Allgemeine Informationen

Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke und die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen bedürfen gemäß § 10 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) im Interesse einer ökologisch ausgewogenen Landschaftsgestaltung einer Genehmigung.

Verfahrensablauf

Die Genehmigung erteilt die örtlich zuständige Untere Landwirtschaftsbehörde auf Antrag.

Zuständigkeiten

Untere Landwirtschaftsbehörde

Besucheradresse:
Fischerstraße 26
04860 Torgau

Ansprechpartner

Martina Rentzsch

Sachgebietsleiterin

Sachgebiet Landwirtschaft

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Rechtsgrundlage

Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG)