Allgemeine Informationen
Zu Gewässerbenutzungen durch Motorboote, Tauchsport und Veranstaltungen zählen z.B.:
- Das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit maschinengetriebenen Fahrzeugen für Erholung, Unterhaltungs- und Bauarbeiten sowie für Aufsichtszwecke,
- Kiten, Kite-Foilen, E-Foilen, Wasserski u.a. gefahrgeneigte Nutzungen,
- Tauchen mit technischen Hilfsmitteln (Atemgerät),
- sportliche und sonstigen Veranstaltungen auf dem Wasser für nicht motorgetriebene (z. B. Kanuregatta) und motorgetriebene Wasserfahrzeugen
Diese Gewässerbenutzungen erfordern eine Gestattung von der Unteren Wasserbehörde.
Verfahrensablauf
Mit dem Antragsformular und/oder Merkblatt wird der Antrag auf wasserrechtliche Entscheidung des jeweiligen Sachverhalts gestellt. Der Antrag ist mindestens 6 Wochen vor Beginn des jeweiligen Ereignisses einzureichen.
Die Untere Wasserbehörde prüft den Antrag. Liegen die Voraussetzung vor, erteilt sie schriftlich die wasserrechtliche Entscheidung und veranlasst gegebenenfalls die Eintragung ins Wasserbuch.
Kosten
Je nach Art und Umfang des Vorhabens fallen gegebenenfalls Verwaltungsgebühren für die wasserrechtliche Gestattung an.
Ansprechpartner
fachtechnische Sachbearbeiterin Gewässergüte, WRRL-Verschlechterungsverbot, Nutzungen auf den Gewässern
Sachgebiet Wasser (Untere Wasserbehörde)
Haus: 4
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Benötigte Unterlagen
Antragsunterlagen
Der Antrag auf wasserrechtliche Entscheidung mit dem beigefügten Antragsformular und/oder Merkblatt und den geforderten Informationen ist rechtzeitig, jedoch mindestens 6 Wochen vor der Gewässerbenutzung einzureichen.
Rechtsgrundlage
Nach § 5 Absatz 3 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) bedürfen Nutzungen, die keine Benutzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind und für die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Sächsischen Wassergesetz keine Zulassungsfreiheit vorgesehen ist, einer Gestattung durch die zuständige Wasserbehörde.