Allgemeine Informationen

Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen wurde und Sie wieder ein Kraftfahrzeugzeug im Straßenverkehr führen wollen, müssen Sie eine neue Fahrerlaubnis erwerben.

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht gelten grundsätzlich die Vorschriften über die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis. Dies bedeutet, dass die Fahrerlaubnis nicht "automatisch" neu erteilt wird. Vielmehr hat die Fahrerlaubnisbehörde eingehend zu prüfen, ob der Antragsteller* zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist.

Hat die Fahrerlaubnisbehörde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, weil Sie zu viele Punkte im Verkehrszentralregister angesammelt haben, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis neu erteilt werden. Diese Frist beginnt erst mit der Abgabe des Führerscheins.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Erläuterungen zu den erforderlichen Bescheinigungen
  • Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet weiter.
  • Sehtestbescheinigung: Die Sehtestbescheinigung erhalten Sie bei jedem Augenarzt oder Optiker.
  • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung: Diese Bescheinigung kann Ihnen jeder Arzt ausstellen.
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens: Die Bescheinigung darf ausgestellt werden von
    • einem Augenarzt,
    • einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin",
    • einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin",
    • einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
    • einem Arzt des Gesundheitsamtes oder
    • einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung erstellt werden.

Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung: Mit diesem Gutachten müssen zum Beispiel Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse DE oder um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nachweisen, ob sie besondere Anforderungen hinsichtlich der Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit gerecht werden.

Voraussetzungen

  • Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, wird eine Fahrerlaubnisprüfung angeordnet.
  • Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil Sie einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen sind, so ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
  • Zur Klärung von Eignungszweifeln ist unter Umständen die Überprüfung Ihrer Kraftfahreignung im Rahmen einer ärztlichen oder auch medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) notwendig. Wurde beispielsweise ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt, ist die medizinisch-psychologische Untersuchung zwingend erforderlich.
  • Abhängig vom Ergebnis der Begutachtung kann eine Neuerteilung gegebenenfalls erst nach Absolvierung eines Nachschulungskurses erfolgen.

 

Verfahrensablauf

Den Antrag müssen Sie - nach vorheriger Terminvereinbarung - persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen.

Fristen

Die Prüfung Ihrer Eignung und Befähigung benötigt einige Zeit – aus diesem Grund sollten Sie den Antrag auf Neuerteilung bereits drei Monate vor Ablauf einer möglicherweise verfügten Sperrfrist stellen.

Kosten

Neuerteilung Antrag (59,60 )

weitere Gebühren nach Bearbeitung der Maßnahmen

Ansprechpartner

Service-Hotline Straßenverkehrsamt

03421/758 5100

Straßenverkehrsamt

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung

Führungszeugnis Belegart "O"

biometrisches Foto

Strafbefehl oder Gerichtsurteil mit Rechtskraftvermerk

Nachweis der Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (gilt unbefristet)

bei Neuerteilung der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T zusätzlich eine Sehtestbescheinigung

  • bei Nichtbestehen des Sehtests ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragsstellung nicht älter als zwei Jahre)

bei Neuerteilung der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zusätzlich

  • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
  • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)

für die Klassen D1, D1E, D, DE und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zusätzlich

  • betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)

Hinweis

Unter "Hinweise (Besonderheiten)" (siehe unten) finden Sie genauere Erläuterungen zu den erforderlichen Bescheinigungen.

Rechtsgrundlage

  • § 20 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
  • § 76 Nr. 11 Buchst. b FeV
  • § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Fahrerlaubnis und Führerschein
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 202.3