Allgemeine Informationen

Unter bestimmten Umständen können Sie den Fahrzeughalter und den Kfz-Versicherungsnehmer von Fahrzeugen ermitteln lassen.

Dabei müssen Sie darlegen, dass Sie die Daten zur:

  • Geltendmachung, Sicherung, Vollstreckung oder
  • Befriedigung oder Abwehr

von Rechtsansprüchen benötigen, die durch die Teilnahme am Straßenverkehr entstanden sind. Zudem können Sie die Informationen auch dann erhalten, wenn Sie eine Privatklage erheben, die sich gegen Verstöße im Straßenverkehr richtet.

Hinweis zur zuständigen Stelle

Neben den Kfz-Zulassungsbehörden kann die Auskunft auch beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt werden.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen schriftlichen Antrag mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes bei der zuständigen Behörde einreichen. Sie benötigen dazu entweder das betreffende Kfz- Kennzeichen oder die Fahrzeug-Identifikationsnummer (Fahrgestellnummer).

Hinweis: Telefonische Auskünfte können von den zuständigen Stellen nicht erteilt werden.

Fristen

keine

Kosten

Auskunft je Fahrzeug (5,10 )

Ansprechpartner

Service-Hotline Straßenverkehrsamt

03421/758 5100

Straßenverkehrsamt

Formulare & Online-Dienste

Rechtsgrundlage

  • § 39 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen