Allgemeine Informationen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ihr Bauvorhaben von der Baugenehmigungspflicht freigestellt (Genehmigungsfreistellung). Doch auch wenn Ihr Vorhaben genehmigungsfrei gestellt ist, müssen Sie alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen erfüllen.

Insbesondere müssen die Bauzeichnungen und die Nachweise für Standsicherheit, Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz vorliegen. Die Verantwortung liegt hier beim Bauherrn*. Sie müssen sich von Fachleuten bei der Planung und der Bauausführung helfen lassen, zum Beispiel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Voraussetzungen

Ihr Vorhaben ist von der Genehmigung freigestellt, wenn:

  • es kein Sonderbau ist,
  • es keine Anlage ist, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht,
  • es nicht der Schaffung dem Wohnen dienender Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 Quadratmetern Brutto-Grundfläche innerhalb des Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches eines Störfallbetriebes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dient,
  • es nicht die gleichzeitige Nutzung öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen durch mehr als 100 zusätzliche Benutzer innerhalb des Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches eines Störfallbetriebes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ermöglicht,
  • es im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches liegt,
  • es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,
  • die Erschließung gesichert ist,
  • die Stadt oder Gemeinde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (3 Wochen ab bestätigtem Eingangsdatum der Unterlagen) erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll,
  • die Stadt oder Gemeinde nicht innerhalb oben genannter Frist eine vorläufige Untersagung beantragt und
  • die Bauaufsichtsbehörde nicht den Baubeginn untersagt und die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordert, wenn Sie ein Wohngebäude innerhalb des Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches eines Störfallbetriebes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes errichten wollen.

 

Verfahrensablauf

Sie können die Bauvorlagen zum Genehmigungsfreistellungsverfahren digital einreichen und mit dem Bauordnungs- und Planungsamt, Sachgebiet Bauordnung, digital kommunizieren. Die Bestätigung der Vollständigkeit im Genehmigungsfreistellungsverfahren wird digital versendet.

Reichen Sie die Bauvorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren digital bei der Bauaufsichtsbehörde ein.

  • Reichen Sie die Bauvorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren zeit- und kostensparend online ein. Nutzen Sie dafür die digitale Antragsstellung in einer bundesweit einheitlich verwendeten Online-Plattform unter folgender Internetadresse: https://sn.digitalebaugenehmigung.de/lk-nordsachsen/
  • Auf der Online-Plattform werden Sie Schritt für Schritt durch das Formular "Vorlage in der Genehmigungsfreistellung" geführt. Alle notwendigen Anlagen zum Vorgang laden Sie als digitale Dateien hinzu. Das Ausfüllen der Vorgangsdaten können Sie beliebig oft unterbrechen und fortsetzen. Sobald die Bauvorlagen und die zugehörigen Anlagen vollständig erfasst wurden, zeichnen Sie ihn gemeinsam mit Ihrem Entwurfsverfasser bzw. Bauherren frei. Danach wird der Vorgang digital an die Bauaufsichtsbehörde übermittelt.
  • Als Voraussetzung für die Nutzung der Online-Plattform benötigen Sie ein Nutzerkonto der BundID (für Privatpersonen) oder bei »Mein Unternehmenskonto« (für Unternehmen). Informationen dazu finden Sie hier:

Reichen Sie die Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung zusammen mit dem dafür vorgeschriebenen Formular bei der Bauaufsichtsbehörde und bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ein, falls diese nicht Bauaufsichtsbehörde ist.

  • Alle Bauvorlagen werden für die Bauaufsichtsbehörde und die Stadt-/Gemeindeverwaltung benötigt. Ist die Stadt oder Gemeinde gleichzeitig Bauaufsichtsbehörde, genügt eine Ausfertigung.
  • Die Unterlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt sein. Bauvorlageberechtigt sind in der Regel Architekten sowie Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen.
  • Der Bauvorlageberechtigte muss sowohl den Bauantrag als auch die Bauvorlagen (zum Beispiel Bauzeichnungen und Berechnungen) unterschreiben.

