Allgemeine Informationen
Möchten Sie einen gefährlichen Hund halten, benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis.
Gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
Vermutet gefährliche Hunde (sogenannte Kampfhunde) sind Vertreter folgender Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull-Terrier
Ausgenommen sind Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
- die sich gegenüber Menschen und Tieren als aggressiv erwiesen haben,
- die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
- die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.
Die Kreispolizeibehörde stellt im Einzelfall fest, ob es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
Weiterführende Informationen
- Kampfhund, vermutete Gefährlichkeit eines Hundes widerlegen - Amt24-Leistung
- Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden - Polizei Sachsen
Hinweise (Besonderheiten)
Hundehalter-Wechsel
Geben Sie die Haltung des betreffenden Hundes auf, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen und diese über den Verbleib des Hundes sowie Namen und Anschrift des neuen Halters unterrichten.
Voraussetzungen
- Mindestalter 18 Jahre
- persönliche Zuverlässigkeit
- Nachweis der Sachkunde
- Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung
- Verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes bei der Kreispolizeibehörde ("Zuständige Stelle").
Ihr Antrag sollte enthalten:
- Ihren vollständigen Namen und Ihr Geburtsdatum
- die Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) Ihres Hauptwohnsitzes
- Angaben über den betreffenden Hund
- Sofern Sie nicht bereits über eine anerkannte Sachkunde-Bescheinigung verfügen, beantragen Sie zugleich die Zulassung zur Sachkundeprüfung.
- Die zuständige Stelle überprüft anhand Ihrer Angaben und Nachweise, unter welchen Voraussetzungen Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren, wie etwa über nachzureichende Unterlagen und gegebenenfalls das Ablegen einer Sachkunde-Prüfung.
- Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen die schriftliche Erlaubnis zur Haltung des Hundes (gegebenenfalls mit Auflagen) erteilt. Begleichen Sie zuvor die Verwaltungskosten laut Gebührenbescheid.
Sachkunde-Prüfung
Die zuständige Stelle prüft auf Ihren Antrag hin Ihre Sachkunde in der Hundehaltung. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie erhalten eine amtliche Bescheinigung über die bestandene Prüfung. Bei Nichtbestehen dürfen Sie die Prüfung wiederholen.
Fristen
Gültigkeit des Gutachtens
- für die Dauer der Hundehaltung durch den oder die Antragstellende
Folgegutachten bei Halter-Wechsel
- innerhalb eines Jahres durch den neuen Hundehalter
Achtung!
Bitte setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Kreispolizeibehörde in Verbindung, b e v o r Sie einen gefährlichen Hund zu halten beabsichtigen.
Kosten
Erlaubniserteilung (100,00 – 210,00 )
nachträgliche Aufnahme von Auflagen, Änderung oder Ergänzung in die Erlaubnis (25,00 – 170,00 )
Entscheidung über Widerlegung der Gefährlichkeit (70,00 – 150,00 )
Feststellung der Gefährlichkeit eines im Einzelfall gefährlichen Hundes (120,00 – 300,00 )
Untersagung der Haltung oder Genehmigung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG (25,00 – 200,00 )
behördliche Kontrollen (Nachschauen) (70,00 – 200,00 )
Ansprechpartner
Sachbearbeiterin Regionalbereich Delitzsch
Sachgebiet Fallbearbeitung Asyl
Haus: B
Zimmer: 4.38
Stellvertretende Sachgebietsleiterin
Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht
Haus: B
Zimmer: 6.07
Sachgebietsleiter
Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht
Haus: B
Zimmer: 6.08
Sachbearbeiterin Großraum- und Schwerlastverkehr
Sachgebiet Straßenverkehrsbehörde
Haus: B
Zimmer: 5.01
Sachbearbeiter Jagd-und Waffenrecht
Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht
Zimmer: 215
Sachbearbeiter Gewerbe-, Schornsteinfegerrecht, GefHund
Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht
Zimmer: Flügel A, Zi. 202
Sachbearbeiter Jagd- und Waffenrecht
Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht
Zimmer: 2.15
Sachbearbeiterin Jagd- und Waffenrecht
Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht
Haus: B
Zimmer: 6.25
Sachbearbeiterin Gewerberecht
Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht
Haus: B
Zimmer: 5.05
Sachbearbeiter Jagd- und Waffenrecht
Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht
Zimmer: 0.016
Sachbearbeiterin Gewerberecht
Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht
Haus: B
Zimmer: 6.05
Benötigte Unterlagen
schriftlicher Antrag
Sachkundenachweis
weitere Nachweise auf Anforderung durch die zuständige Stelle
Rechtsgrundlage
- § 5 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) – Haltung gefährlicher Hunde
- § 9 GefHundG – Zuverlässigkeit
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG)
- Verwaltungsvorschrift "Gefährliche Hunde" – (VwV GefHunde)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Tarifstelle 44, Gefährliche Hunde