Allgemeine Informationen
Wenn Sie sich gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler* selbstständig machen möchten, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen.
Als Finanzanlagenvermittler vermitteln Sie selbstständig Finanzprodukte an Kunden, wobei Sie eine Provision vom Anbieter des Finanzproduktes erhalten. Als Finanzanlagenvermittler sind Sie durch die sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes auf bestimmte Finanzprodukte beschränkt. Die Erlaubnis umfasst (wahlweise) drei Produktkategorien:
- Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
- Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
- Vermögensanlagen
Zusätzlich zur Erlaubnis müssen Sie sich auch in das Vermittlerregister eintragen lassen. Den Antrag hierfür können Sie zusammen mit dem Erlaubnisantrag stellen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Voraussetzungen
Für die Zulassung benötigen Sie:
- die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit, das heißt Sie wurden in den letzten fünf Jahren nicht wegen Betrug oder anderer Verbrechen verurteilt,
- geordnete Vermögensverhältnisse, das heißt Sie befinden sich nicht in Privatinsolvenz oder sind ins Schuldnerverzeichnis eingetragen,
- eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer eine Mindestdeckungssumme von EUR 1.130.000 für jeden Versicherungsfall und EUR 1.700.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres insgesamt sowie
- Sachkunde durch eine bestandene IHK-Prüfung oder durch gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse und möglicherweise entsprechende Berufserfahrung.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler beantragen Sie schriftlich bei der Gewerbebehörde des Landkreises. Die erforderlichen Formulare finden Sie weiter unten unter Formulare & Online-Dienste.
- Die Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und Unterlagen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung erfüllt sind.
- Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis schriftlich per Post.
Wenn Sie den Eintrag in das Vermittlerregister nicht bereits mit der Erlaubnis zusammen beantragt haben, müssen Sie sich noch in das Vermittlerregister eintragen lassen, bevor Sie tätig werden.
Kosten
Die Gebührenerhebung erfolgt auf der Grundlage des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) in Verbindung mit dem Sächsischen Kostenverzeichnis.
Ansprechpartner
Sachbearbeiter Gewerberecht
Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht
Haus: B
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Benötigte Unterlagen
Benötigte Unterlagen
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (behördlich)
- Führungszeugnis (behördlich)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
- Bescheinigung in Steuersachen (Finanzamt des Hauptsitzes)
- Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung als Finanzanlagenvermittler
- Sachkundenachweis über die abgelegte Prüfung bei einer IHK
- Kopie Personalausweis
- bei juristischen Personen zusätzlich: Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister
Rechtsgrundlage
- § 11a Gewerbeordnung (Wird in einem neuen Fenster geöffnet) (GewO) (Wird in einem neuen Fenster geöffnet) – Vermittlerregister
- § 34f Gewerbeordnung (GewO) (Wird in einem neuen Fenster geöffnet) – Finanzanlagenvermittler
- Finanzanlagenvermittlungsverordnung (Wird in einem neuen Fenster geöffnet) (FinVermV)
- § 2 Absatz 1 Kreditwesengesetz (Wird in einem neuen Fenster geöffnet)(KWG) – Ausnahmen