Prüfung der Unterlagen und Baubeginn

  • Nachdem Sie die vollständigen Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie innerhalb von fünf Werktagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig, werden fehlende Dokumente nachgefordert.
  • Die Bauaufsichtsbehörde muss Ihnen den Baubeginn untersagen, wenn die Gemeinde die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens oder eine vorläufige Untersagung des Vorhabens fordert. Darüber hinaus kann die Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn untersagen und die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordern, wenn Sie ein Wohngebäude innerhalb des Achtungsabstandes eines Störfallbetriebes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes errichten wollen.
  • Erfolgt keine Untersagung, dürfen Sie drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem Bauvorhaben beginnen.
  • Mindestens eine Woche bevor Sie mit dem Bauvorhaben beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnsanzeige zukommen lassen.

Zuständigkeiten

Landratsamt Nordsachsen
Bauordnungs- und Planungsamt
SG Bauordnung
04855 Torgau

Fristen

Einreichung der Unterlagen

vor Beginn des Bauvorhabens

Beginn des Bauvorhabens

drei Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen (bestätigtes Eingangsdatum), sofern die Bauaufsichtsbehörde nicht den Baubeginn untersagt

Kosten

Verwaltungsgebühren pro Gebäude beziehungsweise sonstiger baulicher Anlage je nach Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörde

  • Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung: EUR 62,00 bis 200,00
  • Nachforderung von fehlenden Bauvorlagen oder Erklärungen: EUR 34,00 bis 67,00
  • Untersagung des Baubeginns: EUR 34,00 bis 200,00, außer die Untersagung erfolgt aufgrund eine Erklärung der Gemeinde

Ansprechpartner

Frau Heinicke

Sachgebietsleiterin Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

(Gemeinden: Bad Düben)

Frau Apitzsch

Sachbearbeiterin Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

(Gemeinden: Schönwölkau, Wiedemar)

Herr Bolte

Sachbearbeiter Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

(Gemeinden: Taucha, Wermdorf)

Herr Ebelt

Sachbearbeiter Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

(Gemeinden: Doberschütz, Jesewitz, Laußig, Löbnitz, Zschepplin)

Frau Schroeder

Sachbearbeiterin Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

(Gemeinden: Arzberg, Beilrode, Mockrehna, Rackwitz)

Herr Engemann

Sachbearbeiter Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

(Gemeinden: Bad Düben, Dommitzsch, Elsnig, Trossin)

Herr Metzner

Sachbearbeiter Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

(Gemeinden: Schkeuditz (ohne Flughafen), Krostitz)

Herr Schönichen

Sachbearbeiter Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

(Gemeinden: Belgern-Schildau)

Herr Voigt

Sachbearbeiter Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

Haus: 4

(Gemeinden: Schkeuditz, Flughafen Leipzig/Halle)

Frau Zabell-Heide

Sachbearbeiterin Bauordnung

Sachgebiet Bauordnung

(Gemeinden: Mügeln, Dahlen, Liebschützberg, Naundorf (bei Oschatz), Cavertitz)

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte

Bauzeichnungen

Baubeschreibung (Formular)

Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise

Erklärung des qualifizierten Tragwerksplaners, ob der Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss (Formular), bei

  • Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
  • Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und
  • sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 Metern

Angaben über Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen

  • einschließlich eines Leitungsplanes der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück

Angaben zur Energieversorgung

Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Grundstücks

  • und prüffähige Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche und Grundflächenzahl, Geschossfläche, Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse und Baumassenzahl auf dem Baugrundstück

Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes (Formular)

Bestätigung der Gemeinde

  • dass der Anschluss des Grundstücks an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche, die Trinkwasserversorgung, die Abwasserbeseitigung sowie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende ausreichende Löschwasserversorgung spätestens bei Nutzungsbeginn gesichert ist

Erklärung des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers, dass

  • die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden
  • die Bauvorlagen vollständig erstellt sind
  • Ausnahmen und Befreiungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) nicht erforderlich sind
  • Abweichungen nach § 67 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) gesondert beantragt werden

Erklärung des Bauherrn

ob die eingereichten Unterlagen als Bauantrag zu behandeln sind, wenn die Gemeinde oder die Bauaufsichtsbehörde die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordert

Hinweis

 In bestimmten Fällen müssen der Standsicherheitsnachweis und der Brandschutznachweis durch einen Prüfingenieur geprüft sein.

Rechtsgrundlage