Allgemeine Informationen
Der Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährdeten Stoffen bedarf einer Erlaubnis. Diese wird in der Regel für die Dauer von 5 Jahren erteilt. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist.
Voraussetzungen
Voraussetzungen:
- vollendetes 21. Lebensjahr
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
- Nachweis der erforderlichen Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährdeten Stoffen
- Nachweis eines Bedürfnisses für die beabsichtigte Tätigkeit (Vorderladenschießen, Böllerschießen, Laden und Wiederladen von Patronenhülsen)
Ansprechpartner
Josefine Müller-Marendowska
Sachbearbeiterin Jagd- und Waffenrecht
SG Allgemeines Ordnungsrecht
Zimmer: 6.25
Kevin Schmidt
Sachbearbeiter Jagd- und Waffenrecht
SG Allgemeines Ordnungsrecht
Zimmer: 0.016
Jens Gebhardt
Sachbearbeiter Jagd-und Waffenrecht
SG Allgemeines Ordnungsrecht
Zimmer: 215