Allgemeine Informationen

Unter „HilfezurPflege“ sind Leistungen für Personen zu verstehen, die wegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und/oder festgestellter Behinderung im Alltag in der eigenen Häuslichkeit in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen und/oder pflegebedürftig im Sinne der sozialen Pflegeversicherung sind und die notwendigen Bedarfe nicht aus den Leistungen der Pflegeversicherung gedeckt sind.

Die „HilfezurPflege“ unterstützt entsprechend hilfebedürftige Personen in der eigenen Häuslichkeit sowie in Einrichtungen (Pflegeheimen), indem sie die mit der Pflege bzw. der Unterbringung verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt.

Demzufolge ist die „HilfezurPflege“ vor allem zuständig für Pflegebedürftige, für die die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind, für die Finanzierung der nicht von der Pflegeversicherung übernommenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei der Pflege in Einrichtungen sowie für nicht pflegeversicherte Personen.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch für Bewohner von Einrichtungen geleistet. Sie umfasst einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung und eine Bekleidungspauschale.

Voraussetzungen

Zum einen müssen Sie pflegebedürftig sein. Denn Anspruch hat ein Mensch auf Leistungen nach dem 7. Kapitel SGB XII, wenn er pflegebedürftig ist. Dies sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfen durch andere benötigen. Pflegebedürftige Personen können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig bewältigen.

In der Regel beurteilen dies die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Diese beauftragen nach einem Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Antrag ist bei den meisten gesetzlichen Pflegekassen online erhältlich) den sogenannten Medizinischen Dienst der Krankenkassen, welcher Sie in Ihrer Häuslichkeit besucht und ein Gutachten erstellt. Im Anschluss erhalten Sie einen Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Aber auch hilfebedürftige Personen, die nicht pflegeversichert sind können Leistungen erhalten. In diesen Fällen tritt das zuständige Sozialamt an die Stelle der Pflegekasse.

Zum anderen werden die Leistungen nur in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewährt. Grundsätzlich ist das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen einzusetzen, wobei die gesetzlichen Vermögensschongrenzen zu berücksichtigen sind.

Verfahrensablauf

Der Sozialhilfeantrag (Antrag auf HilfezurPflege) steht Ihnen in der Rubrik Formulare & Online-Dienste zum Download zur Verfügung. Er ist rechtzeitig beim Landratsamt Nordsachsen, Sozialamt, zu stellen. Gemäß § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) setzt die Sozialhilfe erst ein, wenn dem Sozialhilfeträger die Notlage bekannt gegeben wird - dies ist in der Regel der Tag des Posteingangs des schriftlichen Antrages.

Gern können Sie den/die Sachbearbeiter(in) der HilfezurPflegezur Fristwahrung aber auch vorab telefonisch, per E-Mail, per Fax oder mit formlosen Schreiben über die Antragstellung informieren – siehe Übersicht Ansprechpartner.

Dazu benötigen wir folgende Angaben des Antragsstellers: Name, Anschrift (Adresse, in welcher Sie vor der Aufnahme ins Pflegeheim gewohnt haben bzw. noch wohnen), Geburtsdatum, Pflegegrad (insofern bereits vorliegend) sowie den Namen und Anschrift des Pflegeheimes. Sollten Sie Betreuer/Bevollmächtigter sein und den Antrag für einen Verwandten/Nachbarn ect. stellen, so benötigen wir ebenfalls Ihre Angaben (Name, Anschrift und Geburtsdatum) sowie eine Kopie der vollständigen Vorsorgevollmacht. Hilfreich ist zudem eine Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse für Rückfragen. Bei dieser vorherigen Information haben Sie dann vier Wochen Zeit die Antragsunterlagen beizubringen ehe das Antragsdatum wieder auf den tatsächlichen Eingang per Post zurückgesetzt wird.

