Allgemeine Informationen
Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Absatz 6 Gewerbeordnung (GewO)
Wurde Ihnen das selbstständige Ausüben eines, mehrerer oder aller Gewerbe gemäß § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) wegen Unzuverlässigkeit untersagt, können Sie nach gegebener Zeit die Wiedergestattung beantragen.
Das Gewerbeamt prüft auf Ihren Antrag hin, ob Sie dem Gewerbe wieder nachgehen dürfen. Grundvoraussetzung dazu ist, dass die Gründe entfallen sind, die zur Untersagung geführt hatten und dass Sie die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig wieder gewährleisten.
Weiterführende Informationen
- Genehmigungspflichtige Gewerbe
- Gewerbliche Tätigkeit anmelden - Amt24-Informationen
Voraussetzungen
Die Tatsachen, die zur Gewerbeuntersagung führten, sind weggefallen. Das heißt, die Umstände rechtfertigen die Annahme, dass die Zuverlässigkeit wieder hergestellt ist.
Verfahrensablauf
Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen Antrag und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.
Fristen
Antragstellung
frühestens ein Jahr nach Untersagung (ab Datum der Unanfechtbarkeit); eine frühere Antragstellung ist in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Gründe möglich
Unterlagen
nicht älter als sechs Monate
Kosten
Gebühren (28,00 bis 674,00 )
Ansprechpartner
Sachbearbeiterin Gewerberecht
Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht
Haus: B
Sachbearbeiterin Gewerberecht
Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht
Haus: B
Benötigte Unterlagen
formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag
formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das wieder ausgeübt werden soll, unter anderem mit näheren Angaben
- wodurch seit Gewerbeuntersagung der Lebensunterhalt bestritten wurde und ob einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen wurde
- möglichst bereits zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
Führungszeugnis
Bei juristischen Personen ist das Führungszeugnis für den oder die Geschäftsführer zu beantragen. Das Führungszeugnis der "Belegart 0" beantragen Sie bei der Gemeinde Ihres Wohnortes unter Angabe des Verwendungszweckes "Wiedergestattung § 35 Abs. 6 GewO".
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- erhältlich beim zuständigen Amts- oder Insolvenzgericht
Rechtsgrundlage
- § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) – Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
- § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO) – Wiedergestattung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht