Allgemeine Informationen
Für das Benutzen von Gewässern jeglicher Art benötigen Sie eine Genehmigung. Sollte sich eine Nutzungsänderung ergeben, teilen Sie dies umgehend der unteren Wasserbehörde mit. Geht eine Ihnen erteilte Erlaubnis auf einen Rechtsnachfolger über, müssen Sie dies ebenfalls der Wasserbehörde melden.
Hinweise (Besonderheiten)
Achtung! Das Digitale Wasserbuch wird zur Zeit überarbeitet.
Das digitale Wasserbuch bietet Ihnen die elektronische Möglichkeit, sich über die bestehenden wasserwirtschaftlichen Nutzungen, Anlagen und Schutzgebiete im Freistaat Sachsen zu informieren.
- Digitales Wasserbuch - Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Voraussetzungen
Vorhandene Gewässerbenutzung.
Verfahrensablauf
Die Änderung der Gewässerbenutzung melden Sie formlos per Fax, E-Mail oder Brief.
- Senden Sie an die zuständige Stelle ein Schreiben, dass sich Ihre Gewässerbenutzung ändert.
- Die zuständige Stelle prüft, ob die Änderung statthaft ist.
- Sie erhalten darüber einen schriftlichen Bescheid.
Bedarf Ihr Vorhaben der Umweltverträglichkeitsüberprüfung oder ist es wasserwirtschaftlich bedeutsam, erhalten Sie die Aufforderung, ein förmliches Genehmigungsverfahren zu beantragen.
Fristen
Zeigen Sie die Änderung umgehend an; die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich.
Kosten
für die Änderungsanzeige (keine )
für wasserrechtliche Erlaubnis (Verwaltungsgebühren je nach Art und Umfang des Vorhabens )
Ansprechpartner
Sachbearbeiterin Oberird. Gewässer, Wasserbau, Hochwasser
Sachgebiet Wasser (Untere Wasserbehörde)
Haus: 4
Leitender Sachbearbeiter Oberflächenwasser
Sachgebiet Wasser (Untere Wasserbehörde)
Haus: 4
Sachbearbeiterin Oberird. Gewässer, Wasserbau, Hochwasser (Bereich Altkreis Torgau)
Sachgebiet Wasser (Untere Wasserbehörde)
Haus: 4
Sachbearbeiterin Oberird. Gewässer, Wasserbau, Hochwasser (Bereich Altkreis Oschatz)
Sachgebiet Wasser (Untere Wasserbehörde)
Haus: 4
Benötigte Unterlagen
formloses Schreiben an die zuständige Stelle
Unterlagen, die für das Verständnis des Sachverhaltes notwendig sind.
Die zuständige Stelle fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.
Tipp: Geben Sie die vormalige Verfahrensnummer an, so kann Ihr Anliegen schneller zugeordnet werden
Rechtsgrundlage
- § 8 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) – Rechte- und Pflichtenübergang
- Anlage 1 zu § 1 Ziffer 100 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ)
- Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung - (SächsWasserzuVO) – Zuständigkeiten der Wasserbehörden
- §§ 8, 9, 12 und 13 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Voraussetzung Erlaubnis, Inhalt, Nebenbestimmungen