Allgemeine Informationen

Wer in der Bundesrepublik Deutschland auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt hierfür in aller Regel eine Fahrerlaubnis oder eine Prüfbescheinigung. Fahrerlaubnisse werden in bestimmten Klassen erteilt und können in bestimmten Fällen befristet werden.

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Erläuterungen zu den erforderlichen Bescheinigungen
  • Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen werden nur noch bis zum Ablauf des 21.10.2017 bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T akzeptiert. Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet weiter (vgl. § 76 Nr. 11 Buchst. b FeV).
  • Sehtestbescheinigung:
    • Die Sehtestbescheinigung erhalten Sie bei jedem Augenarzt oder Optiker.
  • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung:
    • Diese Bescheinigung kann Ihnen jeder Arzt ausstellen.
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens:
    • Die Bescheinigung darf von einem Augenarzt, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung erstellt werden.
  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung:
    • Mit diesem Gutachten müssen zum Beispiel Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse DE oder um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nachweisen, ob sie besondere Anforderungen hinsichtlich der Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit gerecht werden.

Voraussetzungen

Die Fahrerlaubnis wird für die jeweilige Klasse erteilt, wenn der Bewerber*

  • den ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat,
  • das für die beantragte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht hat,
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
  • die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat.
  • Erste Hilfe leisten kann,
  • keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt und
  • bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse ist (zum Beispiel wird bei Klasse C die Klasse B als Vorbesitz benötigt).
Ausnahmen
  • Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen Prüfung.
  • Bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung. Dies gilt auch für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 und für die Erweiterung der Klasse A2 auf die Klasse A, wenn Sie die zu erweiternde Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erweiterung schon mindestens zwei Jahre besitzen.

Hinweis: Junge Leute dürfen in Deutschland bereits ab dem 17. Geburtstag Kraftfahrzeuge der Klasse B fahren, wenn eine Begleitperson dabei ist.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Verfahrensablauf

Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde. Dafür müssen Sie einen Termin vereinbaren.

  • Das persönliche Erscheinen wird in der Regel verlangt, weil der Antragsteller auf einem Unterschriftaufkleber (der mit dem Auftrag zur Herstellung des Kartenführerscheins an die Bundesdruckerei gesandt wird) in einem genau umgrenzten Feld mit einem speziellen Stift unterschreiben muss.
  • Nach Antragseingang hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers bestehen. Hierzu wird sie Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einholen.

Tipp: Die Eignungsüberprüfung dauert eine gewisse Zeit, Sie sollten den Antrag deshalb bereits zu Beginn der Fahrschulausbildung stellen.

Muss der Bewerber noch die erforderliche theoretische und praktische Prüfung ablegen, wird die Fahrerlaubnisbehörde nach der Eignungsüberprüfung die Technische Prüfstelle (DEKRA) mit der Prüfung beauftragen. Die Technische Prüfstelle wird den Prüfauftrag in der Regel an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn

  • die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist,
  • die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
  • in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist.

 

Fristen

keine

Kosten

bei Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Probe (44,70 )

bei Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Probezeit (Klassen L, T) (43,90 )

Ansprechpartner

Service-Hotline Straßenverkehrsamt

03421/758 5100

Straßenverkehrsamt

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

schriftlicher Antrag mit Angabe der ausbildenden Fahrschule

  • Antragsformulare finden Sie unter Downloads auch online.

Personalausweis

  • oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung

Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe

  • unbefristet gültig

biometrisches Foto

beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L, T zusätzlich

  • Sehtestbescheinigung, bei Nichtbestehen des Sehtests ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)

beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen C1, C1E, C, CE zusätzlich

  • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)

beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen D1, D1E, D, DE zusätzlich

  • Führungszeugnis Belegart "O"
  • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)
  • betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)

Hinweis

Unter "Hinweise (Besonderheiten)" (siehe unten) finden Sie genauere Erläuterungen zu den erforderlichen Bescheinigungen.

Rechtsgrundlage