Allgemeine Informationen
Wer die Altersgrenze erreicht hat (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) oder als Erwachsener aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, kann Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll – wie die Hilfe zum Lebensunterhalt – den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen. Das betrifft insbesondere die Kosten für Unterkunft und Heizung, Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie etwa Telefon, Zeitung oder den Konzertbesuch.
Umfang der Grundsicherung
Die Höhe der Leistung hängt von der Bedürftigkeit ab, eigenes Einkommen und Vermögen ist bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Die Grundsicherungsleistung setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
- Regelbedarf
- ggf. Mehrbedarf
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (soweit keine gesetzl. Kranken- und Pflegeversicherung besteht)
- angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
Unterkunftskosten werden in Höhe der tatsächlichen (angemessenen) Mietkosten übernommen, ebenso die Heizkosten.
Als Maßstab für die Angemessenheit der Miete gilt die Bruttokaltmiete. Diese setzt sich aus der Nettokaltmiete und den sogenannten kalten Betriebskosten zusammen.
Im Landkreis Nordsachsen gelten derzeit sowohl für Mietwohnungen als auch für Eigenheime und Eigentumswohnungen die in der Richtlinie des Landkreises Nordsachsen zur Regelung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß gemäß der §§ 35, 42a SGB XII ab 01.04.2023 aufgeführten Kosten als angemessen.
Soweit jemand, z. B. aufgrund einer Krankheit, Schwangerschaft oder Alleinerziehung einen erhöhten Bedarf hat, erhält er einen entsprechenden Mehrbedarfszuschlag.
Neben den o.g. Bestandteilen können auch einmalige Beihilfen gewährt werden.
Einmalige Hilfen werden nur in drei Fällen erbracht:
- Erstausstattung des Haushalts
- Erstausstattung für Bekleidung, Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten
Angehörige werden bei der Grundsicherung nur dann für etwaige Unterhaltsverpflichtungen herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 € liegt. Eine sogenannte Erbenhaftung hat der Gesetzgeber ausgeschlossen, die Erben sind somit nicht verpflichtet, entstandene Kosten der Grundsicherung zurückzuerstatten.
Diese Regelungen sollen es Betroffenen erleichtern, die Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Weiterführende Informationen
- Altersgrenzen der Leistungsberechtigten (§ 41 SGB XII) - Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- Richtlinie des Landkreises Nordsachsen zur Regelung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß gemäß der §§ 35, 42a SGB XII ab 01.04.2023
- Grundsicherung bei Heimunterbringung von Hilfsbedürftigen, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - Amt24-Leistung
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie bestimmte staatliche Sozialleistungen, beispielsweise Grundsicherung, beziehen, können Sie sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung besteht, wenn
- die oder der Betroffene den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und
- die Altersgrenze erreicht hat (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) oder
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres dauerhaft voll erwerbsgemindert ist oder
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres
- in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter den Eingangs- und Berufsbildungsbereich durchläuft oder
- in einem Ausbildungsverhältnis steht, für das er ein Budget für Arbeit erhält.
Bedürftigkeit
Die Betroffenen müssen bedürftig sein, das heißt ihr Einkommen und Vermögen (beziehungsweise das ihres Ehegatten/Lebensgefährten) reicht nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Haben die Hilfebedürftigen unterhaltspflichtige Eltern oder Kinder, darf deren jährliches Einkommen 100.000 € nicht übersteigen.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu erhalten, müssen Sie als Betroffene/r oder dessen gesetzlicher Vertreter einen schriftlichen Antrag stellen.
- Die Antragsformulare erhalten Sie in einem der Bürgerbüros des Landkreises oder in der Rubrik "Formulare & Online-Dienste" in der rechten Randspalte.
- Den vollständig ausgefüllten Antrag reichen Sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.
- Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang der Antrag bewilligt ist.
Prüfung der Erwerbsunfähigkeit
Falls zu klären ist, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, setzt sich die zuständige Stelle mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung.
Die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger entfällt insbesondere, sofern die Betroffenen bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten oder in einer Werkstatt oder anderen Einrichtung für behinderte Menschen aufgenommen sind.
Fristen
Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt, bei einer vorläufigen Bewilligung für maximal sechs Monate.
Ansprechpartner
SB Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt (Delitzsch R-T, Schkeuditz)
Sachgebiet Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bildung und Teilhabe
Haus: C
(Zuständigkeit nach Orten (Anfangsbuchstaben Nachnamen) Delitzsch (R-T), Schkeuditz)
SB Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt (Delitzsch (A-J, O, U-Z), Löbnitz)
Sachgebiet Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bildung und Teilhabe
Haus: C
SB Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt (Arzberg, Beilrode, Doberschütz, Dreiheide, Elsnig, Liebschützberg, Rackwitz, Schönwölkau, Trossin, Wermsdorf, Zschepplin)
Sachgebiet Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bildung und Teilhabe
SB Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt (Eilenburg, Jesewitz)
Sachgebiet Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bildung und Teilhabe
SB Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt (Bad Düben, Torgau (A-H))
Sachgebiet Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bildung und Teilhabe
SB Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt (Cavertitz, Dahlen, Laußig, Mockrehna, Mügeln, Oschatz (A-K))
Sachgebiet Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bildung und Teilhabe
SB Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt (Torgau I-Z)
Sachgebiet Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bildung und Teilhabe
SB Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt (Belgern-Schildau, Dommitzsch, Naundorf, Oschatz (L-Z))
Sachgebiet Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bildung und Teilhabe
SB Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt (Delitzsch K-N, P, Q), Krostitz, Taucha, Wiedemar)
Sachgebiet Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bildung und Teilhabe
Haus: C
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Benötigte Unterlagen
für die Beantragung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (auch bei Folgeantragstellung)
Rechtsgrundlage
- §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe