Allgemeine Informationen
Antrag auf Feststellung der Ungefährlichkeit eines Hundes mit Nachweis von Verhaltenstest und Sachverständigen-Gutachten nach Ziffer 1.2.3 der Verwaltungsvorschrift "Gefährliche Hunde" ( VwV GefHunde)
Möchten Sie ohne behördliche Erlaubnis einen Hund halten, der als vermutet gefährlich eingestuft ist, müssen Sie dies durch ein Gutachten ("Wesenstest") eines anerkannten Sachverständigen im Hundewesen widerlegen. Die Entscheidung über die Ungefährlichkeit trifft die Kreispolizeibehörde.
Vermutet gefährliche Hunde (sogenannte "Kampfhunde") sind Vertreter folgender Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbullterrier
Ausgenommen sind Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
Hunde, deren vermutete Gefährlichkeit erfolgreich widerlegt wurde, fallen nicht unter das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG). Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für sie folglich nicht.
Ansprechstelle
öffentlich bestellter Sachverständiger* im Hundewesen (Gutachter)
–> Hunde-Sachverständige im Freistaat Sachsen (Gutachterliste) - Sächsisches Staatsministerium des Innern
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Weiterführende Informationen
- Kampfhund, Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes beantragen - Amt24-Leistung
- Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden - Polizei Sachsen
Hinweise (Besonderheiten)
Gutachten aus anderen Bundesländern
In anderen Bundesländern erstellte Gutachten werden durch das Staatsministerium des Innern auf Vergleichbarkeit überprüft. Dies erfolgt auf Anforderung der jeweiligen Kreispolizeibehörde und ist kostenfrei.
Voraussetzungen
behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes
Verfahrensablauf
- Beauftragen Sie einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen, ein Gutachten über die Ungefährlichkeit Ihres Hundes zu erstellen.
- Richten Sie ein Antragsschreiben an die zuständige Kreispolizeibehörde ("Zuständige Stelle") und legen Sie das Gutachten über die Ungefährlichkeit Ihres Hundes bei.
- Die zuständige Kreispolizeibehörde trifft eine Entscheidung über die Widerlegung der Gefährlichkeit Ihres Hundes, Sie erhalten darüber schriftlich Bescheid.
Fristen
Gültigkeit des Gutachtens
- für die Dauer der Hundehaltung durch den oder die Antragstellende
Folgegutachten bei Halter-Wechsel
- innerhalb eines Jahres durch den neuen Hundehalter
Kosten
Gutachten ("Wesenstest") (nach Vereinbarung (ca. EUR 175,00) )
Entscheidung über die Widerlegung der Gefährlichkeit (70,00 – 150,00 )
Ansprechpartner
Sachbearbeiterin Jagd- und Waffenrecht
Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht
Haus: B
Sachbearbeiter Jagd- und Waffenrecht
Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht
Benötigte Unterlagen
schriftlicher Antrag
behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit Ihres Hundes
weitere Nachweise auf Anforderung der zuständigen Behörde
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) - Gefährlichkeitsvermutung
- Sächsisches Kostenverzeichnis, Tarifstelle 44