Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG)
Möchten Sie in Deutschland auf dem Gebiet der Heilkunde tätig sein, benötigen Sie die ärztliche Zulassung (Approbation) oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG).
Heilpraktiker ist kein geregelter Ausbildungsberuf; es gibt keine staatliche Abschlussprüfung. Um die Heilpraktikererlaubnis zu erlangen, müssen Sie gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich in der Regel der Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt stellen.
Hinweis: Die Heilpraktiker-Tätigkeit zählt zu den freien Berufen. Wenn Sie eine Praxis eröffnen möchten, müssen Sie die entsprechenden Vorschriften beachten.
Weiterführende Informationen
- Berufsbild des Heilpraktikers - Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Voraussetzungen
Der oder die Antragstellende
- hat das 25. Lebensjahr vollendet,
- hat seinen / ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen,
- hat mindestens die Hauptschule abgeschlossen oder kann eine vergleichbare Ausbildung nachweisen
- ist sittlich zuverlässig und es liegen keine schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen vor,
- ist zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers in gesundheitlicher Hinsicht geeignet.
- schließt die Kenntnisüberprüfung erfolgreich ab (in bestimmten Fällen kann von der Kenntnisüberprüfung abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden)
Tipp: Verschiedene Fortbildungsinstitute bieten Heilpraktiker-Schulungen und Vorbereitungskurse an – informieren Sie sich im Internet.
Verfahrensablauf
Antragstellung
- Die Zulassung müssen Sie schriftlich beantragen. Erkundigen Sie sich zunächst, ob die zuständige Stelle dafür Antragsformulare bereithält. Je nach Angebot der Behörde können Sie das Antragsformular auch im Amt24 abrufen (–> Onlineantrag und Formulare).
- Stellen Sie alle nötigen Nachweise (siehe "Erforderliche Unterlagen") zusammen und reichen Sie diese zum Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
Soweit erforderlich, fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an.
Prüfung der Antragsunterlagen
- Sind die Unterlagen vollständig und alle Voraussetzungen erfüllt, leitet das zuständige Ordnungsamt den Vorgang an das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz zur Kenntnisüberprüfung weiter.
Kenntnisüberprüfung
- Die Kenntnisüberprüfung legen alle Anwärter aus Sachsen zum festgelegten Termin beim Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz ab. Der schriftliche Teil wird in Zittau, der mündliche in Löbau absolviert.
- Halten Sie zum Prüfungstermin die Benachrichtigung vom Gesundheitsamt und Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass bereit.
Erteilung der Erlaubnis
- Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung über das Ergebnis der Überprüfung und einen Gebührenbescheid.
- Haben Sie die Voraussetzungen erfüllt, sendet Ihnen das Ordnungsamt die Erlaubnisurkunde, sobald Sie die Verwaltungsgebühr bezahlt haben.
- Die Erlaubnis berechtigt Sie, ausschließlich die podologische Heilkunde auszuüben.
Bei Nichtbestehen der Kenntnisüberprüfung haben Sie die Möglichkeit, die Erlaubnis erneut zu beantragen.
Fristen
keine
Kosten
Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Approbation) nach dem Heilpraktikergesetz (110,00 bis 380,00 )
Kosten für die Kenntnisüberprüfung (100,00 bis 608,00 )
Hinweis
Für die erforderlichen Unterlagen und beglaubigte Dokumente können Ihnen weitere Kosten entstehen.
Ansprechpartner
Sachgebietsleiter Allgemeines Ordnungsrecht
SG Allgemeines Ordnungsrecht
Zimmer: 6.08
Stellvertretende Sachgebietsleiterin
SG Allgemeines Ordnungsrecht
Zimmer: 6.07
Stellvertretende Sachgebietsleiterin
SG Allgemeines Ordnungsrecht
Zimmer: 6.07
Benötigte Unterlagen
Antragsformular (siehe –> Onlineantrag und Formulare, soweit verfügbar)
wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular bereithält
- formloser Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach dem Heilpraktikergesetz
kurz gefasster Lebenslauf mit Lichtbild
Geburtsurkunde
bei Verheirateten / Lebenspartnern
- Ehe- / Lebenspartnerschaftsurkunde
einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit in beglaubigter Kopie
- Personalausweis oder
- Reisepass oder
- in Zweifelsfällen: Staatsangehörigkeitszeugnis
Meldebestätigung
Bescheinigung ("Meldebestätigung"), dass die antragstellende Person ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
amtliches Führungszeugnis der Belegart "O"
Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
ärztliche Bescheinigung
- ärztliche Bescheinigung, dass der oder die Antragstellende in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Heilpraktikerberufes geeignet ist. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein
Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde
Weitere Unterlagen
- Erklärung, dass Sie ausschließlich auf dem Gebiet der Podologie heilkundlich tätig werden möchten
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Podologin / Podologe" (beglaubigte Kopie)
- Vorbildungsnachweise über Aus- und Fortbildungen
- gegebenenfalls Arbeitszeugnisse
bei Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage aufgrund einer besonderen Nachqualifizierung für Podologen (zusätzlich):
- Beschreibung von Inhalt und Umfang der Schulung durch den Schulungsanbieter in einfacher Kopie
- Abschlusstest der antragstellenden Person im Original mit Lösungsschlüssel in einfacher Kopie
- Bestätigung des Schulungsanbieters, dass die antragstellende Person den Abschlusstest bestanden hat, in beglaubigter Kopie
Nur für Antragstellende außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR):
- Aufenthaltsgenehmigung
- falls die Heilkunde als nicht selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden soll: Arbeitserlaubnis
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG)
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilPrGDV)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (VwV Heilpraktiker)
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Zuständigkeiten nach dem Heilpraktikergesetz und dessen Erster Durchführungsverordnung (Heilpraktikerzuständigkeitsverordnung - HeilpraktikerZuVO)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr 20 – Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung