Allgemeine Informationen

Soll ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) werden, hat die Halterin/der Halter oder der Verfügungsberechtigte (zum Beispiel der Käufer des Fahrzeugs) dies der Zulassungsbehörde anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen.

Tipp: Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2015 zugelassen wurden, können Sie auch online abmelden. Vorübergehend ist das An- oder Abmelden des Fahrzeugs online (i-Kfz) nicht möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Landkreises Nordsachsen unter Aktuelles: Digitale Kfz-Zulassung in Nordsachsen vorübergehend nicht möglich (Link auf die Mitteilung).

Weiterführende Informationen

I-Kfz: Abmeldung per Mausklick (vorübergehend nicht möglich)

Hinweise (Besonderheiten)

Achtung! Es ist nicht erlaubt, außer Betrieb gesetzte Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Flächen abzustellen. Ein Verstoß gegen die Pflichten hinsichtlich der Vorlage eines Verwertungsnachweises oder der Abgabe einer Erklärung über den Verbleib des Fahrzeugs kann zudem mit Bußgeld geahndet werden.

Voraussetzungen

  • vollständige Unterlagen

Verfahrensablauf

Sie können Ihr Fahrzeug nicht online außer Betrieb setzen lassen?
  • Sprechen Sie als Halter oder Verfügungsberechtigter, möglichst nach Online-Terminvereinbarung, persönlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde vor, um die Außerbetriebsetzung zu beantragen.
  • Sie können auch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Weiterer Ablauf (bei persönlicher Beantragung)
  • Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus.
  • Die Halterin oder der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung bis zu zwölf Monate befristet reservieren lassen (kostenpflichtig). Dies ist jedoch nur bei der das Kennzeichen führenden Zulassungsbehörde möglich.
  • Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn diese von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Dabei müssen die entstempelten Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein.

 

Fristen

keine

Kosten

bei Außerbetriebsetzung innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbereiches (15,90 )

  • bei Reservierung der Kennzeichen zusätzlich EUR 2,60

bei Außerbetriebsetzung internetbasiert (2,10 )

  • inkl. EUR 0,60 KBA-Gebühr

Ansprechpartner

Service-Hotline Straßenverkehrsamt

03421/758 5100

Straßenverkehrsamt

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Fahrzeugdokumente

je nach Vorgangsart:

  • Fahrzeug-Identnummer
  • Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
  • gegebenfalls: Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief (bei Vorlage eines Verwertungsnachweises)
  • amtliches Kennzeichen mit Stempelplaketten
  • Verwertungsnachweis (erhalten Sie im Fall der Verwertung von Ihrem Verwerter oder der Annahmestelle) oder Erklärung, ob das Fahrzeug im Ausland entsorgt oder – zum Beispiel als Oldtimer – weiterbenutzt wird

Rechtsgrundlage

  • § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Außerbetriebsetzung
  • § 17 FZV – Verwertungsnachweis
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)