Allgemeine Informationen

Erwerbsfähige Menschen erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen sowie Altersrentner* erhalten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Hilfe zum Lebensunterhalt wird daher nur in seltenen Fällen gewährt, insbesondere für Menschen mit einer nicht dauerhaften vollen Erwerbsminderung, deren wirtschaftliche (und soziokulturelle) Existenz nicht auf andere Weise gesichert werden kann.

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst hierbei zunächst Lebensmittel, Kleidung, Hausrat, Körperpflege und den persönlichen Bedarf des täglichen Lebens wie etwa Ausgaben für Telefon, Zeitschriften, Konzertbesuch.

Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Höhe der Leistung hängt von der Bedürftigkeit ab, eigenes Einkommen und Vermögen ist bei der Berechnung zu berücksichtigen.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • Regelbedarf
  • ggf. Mehrbedarf
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (soweit keine gesetzl. Kranken- und Pflegeversicherung besteht)
  • angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

Unterkunftskosten werden in Höhe der tatsächlichen (angemessenen) Mietkosten übernommen, ebenso die Heizkosten.
Als Maßstab für die Angemessenheit der Miete gilt die Bruttokaltmiete. Diese setzt sich aus der Nettokaltmiete und den sogenannten kalten Betriebskosten zusammen.
Im Landkreis Nordsachsen gelten derzeit sowohl für Mietwohnungen als auch für Eigenheime und Eigentumswohnungen die in der Richtlinie des Landkreises Nordsachsen zur Regelung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß gemäß der §§ 35, 42a SGB XII ab 01.04.2023 aufgeführten Kosten als angemessen.

Soweit jemand, z. B. aufgrund einer Krankheit, Schwangerschaft oder Alleinerziehung einen erhöhten Bedarf hat, erhält er einen entsprechenden Mehrbedarfszuschlag.

Neben den o.g. Bestandteilen können auch einmalige Beihilfen gewährt werden.
Einmalige Hilfen werden nur in drei Fällen erbracht:

  • Erstausstattung des Haushalts
  • Erstausstattung für Bekleidung, Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten

Für Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erkennt das Sozialamt Leistungen für Bildung an, für Kinder und Jugendliche des Weiteren auch Leistungen für Teilhabe am sozialen / kulturellen Leben in der Gemeinschaft ("Bildungs- und Teilhabepaket"). Bis auf den Schulbedarf sind diese Leistungen antragsabhängig, wobei jedoch nur für die Lernförderung ein gesonderter Antrag erforderlich ist.

Zuschläge bei Mehrbedarf

Auf einen Mehrbedarfszuschlag haben Betroffene Anspruch, insbesondere, wenn sie

  • schwanger sind,
  • alleinerziehend sind,
  • eine Krankheit haben, die eine besondere Ernährung erfordert oder
  • das Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) besitzen und entweder
    • die Altersgrenze erreicht haben (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) oder
    • die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, aber voll erwerbsgemindert sind.
Einmalige Beihilfen

Neben den laufenden Leistungen gewährt das Sozialamt auch einmalige Beihilfen für

  • Erstausstattungen für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte,
  • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen, Miete von therapeutischen Geräten.

Zudem kann das Sozialamt insbesondere auch Mietschulden und Bestattungskosten übernehmen.

Hinweis: Bestattungskosten sind nicht Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt, sie fallen unter Hilfen in anderen Lebenslagen.

Ermittlung des Leistungsanspruches

Bei der Berechnung, wem ein Leistungsanspruch zusteht, muss das Sozialamt grundsätzlich sämtliche Einkünfte der Betroffenen berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind insbesondere:

  • die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz jeweils bis zur Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Zuwendungen von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege (sofern daneben Sozialhilfe gerechtfertigt ist) und
  • private Zuwendungen, die von Dritten ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung gewährt werden, soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine besondere Härte bedeuten würde

Auch Elterngeld wird angerechnet. Für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, gilt jedoch eine Sonderregelung. Landeserziehungsgeld ist anrechnungsfrei.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Rundfunkbeitrag

Wenn Sie bestimmte staatliche Sozialleistungen wie beispielsweise Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, können Sie sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.

Voraussetzungen

Betroffene haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe (oder der Kriegsopferfürsorge) wenn sie

  • ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben und
  • wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Kräften bestreiten können – insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen oder mit Hilfe anderer (zum Beispiel der Verwandten).

 

Verfahrensablauf

  • Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII
    • Hierfür ist kein Antrag erforderlich. Es ist vielmehr ausreichend, dass der Träger der Sozialhilfe von der Bedürftigkeit Kenntnis erlangt – durch die Betroffenen selbst oder durch andere. (Ausnahme: Bildungs- und Teilhabepaket)
  • Nachweis des Anspruches, Beratung und weitere Hilfen
    • Zur Feststellung eines Sozialhilfeanspruches müssen die notwendigen Nachweise vorgelegt werden. Die Mitarbeiter des Sozialamtes beraten die Betroffenen und deren Angehörigen hierzu umfassend und prüfen auch, ob weitere spezielle Unterstützungsangebote sinnvoll sind, wie etwa die der Schuldnerberatungsstellen.

 

Ansprechpartner

Maik Richter

SB Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt (Delitzsch R-T, Schkeuditz)

Sachgebiet Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bildung und Teilhabe

Haus: C

(Zuständigkeit nach Orten (Anfangsbuchstaben Nachnamen) Delitzsch (R-T), Schkeuditz)

Annett Leutner

SB Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt (Belgern-Schildau, Dommitzsch, Naundorf, Oschatz (L-Z))

Sachgebiet Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bildung und Teilhabe

Nicola Jahr

SB Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt (Torgau I-Z)

Sachgebiet Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bildung und Teilhabe

Vanessa Lohse

SB Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt (Cavertitz, Dahlen, Laußig, Mockrehna, Mügeln, Oschatz (A-K))

Sachgebiet Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bildung und Teilhabe

Jeannette Borkenhagen

SB Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt (Bad Düben, Torgau (A-H))

Sachgebiet Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bildung und Teilhabe

Melanie Krause

SB Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt (Eilenburg, Jesewitz)

Sachgebiet Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bildung und Teilhabe

Josina Jahn

SB Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt (Arzberg, Beilrode, Doberschütz, Dreiheide, Elsnig, Liebschützberg, Rackwitz, Schönwölkau, Trossin, Wermsdorf, Zschepplin)

Sachgebiet Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bildung und Teilhabe

Nancy Bechstedt

SB Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt (Delitzsch (A-J, O, U-Z), Löbnitz)

Sachgebiet Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bildung und Teilhabe

Haus: C

Cornelia Brause

SB Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt (Delitzsch K-N, P, Q), Krostitz, Taucha, Wiedemar)

Sachgebiet Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bildung und Teilhabe

Haus: C

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

für die Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt (auch bei Folgeantragstellung)

Rechtsgrundlage