Allgemeine Informationen
Voraussetzungen
Betreiber von Anlagen, die nach § 2 Absatz 4 der 44. BImSchV als „bestehende Anlage“ einzustufen sind (Inbetriebnahme vor/am 20. Dezember 2018), müssen ihrer Anzeigepflicht bei unverändertem Weiterbetrieb erst bis spätestens 1. Dezember 2023 nachkommen.
Die Anzeigen müssen im Freistaat Sachsen mit dem unten angefügten PDF-Formular erfolgen. Das Formular ist elektronisch auszufüllen und ausschließlich per E-Mail an die zuständige Immissionsschutzbehörde zu übermitteln. Mit Inkrafttreten der unten angefügten Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 7. Februar 2020 (Sächsisches Amtsblatt Nr. 8 vom 20. Februar 2020) werden ab dem 21. Februar 2020 Anzeigen nur noch elektronisch entgegengenommen.
Ansprechpartner
fachtechnischer Sachbearbeiter, Anlagenüberwachung
Sachgebiet Immissionsschutz
Haus: 4
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