Beachten Sie, dass mit dem Antragsformular unter Umständen nicht alle persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgefragt werden können und Sie nach Sichtung Ihrer eingereichten Unterlagen weitere Formblätter (zum Beispiel bei Hausgrundstücken, Umbaumaßnahmen, ausländischen Einkommen und Vermögen usw.) vom Sozialamt erhalten.

Zuständigkeiten

Zu unterscheiden sind die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Grundsätzlich örtlich zuständig sind wir dann, wenn Ihr gewöhnlicher Aufenthalt – also Ihr Lebensmittelpunkt - im Landkreis Nordsachsen liegt.

Einen Unterschied gibt es hier bei Pflegeheimen, denn diese begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Sie kommen also aus einer Stadt/Gemeinde aus Nordsachsen und ziehen in ein Pflegeheim nach Schkeuditz? Dann sind wir örtlich zuständig. Kommen Sie jedoch beispielsweise aus dem Landkreis Leipzig und möchten in ein Pflegeheim nach Schkeuditz, müssen Sie bei dem zuständigen Amt des Landkreises Leipzig den Antrag stellen.

Zudem müssen Sie mindestens das 67. Lebensjahr vollendet haben, um von uns Leistungen im stationären Bereich zu erhalten. Sind Sie demnach mindestens 18 Jahre alt oder haben das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist der Überörtliche Träger der Sozialhilfe für Sie zuständig. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an den Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) unter: www.ksv-sachsen.de/hilfe-zur-pflege-stationaer.html

Kosten

Eigenanteil

Grundsätzlich ist das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen einzusetzen, wobei die gesetzlichen Vermögensschongrenzen zu berücksichtigen sind. Mit Bescheiderteilung teilen wir Ihnen mit, ob und in welcher Höhe Sie sich mit einem Eigenanteil an der Leistung beteiligen müssen.

Besonderheit beim Pflegeheim: Sofern ein Ehepartner in der Wohnung/im Haus verbleibt, wird ein Kostenbeitrag ermittelt, den dieser Ehepartner an das Pflegeheim zahlen muss. Im Gegenzug verbleiben beide Renten beim Ehepartner.

Ansprechpartner

Andra Pietzsch

SB Hilfe zur Pflege (stat.: A-E, R)

Sachgebiet Pflege, weitere Sozialhilfeleistungen

Haus: A

(Bearbeitung stationäre Hilfe A-E, R)

Jeanette Schulz

SB Hilfe zur Pflege (stat.: S)

Sachgebiet Pflege, weitere Sozialhilfeleistungen

Haus: A

Luca Schmidt

SB Hilfe zur Pflege (amb./stat.: H-J, L; stat.: P)

Sachgebiet Pflege, weitere Sozialhilfeleistungen

Ines Repp

SB Hilfe zur Pflege ((amb.: A-E, O-S; stat.: O, Q), abW § 67 SGB XII, Mietübernahme während der Haft)

Sachgebiet Pflege, weitere Sozialhilfeleistungen

Ildiko Saul

Sachgebietsleiterin

Sachgebiet Pflege, weitere Sozialhilfeleistungen

Steffi Thomas

SB Hilfe zur Pflege (stat.: K, M)

Sachgebiet Pflege, weitere Sozialhilfeleistungen

Carolin Rietzschel

SB Hilfe zur Pflege ((amb.: K, M; stat.: U-Z), Blindenhilfe)

Sachgebiet Pflege, weitere Sozialhilfeleistungen

Jana Schöne

SB Hilfe zur Pflege (amb./stat.: F, G, N, T)

Sachgebiet Pflege, weitere Sozialhilfeleistungen

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

für die ambulante Pflege

für die stationäre Pflege

Rechtsgrundlage

  • § 18 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Einsetzen der Sozialhilfe
  • § 19 Abs. 3 SGB XII - Leistungsberechtigte (Einkommen/Vermögen)
  • § 61 SGB XII - Leistungserechtigte (HilfezurPflege)
  • §§ 85 ff. SGB XII - Einkommensgrenze, Vermögen