Allgemeine Informationen
Wenn im Ausnahmefall nicht sicher ist, ob ein Gebäude tatsächlich ein Kulturdenkmal ist, können Sie diese Eigenschaft verbindlich durch einen Bescheid feststellen lassen.
Grundsätzlich sind alle Kulturdenkmale in Kulturdenkmallisten erfasst. Die Aufnahme in die Kulturdenkmallisten hat jedoch keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist nicht entscheidend für die Frage, ob es sich bei dem Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt.
Voraussetzungen
Den Antrag darf nur der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks stellen.
Ein Gebäude ist ein Kulturdenkmal, wenn die Voraussetzungen des § 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vorliegen. Dazu muss bei dem Gebäude die Denkmalfähigkeit und die Denkmalwürdigkeit vorliegen:
- Denkmalfähigkeit: Das Objekt muss mindestens eine geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche, städtebauliche oder landschaftsgestaltende Bedeutung haben.
- Denkmalwürdigkeit: Ein denkmalfähiges Objekt ist nur dann denkmalwürdig, wenn ein öffentliches Erhaltungsinteresse an ihm besteht. Nicht jedes denkmalfähige Haus ist auch erhaltungswürdig, sondern nur dann, wenn das Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals über subjektive Einzelinteressen hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung erlangt hat.
Verfahrensablauf
Die Feststellung der Eigenschaft als Kulturdenkmal müssen Sie bei der unteren Denkmalschutzbehörde beantragen.
Die Denkmalschutzbehörde prüft im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege, ob das Gebäude ein Kulturdenkmal ist. Als Ergebnis der Prüfung erhalten Sie einen Feststellungsbescheid.
Kosten
Feststellung der Eigenschaft als Kulturdenkmal (30,00 bis 250,00 )
Ansprechpartner
Sachbearbeiterin Denkmalschutz
SG Denkmalschutz
Zimmer: 203
(Gemeinden: Arzberg, Beilrode, Belgern-Schildau, Dommitzsch, Dreiheide, Elsnig, Mockrehna, Torgau, Trossin)
04860 Torgau03421 758-3163
Sachbearbeiterin Denkmalschutz
SG Denkmalschutz
Zimmer: 1. OG, 61a
(Gemeinden: Cavertitz, Dahlen, Naundorf, Mügeln, Naundorf, Oschatz, Wermsdorf)
Sachbearbeiterin Denkmalschutz
SG Denkmalschutz
Zimmer: 4.68
(Gemeinden: Bad Düben, Doberschütz, Eilenburg, Jesewitz, Laußig, Taucha, Zschepplin)
Sachbearbeiterin Denkmalschutz/Eingriffsverwaltung
SG Denkmalschutz
Zimmer: 4.68
(Gemeinden: Delitzsch, Krostitz, Löbnitz, Rackwitz, Schkeuditz, Schönwölkau, Wiedemar)
Benötigte Unterlagen
Mit dem Antrag müssen Sie die Unterlagen einreichen, welche die Behörde zur Beurteilung benötigt.
- Es empfiehlt sich, vorab mit der Denkmalschutzbehörde die Details zu besprechen.
Rechtsgrundlage
- § 10 Absatz 3 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)