Allgemeine Informationen

amtlich: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Möchten Sie gewerbsmäßig Güter mit Kraftfahrzeugen transportieren, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) mehr als 3,5 Tonnen beträgt, müssen Sie bei der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde eine Erlaubnis beantragen. Für Beförderungen im internationalen Verkehr sowie für Kabotagebeförderungen gilt die Erlaubnispflicht bereits für den Einsatz von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,5 Tonnen.

Sind die Fahrzeuge nur deutschlandweit im Einsatz, benötigen Sie

  • eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr.

Für grenzüberschreitende Fahrten innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)* und der Schweiz benötigen Sie

  • eine Gemeinschaftslizenz und gegebenenfalls
  • eine Fahrerbescheinigung für Staatsangehörige eines Drittstaates.

Die Gemeinschaftslizenz können Sie auch für Transporte innerhalb Deutschlands und der EWR-Staaten* ("Kabotageverkehre") einsetzen.

Verkehr mit Drittstaaten (nicht EU-/EWR-Staaten* und Schweiz)

Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes benötigen Sie neben der Erlaubnis für den deutschen Streckenanteil (Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz) für Streckenanteile in den Drittstaaten bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.

*) EU-Staaten, Norwegen, Island und Liechtenstein

Weiterführende Informationen

Besonderheiten

Werkverkehr

Sollten Sie größere Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger) nur im Werkverkehr einsetzen, benötigen Sie dafür keine Erlaubnis. Nach § 15 a Absatz 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) müssen Sie diese Fahrzeuge jedoch beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) zur Aufnahme in die Werkverkehrsdatei anmelden.

Voraussetzungen

Anforderungen von Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

  • tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Deutschland
  • Zuverlässigkeit
  • angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit
  • fachliche Eignung

Verfahrensablauf

Vor der Antragstellung

Für die Antragsbearbeitung benötigt die Erlaubnisbehörde von Ihnen eine Reihe von Unterlagen. Erfahrungsgemäß dauert insbesondere das Einholen des Führungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister am längsten. Sie sollten daher als erstes diese Unterlagen beantragen und bei der Beantragung die zuständige Verkehrsbehörde benennen.

Die übrigen Nachweise können Sie später nachreichen, legen Sie diese aber im eigenen Interesse besser ebenfalls mit dem Antrag vor.

Antragstellung

Die Erlaubnis oder Lizenz beantragen Sie persönlich beim SG Straßenverkehrsbehörde.

  • Das Antragsformular kann unter Dokumente abgerufen werden.
  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus und geben Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen ab.
  • Die Genehmigungsbehörde holt zu Ihrem Antrag Stellungnahmen ein, unter anderem vom Bundesamt für Güterverkehr, der Industrie- und Handelskammer, der zuständigen Fachgewerkschaft und dem Verband des Güterkraftverkehrs.
  • Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Antrag; Sie bekommen schriftlich Bescheid.

Fristen

Gültigkeit: bis zu 10 Jahre

Kosten

  • Erlaubniserteilung oder Erteilung / Erneuerung der Gemeinschaftslizenz: EUR 120,00–700,00
  • Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Kopie EUR 60,00–120,00
  • CEMT-Genehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft:
    • Jahresgenehmigung EUR 110,00–220,00
    • Monatsgenehmigung, EUR 24,00–40,00

(Auszug aus dem Gebührenverzeichnis)

Weitere Kosten (auch wenn die Erlaubnis nicht erteilt werden kann) entstehen Ihnen für Registerauskünfte und Nachweise sowie gegebenenfalls für weitere Amtshandlungen. Nähere Auskunft erteilt Ihnen die Erlaubnisbehörde.

Ansprechpartner

Katrin Birr

Sachbearbeiterin Personen- und Güterverkehr (Bereich Delitzsch/Eilenburg)

Sachgebiet Straßenverkehrsbehörde

Haus: B

Julia Schmich

Sachbearbeiterin Personen- und Güterverkehr (Bereich Torgau/Oschatz)

Sachgebiet Straßenverkehrsbehörde

Haus: B

Benötigte Unterlagen

Informationen

  • Antragsformular

Weitere Unterlagen

Um zu prüfen, ob Ihnen die Erlaubnis oder Lizenz erteilt werden kann, müssen Sie der Verkehrsbehörde die entsprechenden Nachweise vorlegen:

  • Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister (bei Handelsgesellschaften)
  • Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister (wenn eine entsprechende Eintragung besteht)
  • Auszug aus dem GbR-Vertrag (bei GbR-Gesellschaften)
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung (wenn eine andere als die antragstellende Person die fachliche Eignung hat)

Für den Nachweis der Zuverlässigkeit: in der Regel ein Auszug aus dem

  • Bundeszentralregister (Führungszeugnis)*
  • Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister)
  • Gewerbezentralregister*

Bescheinigungen (früher Unbedenklichkeitsbescheinigungen) folgender Stellen:

  • Finanzamt*
  • Krankenkasse*
  • Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation (BG Verkehr)*
  • Stadt- oder Gemeindeverwaltung*

Für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit**:

  • Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr
  • und falls erforderlich
  • Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr.

*) nicht älter als 3 Monate, **) nicht älter als 1 Jahr

Für den Nachweis der fachlichen Eignung:

  • Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen. Die für Sie zuständige IHK prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen. Diese Tätigkeit muss in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeübt worden sein.
  • Zeugnis über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder anerkannte gleichwertige Abschlussprüfungen. Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 04.12.2011 begonnen oder abgeschlossen wurden.

Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit erhalten Sie bei Ihrer zuständigen IHK.

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Auskünfte erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Erlaubnisbehörde.

Rechtsgrundlage