erkrankung besteht die Schulpflicht grundsätzlich fort. Je nach Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung kommen zunächst Möglichkeiten einer angepassten schulischen Förderung in Betracht. Hierzu kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Haus- oder Krankenhausunterricht gehören.

Kann ein schulpflichtiges Kind oder ein schulpflichtiger Jugendlicher aus gesundheitlichen Gründen über einen längeren Zeitraum nicht oder nicht in ausreichendem Umfang schulisch gefördert werden, kann das Ruhen der Schulpflicht nach § 29 Abs. 1 Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG) geprüft werden.

Vor einer Entscheidung ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch eine geeignete schulische Förderung möglich ist. Hierzu wird die besuchte Schule einbezogen. Soweit erforderlich, können weitere Stellen, insbesondere die Schulaufsichtsbehörde, beteiligt werden.

Die Entscheidung über das Ruhen der Schulpflicht wird auf der Grundlage der im Einzelfall vorliegenden medizinischen und, soweit erforderlich, psychologischen Erkenntnisse getroffen. Sie erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und wird grundsätzlich befristet.

Auch während des Ruhens der Schulpflicht bleibt das Kind oder der Jugendliche grundsätzlich schulrechtlich einer Schule zugeordnet. Vor Ablauf des festgelegten Zeitraums ist zu prüfen, ob die schulische Förderung wieder aufgenommen werden kann oder die Voraussetzungen für ein weiteres Ruhen der Schulpflicht vorliegen.

Voraussetzungen

  • Das schulpflichtige Kind oder der schulpflichtige Jugendliche ist Einwohner des Landkreises Nordsachsen.
  • Aus gesundheitlichen Gründen ist eine schulische Förderung über einen längeren Zeitraum nicht oder nicht in ausreichendem Umfang möglich.
  • Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation bestehen keine geeigneten Möglichkeiten einer ausreichenden schulischen Förderung.
  • Für die Entscheidung werden geeignete medizinische und, soweit erforderlich, psychologische Unterlagen benötigt.

Verfahrensablauf

Die Personensorgeberechtigten können sich an das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Schulen und Bildung, wenden, wenn aus ihrer Sicht ein Ruhen der Schulpflicht aus gesundheitlichen Gründen geprüft werden soll. Die besuchte Schule wird in die Prüfung einbezogen.

Hierzu ist eine formlose, persönlich unterschriebene schriftliche Mitteilung einzureichen. Die Mitteilung sollte Angaben zum schulpflichtigen Kind oder Jugendlichen, zur besuchten Schule sowie zum Zeitraum enthalten, für den ein Ruhen der Schulpflicht geprüft werden soll. Bereits vorhandene medizinische und psychologische Unterlagen, die für die Beurteilung der gesundheitlich bedingten Einschränkungen der schulischen Förderung von Bedeutung sind, sollten beigefügt werden.

Die Mitteilung und die Unterlagen sind per Post zu übersenden an:

Landratsamt Nordsachsen
Amt für Schulen und Bildung
04855 Torgau

Alternativ können sie in einem verschlossenen Umschlag in einem Bürgerbüro des Landkreises Nordsachsen abgegeben werden.

Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen wird im Einzelfall entschieden, ob zur weiteren Beurteilung der gesundheitlichen Voraussetzungen eine Stellungnahme des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes erforderlich ist. In diesem Fall erhalten die Personensorgeberechtigten weitere Informationen zum Ablauf.

Über das Ruhen der Schulpflicht wird durch schriftlichen Bescheid entschieden. Die besuchte Schule wird über die Entscheidung informiert.

Bis zu einer Entscheidung über das Ruhen der Schulpflicht besteht die Schulpflicht fort. Die Verpflichtung der Personensorgeberechtigten, für die Anmeldung des schulpflichtigen Kindes oder Jugendlichen an einer Schule Sorge zu tragen, bleibt grundsätzlich auch während des Ruhens der Schulpflicht bestehen. Ein Wechsel der besuchten Schule ist dem Landratsamt Nordsachsen, Amt für Schulen und Bildung mitzuteilen.

Zeiträume, in denen die Schulpflicht ruht, müssen nicht nachgeholt werden. Sie werden wie Zeiten erfüllter Schulpflicht berücksichtigt.

Während des Ruhens der Schulpflicht sollte der Kontakt zur Schule aufrechterhalten werden, um eine spätere Wiederaufnahme der schulischen Förderung vorzubereiten. Bei Fragen zur weiteren Schullaufbahn können sich die Personensorgeberechtigten an die Schule und bei Bedarf an die zuständige Schulaufsichtsbehörde wenden.

Zuständigkeiten

Das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Schulen und Bildung, entscheidet über das Ruhen der Schulpflicht aus gesundheitlichen Gründen bei schulpflichtigen Einwohnern des Landkreises Nordsachsen im Einzelfall. 

Fristen

Für die Mitteilung besteht keine gesetzliche Frist. Sie sollte jedoch möglichst frühzeitig erfolgen, da Entscheidungen über das Ruhen der Schulpflicht grundsätzlich für die Zukunft getroffen werden.

Kosten

Das Verfahren ist kostenfrei.

Ansprechpartner

Herr Born

Sachbearbeiter

Sachgebiet für Schulentwicklung und Digitalisierung

Benötigte Unterlagen

Benötigte Unterlagen

  • Formlose, persönlich unterschriebene schriftliche Mitteilung der Personensorgeberechtigten. Bei gemeinsamer Personensorge soll die Mitteilung von beiden Personensorgeberechtigten unterschrieben werden. Bei alleiniger Personensorge oder bestehender Vormundschaft ist ein entsprechender Nachweis beizufügen.

    Die schriftliche Mitteilung sollte folgende Angaben enthalten:
  1. Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift des schulpflichtigen Kindes oder Jugendlichen,
  2. Vorname, Name und Wohnanschrift der Personensorgeberechtigten,
  3. Angaben zur derzeit bzw. zuletzt besuchten Schule und Klasse,
  4. Zeitraum, für den das Ruhen der Schulpflicht geprüft werden soll,
  5. kurze Angaben dazu, inwieweit eine schulische Förderung aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
  • Geeignete medizinische und soweit erforderlich, psychologische Unterlagen.
    Hierzu zählen insbesondere ärztliche, fachärztliche oder psychologische Stellungnahmen, Befundberichte sowie - soweit vorhanden - medizinische oder psychologische Gutachten. Aus den Unterlagen sollten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen auf die schulische Förderung sowie die voraussichtliche Dauer hervorgehen. 
    Die Unterlagen sollten hinreichend aktuell sein und insbesondere erkennen lassen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine schulische Förderung trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung möglich ist.
    Reichen die vorgelegten Unterlagen für die Entscheidung nicht aus, werden die Personensorgeberechtigten darüber informiert, welche weiteren Unterlagen oder Stellungnahmen benötigt werden.
     
  • Soweit für die Entscheidung weitere psychologische Erkenntnisse erforderlich sind, kann im Einzelfall eine schulpsychologische Stellungnahme eingeholt werden.
     
  • Bei berufsschulpflichtigen Jugendlichen können auch bereits vorliegende medizinische oder psychologische Unterlagen des Ärztlichen bzw. Psychologischen Dienstes der Agentur für Arbeit eingereicht werden, soweit sie Aussagen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die schulische Förderung enthalten.
     
  • Es wird empfohlen, die besuchte Schule frühzeitig über die beabsichtigte Prüfung des Ruhens der Schulpflicht zu informieren. Eine erforderliche schulische Stellungnahme wird durch das Amt für Schulen und Bildung bei der Schule eingeholt. Sie soll insbesondere Auskunft über die bisherige schulische Situation sowie die unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehenden Möglichkeiten einer schulischen Förderung geben.

Rechtsgrundlage

Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG),
§ 29 Absatz 1 SächsSchulG