Allgemeine Informationen

Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG)

Möchten Sie in Deutschland auf dem Gebiet der Heilkunde tätig sein, benötigen Sie die ärztliche Zulassung (Approbation) oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG).

Heilpraktiker ist kein geregelter Ausbildungsberuf; es gibt keine staatliche Abschlussprüfung. Um die Heilpraktikererlaubnis zu erlangen, müssen Sie gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich in der Regel der Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt stellen.

Hinweis: Die Heilpraktiker-Tätigkeit zählt zu den freien Berufen. Wenn Sie eine Praxis eröffnen möchten, müssen Sie die entsprechenden Vorschriften beachten.

Weiterführende Informationen

 

Voraussetzungen

Der oder die Antragstellende

  • hat das 25. Lebensjahr vollendet,
  • hat seinen / ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen,
  • hat mindestens die Hauptschule abgeschlossen oder kann eine vergleichbare Ausbildung nachweisen
  • ist sittlich zuverlässig und es liegen keine schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen vor,
  • ist zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers in gesundheitlicher Hinsicht geeignet.
  • schließt die Kenntnisüberprüfung erfolgreich ab (in bestimmten Fällen kann von der Kenntnisüberprüfung abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden)

Tipp: Verschiedene Fortbildungsinstitute bieten Heilpraktiker-Schulungen und Vorbereitungskurse an – informieren Sie sich im Internet.

Verfahrensablauf

 Antragstellung
  • Die Zulassung müssen Sie schriftlich beantragen. Erkundigen Sie sich zunächst, ob die zuständige Stelle dafür Antragsformulare bereithält. Je nach Angebot der Behörde können Sie das Antragsformular auch im Amt24 abrufen (–> Onlineantrag und Formulare).
  • Stellen Sie alle nötigen Nachweise (siehe "Erforderliche Unterlagen") zusammen und reichen Sie diese zum Antrag bei der zuständigen Stelle ein.

Soweit erforderlich, fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an.

Prüfung der Antragsunterlagen
  • Sind die Unterlagen vollständig und alle Voraussetzungen erfüllt, leitet das zuständige Ordnungsamt den Vorgang an das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz zur Kenntnisüberprüfung weiter.
Kenntnisüberprüfung
  • Die Kenntnisüberprüfung legen alle Anwärter aus Sachsen zum festgelegten Termin beim Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz ab. Der schriftliche Teil wird in Zittau, der mündliche in Löbau absolviert.
  • Halten Sie zum Prüfungstermin die Benachrichtigung vom Gesundheitsamt und Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass bereit.
Erteilung der Erlaubnis
  • Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung über das Ergebnis der Überprüfung und einen Gebührenbescheid.
  • Haben Sie die Voraussetzungen erfüllt, sendet Ihnen das Ordnungsamt die Erlaubnisurkunde, sobald Sie die Verwaltungsgebühr bezahlt haben.
  • Die Erlaubnis berechtigt Sie, ausschließlich die podologische Heilkunde auszuüben.

Bei Nichtbestehen der Kenntnisüberprüfung haben Sie die Möglichkeit, die Erlaubnis erneut zu beantragen.

Fristen

keine

Kosten

Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Approbation) nach dem Heilpraktikergesetz (110,00 bis 380,00 )

Kosten für die Kenntnisüberprüfung (100,00 bis 608,00 )

Hinweis

Für die erforderlichen Unterlagen und beglaubigte Dokumente können Ihnen weitere Kosten entstehen.

Ansprechpartner

Ulf Trümper

Sachgebietsleiter Allgemeines Ordnungsrecht

SG Allgemeines Ordnungsrecht

Zimmer: 6.08

Kathleen Brabandt

Stellvertretende Sachgebietsleiterin

SG Allgemeines Ordnungsrecht

Zimmer: 6.07

Kathleen Brabandt

Stellvertretende Sachgebietsleiterin

SG Allgemeines Ordnungsrecht

Zimmer: 6.07

Benötigte Unterlagen

Antragsformular (siehe –> Onlineantrag und Formulare, soweit verfügbar)

wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular bereithält

  • formloser Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach dem Heilpraktikergesetz

kurz gefasster Lebenslauf mit Lichtbild

Geburtsurkunde

bei Verheirateten / Lebenspartnern

  • Ehe- / Lebenspartnerschaftsurkunde

einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit in beglaubigter Kopie

  • Personalausweis oder
  • Reisepass oder
  • in Zweifelsfällen: Staatsangehörigkeitszeugnis

Meldebestätigung

Bescheinigung ("Meldebestätigung"), dass die antragstellende Person ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

amtliches Führungszeugnis der Belegart "O"

Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist

ärztliche Bescheinigung

  • ärztliche Bescheinigung, dass der oder die Antragstellende in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Heilpraktikerberufes geeignet ist. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein

Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz

Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde

Weitere Unterlagen

  • Erklärung, dass Sie ausschließlich auf dem Gebiet der Podologie heilkundlich tätig werden möchten
  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Podologin / Podologe" (beglaubigte Kopie)
  • Vorbildungsnachweise über Aus- und Fortbildungen
  • gegebenenfalls Arbeitszeugnisse

bei Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage aufgrund einer besonderen Nachqualifizierung für Podologen (zusätzlich):

  • Beschreibung von Inhalt und Umfang der Schulung durch den Schulungsanbieter in einfacher Kopie
  • Abschlusstest der antragstellenden Person im Original mit Lösungsschlüssel in einfacher Kopie
  • Bestätigung des Schulungsanbieters, dass die antragstellende Person den Abschlusstest bestanden hat, in beglaubigter Kopie

Nur für Antragstellende außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR):

  • Aufenthaltsgenehmigung
  • falls die Heilkunde als nicht selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden soll: Arbeitserlaubnis

Rechtsgrundlage