Allgemeine Informationen

Grundstückverkehr

Das Landratsamt Nordsachsen ist Genehmigungsbehörde nach Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG).

Nach § 2 GrdstVG bedarf die rechtsgeschäftliche Veräußerung (Kauf, Überlassung, Schenkung u. a.) eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes, Moor und Ödlandes, welches in land- oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann, der Genehmigung unserer Behörde.
Die Entscheidung über die Genehmigung ist binnen einem Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft zu treffen. Ist es nicht möglich die Prüfung des Antrags in dieser Zeit abzuschließen, kann die Frist auf 2 bzw. 3 Monate verlängert werden.
Wird die Genehmigung nicht erteilt, erfolgt auch kein Eigentümerwechsel im Grundbuch.
Benötigen Sie im Vorfeld des Kaufes/Verkaufes eines Grundstücks den ortsüblichen Kaufpreis, wenden Sie sich bitte an den Gutachterausschuss gutachterausschuss@lra-nordsachsen.de , telefonischer Ansprechpartner Fr. Moritz (03421) 758 3423 im Landratsamt Nordsachsen.

Landpachtverkehr

Das Landratsamt Nordsachsen ist Genehmigungsbehörde nach Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG).
Die Verpachtung von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung gegen Pacht- oder Nutzungsentgelt unterliegt dem Landpachtverkehrsgesetz. Der Abschluss eines Landpachtvertrages sowie deren Vertragsänderungen sind binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung bei der örtlich zuständigen Behörde anzuzeigen. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke liegen.

Anzeigepflichtige Änderungen sind z. B. Flächenänderungen, Änderungen zum Pachtzins, Pachtdauer und Verpächterwechsel.
Der Anzeigepflicht unterliegen nicht:

  • Pachtverträge, die im Rahmen eines behördlichen Verfahrens abgeschlossen werden
  • Pachtverträge zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum 3. Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert sind.

In den meisten Pachtverträgen ist eine Anpassung des Pachtzinses an den ortsüblichen Pachtzins geregelt. Aber auch im Vorfeld des Abschlusses eines Vertrages, ist der ortsübliche Pachtzins von Bedeutung. Sollten Sie Anfragen zum ortsüblichen Pachtzins haben, können Sie sich gern an uns wenden.

Der ortsübliche Pachtzins wird aus den im Landratsamt Nordsachsen, Amt für Wirtschaftsförderung, Landwirtschaft und Tourismus, Sachgebiet Landwirtschaft angezeigten Landpachtverträgen für die jeweilige Gemarkung ermittelt. Dieser dient als Anhaltspunkt bei Abschluss von Neuverträgen oder Änderungen des Pachtzinses (nach einer gewissen Laufzeit des Pachtvertrages).

 

Aktuelle Ausschreibungen landwirtschaftlicher Pachtflächen finden Sie:

Öffentliche Hinweise der Unteren Landwirtschaftsbehörde, die als Informationen an Land-/Forstwirte dienen, finden Sie: 

 

 

 

Ansprechpartner

Martina Rentzsch

Sachgebietsleiterin

Sachgebiet Landwirtschaft

Marina Conrad

Mitarbeiterin Grundstücksverkehr

Sachgebiet Landwirtschaft

Karin Sperling

Sachbearbeiterin Landpacht- und Grundstücksverkehr

Sachgebiet Landwirtschaft

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