Allgemeine Informationen
Wenn Sie sich in einem der nachstehenden Heilberufe niederlassen wollen, müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Ändern sich personenbezogene Daten, verlegen Sie Ihre Praxis oder geben Sie die Tätigkeit auf, ist dies dem Gesundheitsamt ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
Anzeigepflichtig ist die Tätigkeit in diesen Heilberufen:
- Arzt oder Ärztin
- Zahnarzt oder Zahnärztin
- Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder -therapeutin
- Apotheker oder Apothekerin
- Heilpraktiker oder Heilpraktikerin
- Altenpfleger oder Altenpflegerin
- Diätassistent oder Diätassistentin
- Ergotherapeut oder Ergotherapeutin
- Hebamme oder Entbindungspfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder -krankenpflegerin
- Gesundheits- und Krankenpfleger oder Krankenpflegerin
- Logopäde oder Logopädin
- Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin
- Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin
- Orthoptist oder Orthoptistin
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent oder Assistentin
- Physiotherapeut oder Physiotherapeutin
- Pflegefachmann/-frau
- Podologe oder Podologin
- Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent oder Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin
- Medizinisch-technischer Radiologieassistent oder Medizinisch-technische Radiologieassistentin
- Medizinisch-technischer Assistent oder Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik
- Veterinärmedizinisch-technischer Assistent oder Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder
- als selbstständig tätiger Desinfektor oder selbstständig tätige Desinfektorin
Voraussetzungen
- Ihr Beruf entspricht einem der aufgeführten Heilberufe
- Sie möchten eine selbstständige Tätigkeit in diesem Beruf aufnehmen oder sind mit dieser bereits beim Gesundheitsamt gemeldet
Verfahrensablauf
Anzeigen zu Ihrer heilberuflichen Tätigkeit können Sie dem Gesundheitsamt persönlich oder schriftlich übermitteln.
Nutzen Sie dazu bitte die hinterlegten Formulare (siehe –> Onlineantrag und Formulare).
Das Gesundheitsamt überprüft Ihre Anzeige.
Bei Aufnahme der Tätigkeit wird Ihnen in der Regel eine Bescheinigung über die Niederlassungsanzeige (zur Vorlage bei den Krankenkassen) und ein Gebührenbescheid erstellt.
Sollte diese Bescheinigung nicht nötig sein, so geben Sie dies bitte an.
Fristen
Anzeige
- vor Aufnahme der Tätigkeit
Kosten
Gebühren für Bescheinigung (75,00 )
Ansprechpartner
Sachgebietsleiter Verwaltung Krisenmanagement
Sachgebiet Verwaltung/Krisenmanagement
Sachbearbeiterin Verwaltung
Sachgebiet Verwaltung/Krisenmanagement
Formulare & Online-Dienste
Benötigte Unterlagen
Anzeigeformular
- Niederlassungsanzeige
- Einverständniserklärung Datenschutz für das Gesundheitsamt
- Einverständniserklärung Datenschutz zur Vorlage bei den Krankenkassen
- Berechtigung zur Ausübung des Berufes und zur Führung der Berufsbezeichnung als Kopie in beglaubigter Form bzw. Vorlage im Original
- Nachweis der ausreichenden Versicherung gegen Haftpflichtansprüche (Berufshaftpflichtversicherung)
- Immunitätsnachweis gemäß § 20 Abs. 8 - 14 IfSG (Masernschutzgesetz)
- Hebammen und Entbindungspfleger, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben zusätzlich Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit anzugeben (Leistungskatalog)
Rechtsgrundlage
- § 2 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) – Zuständigkeiten
- § 14 SächsGDG – Anzeigepflicht, Berufsaufsicht
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)